Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zu der beantragten Baumaßnahme wird erteilt. In der Baugenehmigung ist durch entsprechende Auflagen festzulegen, dass die Standzeit der Bilder mindestens 30 Sekunden betragen muss.


 

Ein Kaufmann aus Lohne beantragt die Erteilung einer Genehmigung für die Anbringung einer LED-Wand (Wechselbildträger) an seinem Gebäude, Keetstraße 40 – 42 in Lohne. Die LED-Wand soll mittig an der nördlichen Außenwand des Garagenanbaues mit Sichtfeld zur L 845 angebracht werden. Die Außenmaße werden ca. 2 m in der Höhe und 3,5 m in der Breite betragen. Die Bildgröße entspricht dem Format 16 : 9. Der Betrieb soll sowohl tagsüber als auch bei Dunkelheit erfolgen.

 

Anhand einer Präsentation wurde die Werbewand vorgestellt und erläutert.

 

Die beantragte Werbeanlage liegt im Randbereich des Geltungsbereiches der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen und Wartenautomaten der Stadt Lohne. Gem. § 8 der Werbeanlagensatzung sind Werbeanlagen mit Blink-, Wechsel- und Lauflichtanlagen sowie Lichtprojektionen, wie Bildwerfer und Filmwerbung oder Anstrahlung von Werbeanlagen durch sich bewegende Scheinwerfer oder ähnliche Elemente nicht zulässig.

 

Es ist darüber zu beraten und zu entscheiden, ob eine Ausnahme zur Anbringung einer LED-Werbeanlage in der Größe von ca. 2 x 3,5 m zugestimmt werden kann.

 

In der Aussprache wurde die Anbringung einer solchen Werbeanlage insgesamt begrüßt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass sich durch die Anlage keine Auswirkungen auf den Straßenverkehr ergeben dürfen und dieser Punkt bei Betrieb der Anlage besonders zu berücksichtigen ist.

 

Von der Verwaltung wurde hierzu erläutert, dass die Anbringung der Anlage im Vorfeld mit der Unfallkommission des Landreises Vechta, der Bundesbahn und dem Straßenbauamt des Landes Niedersachsen bei einem Ortstermin erörtert wurde. Dabei ergaben sich aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs/Eisenbahnverkehrs keine Bedenken gegen das Vorhaben. Im Baugenehmigungsverfahren ist dann die Helligkeit und die Dauer der Standzeiten der Bilder zu regeln. Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Dauer der Standzeit zunächst auf mindestens 30 Sekunden festzulegen.