Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zu den beantragten Änderungen wird erteilt.


Die Verwaltung erläuterte anhand einer Präsentation, dass auf der landwirtschaftlichen Betriebsstelle An den Teichen 27 mehrere Bauvorhaben beantragt wurden.

 

1.    Änderung des Güllerundbehälters mit Foliendachkonstruktion (Gebäude 8) mit einer Erhöhung der genehmigten Seitenwände von 5 m auf 7 m. Damit wird das Lagervolumen von 2.596 m3 auf 3.634 m3 erhöht.

 

2.    Errichtung eines Güllevorratsbehälters (Gebäude 11) mit einem Volumen von ca. 38 m3 neben dem bestehenden Technikgebäude. Der Güllevorratsbehälter wird als Keller mit den Abmessungen von ca. 3,7 x 5 x 3,15 m hergestellt.

 

3.    Änderung des Fermenters (Rundbehälter mit Foliendachkonstruktion) mit einer genehmigten Seitenwandhöhe von 5 m auf 7 m. Der Behälter hat eine genehmigte Grundfläche von 523 m2. Mit der Änderung erhöht sich das Volumen von 2.547  m3 auf ca. 3.567 m3.

 

4.    Änderung der genehmigten Fahrsiloanlage (Gebäude 13) durch Einbau von zwei zusätzlichen 3 m hohen Trennwänden in zwei etwa gleich große Fahrsiloflächen.

 

Die aufgeführten baulichen Maßnahmen sind bereits abgeschlossen und müssen jedoch nachträglich genehmigt werden.

 

Der unter Nr. 1 aufgeführte Güllerundbehälter ist Teil einer genehmigten Sauenmastanlage und privilegiert gem. § 35 BauGB.

 

Auch die unter Nr. 2 – 4 aufgeführten Maßnahmen sind Teil einer genehmigten Biogasanlage und damit privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 6).

 

Der Anlagenstandort der Baumaßnahme liegt in Märschendorf im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ´80 der Stadt Lohne ist die Hofstelle als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Bauvorhaben sind gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 6 BauGB zu beurteilen.

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass die beantragten Vorhaben nach dem Baurecht materiell zulässig seien. Die formale Genehmigung stehe jedoch noch aus.

 

Verschiedene Ausschussmitglieder sprachen sich deutlich dafür aus, das Einvernehmen nicht zu erteilen. Eine derartige Genehmigungspraxis sie nicht hinnehmbar und dürfe nicht toleriert werden. Es wurde darauf hingewiesen,  dass der Landkreis Vechta als Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten sollte.