Sitzung: 03.11.2014 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Enthaltungen: 4
Vorlage: 61/047/2013/2
Beschlussempfehlung:
a)
Der Rat
der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der
während der Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange zu.
b)
Der Rat der Stadt Lohne beschließt den
Bebauungsplan Nr. 145 A für den Bereich Fladderweg mit örtlichen
Bauvorschriften als Satzung sowie die Begründung hierzu.
Die Verwaltung erläuterte, dass der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 145 A für den Bereich
Fladderweg mit örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 19.09.2014 im Rathaus
der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen hat. Während dieser Zeit sind neben der
Stellungnahme des Landkreises Vechta zwei Hinweise von Trägern öffentlicher
Belange eingegangen. Von der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme vorgetragen
worden. Zu den Anregungen und Hinweisen werden nachfolgende Empfehlungen
gegeben. Stellungnahmen, in denen keine Bedenken zur Planung geäußert wurden,
sind nicht beigefügt.
Landkreis Vechta vom 23.09.2014
Die Stellungnahme des Landkreises Vechta zu Städtebau, umweltschützenden
Belangen, Wasserwirtschaft, Telekommunikation und Planentwurf sowie die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen sowie die Begründung werden
entsprechend überarbeitet. Zu der als Siedlungsgehölz (HSE) dargestellten
Fläche ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen kleineren Bereich handelt,
auf dem Siedlungs- und Hofgehölze mit überwiegend heimischen Arten (auch
Fichtenanteil) angelegt wurden. Die Bedeutung von Hofgehölzen und Großbäumen
ist von der Flächengröße, der Natürlichkeit des Umfelds und der Vitalität der
Einzelgehölze abhängig. Aufgrund der randlich vorkommenden Einzelbäume wird der
Fläche ein Wertfaktor von 1,8 (empfindlich) zugeordnet; der Ausgleich erfolgt
somit über die zugeordneten
Kompensationsflächen.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 15.09.2014
Der Hinweis der Telekom zu den vorhandenen Telekommunikationslinien wird
zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.
ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 30.07.2014
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine direkte Auswirkung auf das
vorliegende Plangebiet durch die öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung
zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen
liegt nicht vor, da für eine konkrete Exploration eine Genehmigung des
Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie erforderlich wäre. Voraussetzung
für eine solche Genehmigung wäre, dass alle übrigen gesetzlichen
Rahmenrichtlinien eingehalten werden. Allein durch die Berücksichtigung der zulässigen
Richtwerte der TA-Lärm wäre eine Suche nach Erdöl, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffverbindungen
im Bereich des Plangebietes nicht möglich.
Bürger vom18.09.2014
Der vorgetragenen Anregung, die maximal zulässige Gebäudehöhe für den gesamten Geltungsbereich auf 18,0 m zu reduzieren, wird nicht gefolgt, da den Belangen der Wirtschaft zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Abwägung öffentlicher und privater Belange ein höheres Gewicht beigemessen wird. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden bei der vorliegenden Planung gewahrt; durch die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden private Belange nicht beeinträchtigt.
Um die Auswirkungen der geplanten Gebäudehöhen von 28,0 m auf das Landschaftsbild abschätzen zu können, wurde eine Landschaftsbildbewertung nach anerkannten Verfahren durchgeführt. Zunächst ist festzustellen, dass die GE 2-Fläche, auf der die Errichtung von höheren Gebäuden, z. B. Hochregallagern, zugelassen werden soll, einen untergeordneten Teil (ca. 18 %) des Planungsgebiets einnimmt und von der nächstgelegenen Wohnbebauung ca. 200 -250 m entfernt liegt. Die in der Beschlussvorlage genannte Entfernungsangabe von 400 – 450 m ist falsch. Die Voraussetzungen für das Landschaftserleben werden insgesamt als „eingeschränkt“ bis „stark eingeschränkt“ – Wertstufen „gering“ bis „sehr gering“ – eingestuft. Aufgrund der Vorbelastungen sowie der Begrenzung der Gebäudehöhen für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs auf maximal 18,0 m ist der Eingriff insgesamt als vertretbar anzusehen.
Die Stadt Lohne verkennt nicht, dass es durch die geplanten Nutzungen aufgrund der Fernwirkung der entstehenden Gebäude zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Belangs Landschaftsbild für einen Betrachter kommen kann. Hiervon sind aber die in der Stellungnahme vorgetragenen privaten Belange Sichtminderung und Wohnqualität zu unterscheiden: Durch den vorliegenden Bebauungsplan ist in Bezug auf die nördlich und östlich gelegenen Wohnhäuser eine wirksame Verschattungsfläche von höchstens ca. 1.200-1.400 qm möglich, da die Ausrichtung von z. B. Hochregallagern durch den Bebauungsplan in Nordost-Südwest-Richtung vorgegeben ist. Bei einer möglichen Gebäudehöhe von 28,0 m ist in einer Entfernung von ca. 200 - 250 m auch bei niedrigem Sonnenstand in den Monaten September bis März von keiner maßgeblichen Beeinträchtigung durch Schattenwurf auszugehen.
In der Aussprache entwickelte sich eine kontroverse Diskussion um die Zeiten, in denen die Wohnhäuser verschattet werden. Bürgermeister Gerdesmeyer führte dazu aus, dass bis zur Ratssitzung eine detaillierte Schattenberechnung vorgelegt werde.
Verschiedene Ausschussmitglieder wandten sich gegen die geplante Gebäudehöhe von 28,0 m. Eine solche Höhe sei für Lohne nicht zumutbar, zudem werde ein Präzedenzfall geschaffen. Andere Ausschussmitglieder vertraten die Auffassung, dass eine solche Gebäudehöhe für moderne Gewerbebetriebe notwendig sei und verwiesen auf Lohne als Stadt der Spezialindustrien. Zudem werde so der Flächenverbrauch eingegrenzt.
Bürgermeister Gerdesmeyer führte dazu aus, dass es keinen Anspruch auf Bauleitplanung gebe. Die Flächen an der Dinklager Straße seien bereits seit 2006 im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen festgesetzt und stellen den Kernbereich der gewerblichen Entwicklung Lohne dar.
Ein Ausschussmitglied stellte den Antrag, die Höhe der gewerblichen Gebäude grundsätzlich auf 20 Meter zu begrenzen.
Diesen Antrag lehnt der Ausschuss mit 2 Jastimmen, 10 Neinstimmen und 2 Stimmenthaltungen ab.