Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 10

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 wird zugestimmt.


Für den Bereich zwischen Roggenkamp und Bergweg gilt der Bebauungsplan Nr. 114, der seit dem Jahre 2006 rechtsverbindlich ist. Zwischen den Grundstücken Bergweg 30/30A und 34 ist eine Fläche für Wald festgesetzt. Auf der westlich angrenzenden Grundstücksseite, die dem Roggenkamp zugewandt ist, wird im Bebauungsplan Nr. 7 D ein reines Wohngebiet (WR) mit durchgehendem Bauteppich festgesetzt.

 

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde 2004 gegen die Planungsabsicht (Festsetzung als Wald) Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben. Die Klage wurde abgewiesen und die Zulässigkeit der Planung ausdrücklich bestätigt.

 

Für das Waldgrundstück Bergweg 32 wird nunmehr beantragt, den Bebauungsplan Nr. 114 dahingehend zu ändern, dass dort ein Doppelhaus errichtet werden kann. Eine Zufahrt zu dem Waldgrundstück über den Bergweg ist bereits vorhanden.

 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass mit der Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) 2013 eine erschwerte Begründungspflicht bei der Umwandlung von Waldflächen eingeführt wurde. Danach ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen der Abwägung aller Belange nachzuweisen, dass andere Möglichkeiten der Innenentwicklung, wie Nutzung von Brachflächen oder Baulücken konzeptionell ausscheiden und die gewählte Waldfläche überplant werden soll.

 

Zur grundsätzlichen Beurteilung der betreffenden Waldfläche hat die Stadt Lohne eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Dabei wurde der Zustand des Grundstücks, mögliche Probleme bei der Erfüllung der Waldfunktion sowie die Vor- und Nachteile einer Waldumwandlung untersucht.

 

In der Aussprache plädierten verschiedene Ausschussmitglieder u. a. mit Hinweis auf die Novelle des BauGB, die seinerzeitige Festsetzung als Wald und die Pufferfunktion zum Roggenkamp hin gegen eine Änderung des Bebauungsplanes. Ein Ausschussmitglied sprach sich dafür aus, den  Eigentümer aufzufordern, den Wald aufzuforsten.

 

Ein Ausschussmitglied sprach sich dafür aus, dem Antrag stattzugeben, da mit der Festsetzung Wald im Bebauungsplan faktisch eine Enteignung erfolge. Dem widersprach ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf das seinerzeitige Urteil des Oberverwaltungsgerichtes.