Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung als Ersatzbau wird unter der Maßgabe erteilt, dass das Bauvorhaben als mitgezogene Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

 


 

Die Verwaltung erläuterte, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung als Ersatzbau auf der landwirtschaftlichen Hofstelle An der Grotte 5 beantragt sei.

 

Das Bauvorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es – wie hier beantragt – einem land- und fortwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Für das vorhandene Wohnhaus ist eine Bürgschaft einzufordern, damit der Abbruch nach der Fertigstellung des neuen Betriebsleiterwohnhauses sichergestellt ist.

 

Das Gebäude liegt im Außenbereich der Ortslage Krimpenfort und ist im Flächennutzungsplan ’80 als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.