Sitzung: 16.09.2014 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/092/2014
Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.
b) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 86/I – 2. Änderung für das Gebiet zwischen der Straße „An der Kirchenziegelei, Lindenstraße und der Vechtaer Straße (Nordtangente)“ sowie der Begründung zu und beschließt die Entwurfsunterlagen erneut öffentlich auszulegen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 86/I - 2. Änderung für das Gebiet zwischen der Straße „An der Kirchenziegelei, Lindenstraße und der Vechtaer Straße (Nordtangente)“ sowie die Begründung vom 12.07.2014 bis zum 29.08.2014 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen haben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 28.08.2014
Städtebau:
Im
weiteren Planverfahren wird die textliche Festsetzung zur Anzahl der Läden im
SO2 geändert. Es wird zukünftig keine Anzahl der Läden mehr festgesetzt. Stattdessen
wird festgesetzt, dass innerhalb des Einkaufszentrums Läden, Räume für
Dienstleistungen und Schank- und Speisewirtschaften mit einer Verkaufsfläche von
max. 500 m2 zulässig sind.
Im derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 86/I ist
für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86/I - 2.
Änderung ein Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von 5000 m², ein
Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 5000 m2 und ein
Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 2000 m2 festgesetzt.
Damit entsprechen diese Festsetzungen nicht
dem aktuellen Einzelhandelskonzept der Stadt Lohne. Ziel der vorliegenden
Planänderung ist es daher, eine Anpassung der Festsetzungen an die Ziele des
Einzelhandelskonzeptes zu erreichen. Dementsprechend wurden die Verkaufsflächen
für den Verbrauchermarkt auf 3200 m2 reduziert, was in etwa dem
derzeitigen Bestand entspricht. Außerdem wurden die Verkaufsflächen für
zentrenrelevante Warengruppen begrenzt.
Zwar wäre es im Interesse der Innenstadt
sicherlich am Besten wenn der Einzelhandelsstandort Lindenstraße ganz
aufgegeben würde. Tatsächlich genießen aber die derzeit vorhandenen Märkte
Bestandsschutz. Auch wenn eine Änderung des Bebauungsplanes im o.a. Sinne grundsätzlich
zulässig wäre, sind doch die Interessen der Eigentümer an einer Beibehaltung
ihrer Position im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Allein die Reduzierung der nach der
vorliegenden Planänderung zulässigen Verkaufsfläche auf das jetzige Maß, stellt
bereits einen Eingriff in die Eigentumsposition dar. Durch die Festsetzungen
des Bebauungsplanes wird eine weitere Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereiches
der Stadt Lohne vermieden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ein Großteil
der Verkaufsfläche auf nahversorgungsrelevante Warengruppen entfällt, die im
Interesse einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des
täglichen Bedarfs auch nicht aufgegeben werden darf.
Eine weitere gutachterliche Stellungnahme seitens des
Einzelhandelsgutachters wird nicht für erforderlich gehalten, zumal die hier
vorliegende Planung den Empfehlungen der gutachterlichen Stellungnahme der BBE
vom 07.05.2014 folgt („...eine Verkaufsflächenvergrößerung im Bereich
Lindenstraße ist abzulehnen und durch die Änderung des B-Plans auszuschließen;
…eine Umwandlung von Baumarkt Verkaufsflächen in Verbrauchermarkt
Verkaufsflächen ist abzulehnen“).
Örtliche Bauvorschriften
Die getroffene Regelung zur Dachbegrünung
ist mit dem Investor abgesprochen und soll hier aus Gründen der Kompensation
von Eingriffsfolgen in das Schutzgut Boden gesichert werden. Sie wird im
Weiteren als Maßnahme gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB (Maßnahme zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) festgesetzt und ist
damit nicht Teil eines gestalterischen Konzeptes. Inhaltlich wird die Planung dadurch
nicht verändert.
Umweltschützende Belange:
Die Planzeichnung wird hier angepasst
und die zukünftige Einfahrt zu dem Einkaufszentrum entsprechend berücksichtigt.
Ein Kompensationsbedarf wird bei der vorliegenden Planung nicht gesehen, da es
sich um ein §13a BauGB Verfahren handelt.
Es werden artenschutzrechtliche Ausführungen
zu den Auswirkungen der Planungen auf die Artengruppen Vögel und Fledermäuse
ergänzt.
Die Hinweise zu den artenschutzrechtlichen
Verbotsbeständen und zum Schutz der zu erhaltenen Gehölzstrukturen werden in
die Planzeichnung aufgenommen.
Planentwurf:
Der Anregung auf Ergänzung der Bezeichnung
der Zweckbestimmung wird gefolgt.
Zu den nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Warengruppen:
Der Anregung wird insofern gefolgt, als dass
den einzelnen Sondergebieten jeweils die entsprechenden zentren- bzw.
nahversorgungsrelevanten Warengruppen zugeordnet werden.
Die Präambel und Verfahrensvermerke werden
in der Planzeichnung ergänzt.
Verletzung von Rechtsvorschriften:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da
im Weiteren keine örtlichen Bauvorschriften erlassen werden, ist er entbehrlich
Hinweis:
Die Hinweise zur Brandbekämpfung werden in
die Begründung zum Bebauungsplan übernommen.
OOWV vom 18.07.2014
Die Hinweise des OOWV betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Darüber hinaus sind die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 86/I festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger vollständig übernommen worden, so dass diesem Hinweis des OOWV vollinhaltlich entsprochen wird. Im Rahmen der Bau- und Erschließungsplanung werden in Abstimmung mit dem Landkreis Vechta, dem OOWV und der Feuerwehr Lohne die Anzahl und die Standorte eventuell erforderlicher zusätzlicher Hydranten festgelegt werden.
Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr vom 28.07.2014
Der Hinweis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. An der Nordgrenze des Plangebietes angrenzend zur Landesstraße 845 wird in der Planzeichnung ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt redaktionell ergänzt.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 19.08.2014
Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bau- und Erschließungsplanung berücksichtigt.
EWE NETZ GmbH vom 02.09.2014
Die Hinweise der EWE NETZ GmbH werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bau- und Erschließungsplanung berücksichtigt.