Sitzung: 03.11.2014 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 2
Vorlage: 61/093/2014
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgetragenen Anregungen und Bedenken zur Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms in dem Änderungsverfahren der Landesregierung vorzutragen.
Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt mit einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu aktualisieren. Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, zu dem Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms Stellung zu nehmen.
Einige Regelungen des Entwurfs betreffen die Planungshoheit der Städte und Gemeinden unmittelbar, wobei ein Teil dieser zusätzlichen Planungsgrundsätze befürchten lässt, dass die Möglichkeiten der Städte und Gemeinden bei der Gestaltung des Gemeindegebietes flexibel auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zu reagieren, eingeschränkt werden.
Zumindest einige der neuen Grundsätze des LROP werden vermutlich zu mehr Bürokratie führen, da einige der Planungsgrundsätze lediglich vorhandene Vorgaben des Baugesetzbuches aufgreifen. Nach Auffassung der Verwaltung reicht es daher aus, wenn konsequent auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften, z.B. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Flächennutzungspläne geachtet wird.
So ist z.B. die Verpflichtung zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung bereits heute eine Vorgabe des Baugesetzbuches. Die Beachtung dieses Planungsgrundsatzes kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Flächennutzungspläne überprüft werden.
Die neuen Regelungen des LROP erwecken den Eindruck, als wenn die Gemeinden ihrer Verantwortung nicht gerecht würden.
Sie stehen auch konträr zu der vor einigen Jahren aufgehobenen Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Bauleitpläne, mit der die Verantwortung der Gemeinden gestärkt werden sollte.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, folgende Stellungnahme gegenüber der Landesregierung abzugeben:
Zu den einzelnen Änderungen nehme
ich wie folgt Stellung:
Zu
Artikel 1 lfd. Nr. 1 b:
Änderung
der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 2.1
Die
vorgesehene Einfügung der Ziffern 04 bis 07 lässt eine Einschränkung der
Planungshoheit der Städte und Gemeinden befürchten.
§ 1 Abs.
5 BauGB verpflichtet die Gemeinden bereits jetzt zu einer nachhaltigen
Siedlungsentwicklung. Dazu gehört auch, dass sie in eigener Verantwortung die
Potenziale und Maßnahmen für eine Flächen sparende und nachhaltige
Siedlungsentwicklung ermitteln und die Ergebnisse ihrer Siedlungsentwicklung
zugrunde legen. Das schließt auch ein, dass die in Ziff. 05 und 07 formulierten
Grundsätze beachtet werden. Diese Forderung ergibt sich bereits unmittelbar aus
dem im Baugesetzbuch festgelegten Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden.
Auch der Vorrang der Siedlungsentwicklung in den zentralen Orten ergibt sich schon aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuches u.a. durch die Verpflichtung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen.
Die
Stadt Lohne fördert bereits, wie viele andere Städte auch, im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten, den Kauf von Altimmobilien und schafft durch
Bauleitplanung die Voraussetzungen, relativ große Wohnbaugrundstücke aus der
Nachkriegszeit, intensiver zu nutzen. Diese Grundstücke befinden sich jedoch in
Privatbesitz und sind daher zur systematischen Deckung der Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken für den Einfamilienhausbau nur eingeschränkt nutzbar.
Dadurch werden vorhandene Infrastruktureinrichtungen besser genutzt und der
„Flächenverbrauch“ begrenzt.
Die in
den Ziff. 04 bis 07 beschriebenen Grundsätze der Raumordnung sind bereits heute
als Planungsgrundsätze nach dem Baugesetzbuch von den Städten und Gemeinden bei
der Bauleitplanung zu beachten, deren Einhaltung bereits heute im Rahmen der
Genehmigung des Flächennutzungsplanes
sichergestellt werden kann
Im Übrigen halte ich es für problematisch, ein
Abstimmungsgebot mit dem Träger der Regionalen Raumordnung hinsichtlich der
Siedlungsflächenentwicklungskonzepte herbeizuführen, das auf eine
einvernehmliche Regelung abzielt, ohne gleichzeitig Aussagen zu treffen, wie bei unterschiedlichen
Auffassungen verfahren werden soll.
