Sitzung: 25.11.2008 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Soziales
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 22/002/2008
Beschlussempfehlung:
Es wird empfohlen, die Überschüsse bei der Straßenreinigung in den Reinigungsklassen 1 und 3 in den Jahren 2009 und 2010 auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.
Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:
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Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlöse |
Kostenüber- deckung |
Kosten- deckungs- grad v.H. |
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Straßenreinigung |
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a) Reinigungsklasse 1 |
96.698,22 € |
97.806,71 € |
1.108,49 € |
101,15 |
b) Reinigungsklasse 3 |
16.290,08 € |
16.513,19 € |
223,11 € |
101,37 |
Die festgestellten Überschüsse sollten im Rahmen der
gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Verteilung auf drei Jahre (2008 bis
2010) vorgenommen werden. Der Ausgleich über drei Jahre führt zur Konstanz in
der Gebührenhöhe.