Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

a)    Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

 

b)    Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 152 für den Bereich Bahnhofstraße, Peterstraße, Küstermeyerstraße der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.


Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 152 für den Bereich Bahnhofstraße, Peterstraße, Küstermeyerstraße von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 14.04.2014 bis zum 09.05.2014 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden konnte. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt. Während dieser Zeit sind lediglich Hinweise eingegangen; Bedenken zur Planung wurden nicht geäußert.

 

Von der Öffentlichkeit ist eine verspätete Stellungnahme eingegangen.

 

Zu den vorgetragenen Hinweisen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine Bedenken zur Planung geäußert wurden, sind nicht beigefügt.

 

 

Landkreis Vechta vom 20.05.2014

Die vom Landkreis Vechta vorgetragenen Hinweise zu Städtebau, Wasserwirtschaft und Planentwurf werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich des Hinweises zur Anpflanzung von mindestens drei Laubbäumen wird die Formulierung „mit 14-16 cm Stammumfang“ redaktionell gestrichen. Bezüglich des Hinweises zu dem Altstandort einer ehem. chemischen Wäscherei werden die Planunterlagen um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

 

Deutsche Bahn AG, DB Services Immobilien GmbH vom 24.04.2014

Der Hinweis der Deutschen Bahn AG zum Bestandsschutz und zu Immissionen wird zur Kenntnis genommen.

 

 

EWE Netz GmbH vom 14.05.2014

Der Hinweis der EWE Netz GmbH zur Erkundungs- und Sicherungspflicht wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH vom 08.05.2014

Der Hinweis der Kabel Deutschland GmbH zu vorhandenen Telekommunikationsanlagen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 28.04.2014

Der Hinweis der Telekom zu vorhandenen Telekommunikationslinien wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 16.04.2013

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine direkte Auswirkung auf das vorliegende Plangebiet durch die öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen liegt nicht vor, da für eine konkrete Exploration eine Genehmigung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie erforderlich wäre. Voraussetzung für eine solche Genehmigung wäre, dass alle übrigen gesetzlichen Rahmenrichtlinien eingehalten werden. Allein durch die Berücksichtigung der zulässigen Richtwerte der TA-Lärm wäre eine Suche nach Erdöl, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffverbindungen im Bereich des Plangebietes nicht möglich.

 

 

Bürger vom 27.05.2014 (verspätet)

Der Hinweis zur Vergrößerung des Anteils an Wohneinheiten gegenüber dem Anteil an gewerblicher Nutzung wird zur Kenntnis genommen.

Mit der vorliegenden Planung soll eine bisher gewerblich genutzte Fläche als verdichtetes Kerngebiet (MK) mit drei Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss entwickelt werden, um der anhaltenden Nachfrage nach Wohn- und Geschäftsflächen entsprechen zu können. Dabei sind Wohnungen in allen Obergeschossen zulässig; lediglich im Erdgeschoss werden sonstige Wohnungen ausgeschlossen, um dem Wirtschaftleben, Dienstleistungs-, Freizeit- und Kultureinrichtungen aller Art in der stark frequentierten „Ladenzone“ genügend Raum zu verschaffen.

 

Der hier als Kerngebiet (MK) festgesetzte Bereich soll in erster Linie der Unterbringung von Handelsbetrieben, Geschäfts- und Büronutzungen, Gastronomiebetrieben und der Kultur dienen. Laut der allgemeinen Zweckbestimmung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nimmt das Wohnen dadurch eine nachgeordnete Funktion ein. Dieses hängt auch mit dem sog. „Störungsgrad“ zusammen, da in Kerngebieten neben der meist hohen Verkehrsbelastung dieselben Lärmimmissionen wie in Gewerbegebieten zulässig sind.

 

Auf den konkreten Anteil von Wohneinheiten kann die Stadt Lohne keinen Einfluss nehmen, da durch den vorliegenden Bebauungsplan lediglich ein Angebot formuliert wird. Da allerdings in beiden Obergeschossen sowie dem zusätzlichen Dachgeschoss Wohneinheiten allgemein zulässig sind, ist durch den Bebauungsplan ein Verhältnis von rund 2 : 1 (Wohnen : Gewerbe) möglich.