Ich rege an, auf die Einfügung
der Ziffern 04 bis 07 zu verzichten, da sie nur zu mehr bürokratischen Aufwand führen und die
bereits bestehenden Möglichkeiten ausreichen, um das Ziel zu erreichen. Die
beabsichtigten Regelungen stehen auch konträr zu der vor einigen Jahren
aufgehobenen Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Bauleitpläne, um die
Verantwortung der Gemeinden zu stärken.
Zu
Artikel 1 lfd. Nr. 1 d:
Änderung
der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 2.3
Die im
Anhang 7 festgelegten Erreichbarkeitsräume entsprechen nicht den tatsächlichen
örtlichen Verhältnissen. Wenn schon Verflechtungsbereiche festgelegt werden,
ist dabei auf die (kultur)historisch gewachsenen Beziehungen Rücksicht zu
nehmen.
Eine
allein auf mathematischer Basis ermittelte Abgrenzung der Verflechtungsbereiche
wird dem vielfältigen Beziehungsgeflechten nicht gerecht. Aufgrund der
historisch gewachsenen Beziehungen gehört der überwiegende Teil des Gebietes
der Gemeinde Steinfeld zum Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Lohne
(Oldenburg). Die in Nord-Süd Richtung verlaufende Landesstraße 846, die
ebenfalls in Nord-Süd Richtung verlaufende Bahnstrecke Delmenhorst – Hesepe und
die Busverbindungen von Damme nach Vechta binden die Gemeinde Steinfeld eng an
die Stadt Lohne an.
Ich rege daher an, die
Verflechtungsbereiche im Dialog mit den jeweiligen Gemeinden festzulegen.
Zu
Artikel 1 lfd. Nr. 1 e:
Änderung
der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 3.1.1
Die
landwirtschaftliche Nutzung der Moore hat für die örtliche Landwirtschaft eine
hohe Bedeutung. Ähnliches gilt für die im Torfabbau tätigen Unternehmen und
deren Mitarbeiter.
Bei der
Umsetzung der Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Moore ist eine
sozialverträgliche Ausgestaltung unverzichtbar.
Eine entsprechende Aussage der
Landesregierung vor der Beschlussfassung über das LROP ist unverzichtbar.
Zu
Artikel 1 lfd. Nr. 1 f:
Änderung
der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 3.1.2
Soweit
mit dem Grundsatz 05 in Ziff. 3.1.2 Kompensationsmaßnahmen aufgrund von
Bauleitplänen gemeint sind, steht dies möglicherweise im Widerspruch zum
Baugesetzbuch, wonach Kompensationsmaßnahmen am Ort des Eingriffs erfolgen
sollen und nur dann auch an anderer Stelle erfolgen können, wenn dies mit den
Zielen der Raumordnung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist.
Ich rege daher an, in Ziff
05 nach Kompensationsmaßnahmen einzufügen:
.. wenn dies mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist …..
In
der Aussprache wurde die Aufteilung der mittelzentralen Erreichbarkeitsräume
(Verflechtungsbereiche) kritisiert und bemängelt, dass die Darstellung von
Lohne und Vechta nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspräche.
Dem
wurde von einem Ausschussmitglied mit Hinweis auf den Naturschutz deutlich
widersprochen. Durch die getroffene Aufteilung sei z. B. eine großräumige
Wiedervernässung der Moore möglich.
Bürgermeister
Gerdesmeyer führte aus, dass die Aufteilung der Verflechtungsbereiche nach
mathematischen Berechnungen erfolgte und gewachsene Strukturen nicht
berücksichtigt wurden. Im Hinblick auf die zentralörtlichen Funktionen Lohnes,
z. B. des Lohner Krankenhauses sei es erforderlich, diese Aufteilung zu
überarbeiten.