Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgetragenen Anregungen und Bedenken zur Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms in dem Änderungsverfahren der Landesregierung vorzutragen.


Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt mit einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu aktualisieren. Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, zu dem Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms Stellung zu nehmen.

 

Einige Regelungen des Entwurfs betreffen die Planungshoheit der Städte und Gemeinden unmittelbar,  wobei ein Teil dieser zusätzlichen Planungsgrundsätze befürchten lässt, dass die Möglichkeiten der Städte und Gemeinden bei der Gestaltung des Gemeindegebietes flexibel auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft zu reagieren, eingeschränkt werden.

 

Zumindest einige der neuen Grundsätze des LROP werden vermutlich zu mehr Bürokratie führen, da einige der Planungsgrundsätze lediglich vorhandene Vorgaben des Baugesetzbuches aufgreifen. Nach Auffassung der Verwaltung  reicht es daher aus, wenn konsequent auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften, z.B. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Flächennutzungspläne geachtet wird.

 

So ist z.B. die Verpflichtung zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung bereits heute eine Vorgabe des Baugesetzbuches. Die Beachtung dieses Planungsgrundsatzes kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Flächennutzungspläne überprüft werden.

 

Die neuen Regelungen des LROP erwecken den Eindruck, als wenn die Gemeinden ihrer Verantwortung nicht gerecht würden.

 

Sie stehen auch konträr zu der vor einigen Jahren aufgehobenen Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Bauleitpläne, mit der die Verantwortung der Gemeinden gestärkt werden sollte.

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, folgende Stellungnahme gegenüber der Landesregierung abzugeben:

 

Zu den einzelnen Änderungen nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel 1 lfd. Nr. 1 b:

Änderung der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 2.1

 

Die vorgesehene Einfügung der Ziffern 04 bis 07 lässt eine Einschränkung der Planungshoheit der Städte und Gemeinden befürchten.

 

§ 1 Abs. 5 BauGB verpflichtet die Gemeinden bereits jetzt zu einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Dazu gehört auch, dass sie in eigener Verantwortung die Potenziale und Maßnahmen für eine Flächen sparende und nachhaltige Siedlungsentwicklung ermitteln und die Ergebnisse ihrer Siedlungsentwicklung zugrunde legen. Das schließt auch ein, dass die in Ziff. 05 und 07 formulierten Grundsätze beachtet werden. Diese Forderung ergibt sich bereits unmittelbar aus dem im Baugesetzbuch festgelegten Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.

Auch der Vorrang  der Siedlungsentwicklung in den zentralen Orten ergibt sich schon aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuches u.a. durch die Verpflichtung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen.

 

Die Stadt Lohne fördert bereits, wie viele andere Städte auch, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten, den Kauf von Altimmobilien und schafft durch Bauleitplanung die Voraussetzungen, relativ große Wohnbaugrundstücke aus der Nachkriegszeit, intensiver zu nutzen. Diese Grundstücke befinden sich jedoch in Privatbesitz und sind daher zur systematischen Deckung der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken für den Einfamilienhausbau nur eingeschränkt nutzbar. Dadurch werden vorhandene Infrastruktureinrichtungen besser genutzt und der „Flächenverbrauch“ begrenzt.

 

Die in den Ziff. 04 bis 07 beschriebenen Grundsätze der Raumordnung sind bereits heute als Planungsgrundsätze nach dem Baugesetzbuch von den Städten und Gemeinden bei der Bauleitplanung zu beachten, deren Einhaltung bereits heute im Rahmen der Genehmigung des Flächennutzungsplanes  sichergestellt werden kann

 

 Im Übrigen halte ich es für problematisch, ein Abstimmungsgebot mit dem Träger der Regionalen Raumordnung hinsichtlich der Siedlungsflächenentwicklungskonzepte herbeizuführen, das auf eine einvernehmliche Regelung abzielt, ohne gleichzeitig Aussagen zu  treffen, wie bei unterschiedlichen Auffassungen verfahren werden soll.

 

Ich rege an, auf die Einfügung der Ziffern 04 bis 07 zu verzichten, da sie nur zu mehr bürokratischen Aufwand führen und die bereits bestehenden Möglichkeiten ausreichen, um das Ziel zu erreichen. Die beabsichtigten Regelungen stehen auch konträr zu der vor einigen Jahren aufgehobenen Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Bauleitpläne, um die Verantwortung der Gemeinden zu stärken.

 

Zu Artikel 1 lfd. Nr. 1 d:

Änderung der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 2.3

 

 

Die im Anhang 7 festgelegten Erreichbarkeitsräume entsprechen nicht den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. Wenn schon Verflechtungsbereiche festgelegt werden, ist dabei auf die (kultur)historisch gewachsenen Beziehungen Rücksicht zu nehmen.

Eine allein auf mathematischer Basis ermittelte Abgrenzung der Verflechtungsbereiche wird dem vielfältigen Beziehungsgeflechten nicht gerecht. Aufgrund der historisch gewachsenen Beziehungen gehört der überwiegende Teil des Gebietes der Gemeinde Steinfeld zum Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Lohne (Oldenburg). Die in Nord-Süd Richtung verlaufende Landesstraße 846, die ebenfalls in Nord-Süd Richtung verlaufende Bahnstrecke Delmenhorst – Hesepe und die Busverbindungen von Damme nach Vechta binden die Gemeinde Steinfeld eng an die Stadt Lohne an.

 

Ich rege daher an, die Verflechtungsbereiche im Dialog mit den jeweiligen Gemeinden festzulegen.

 

Zu Artikel 1 lfd. Nr. 1 e:

Änderung der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 3.1.1

 

Die landwirtschaftliche Nutzung der Moore hat für die örtliche Landwirtschaft eine hohe Bedeutung. Ähnliches gilt für die im Torfabbau tätigen Unternehmen und deren Mitarbeiter.

Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Moore ist eine sozialverträgliche Ausgestaltung unverzichtbar.

 

Eine entsprechende Aussage der Landesregierung vor der Beschlussfassung über das LROP ist unverzichtbar.

 

Zu Artikel 1 lfd. Nr. 1 f:

Änderung der Anlage 1 zum LROP zu Abschnitt 3.1.2

 

Soweit mit dem Grundsatz 05 in Ziff. 3.1.2 Kompensationsmaßnahmen aufgrund von Bauleitplänen gemeint sind, steht dies möglicherweise im Widerspruch zum Baugesetzbuch, wonach Kompensationsmaßnahmen am Ort des Eingriffs erfolgen sollen und nur dann auch an anderer Stelle erfolgen können, wenn dies mit den Zielen der Raumordnung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Ich rege daher an, in Ziff 05 nach Kompensationsmaßnahmen einzufügen:  .. wenn dies mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist …..

 

 

In der Aussprache wurde die Aufteilung der mittelzentralen Erreichbarkeitsräume (Verflechtungsbereiche) kritisiert und bemängelt, dass die Darstellung von Lohne und Vechta nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspräche.

 

Dem wurde von einem Ausschussmitglied mit Hinweis auf den Naturschutz deutlich widersprochen. Durch die getroffene Aufteilung sei z. B. eine großräumige Wiedervernässung der Moore möglich.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer führte aus, dass die Aufteilung der Verflechtungsbereiche nach mathematischen Berechnungen erfolgte und gewachsene Strukturen nicht berücksichtigt wurden. Im Hinblick auf die zentralörtlichen Funktionen Lohnes, z. B. des Lohner Krankenhauses sei es erforderlich, diese Aufteilung zu überarbeiten.