Sitzung: 03.11.2014 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/095/2014
Beschlussvorschlag:
1.
Die Anbindung des Plangebietes an die Bakumer Straße L 848 erfolgt als höhengleiche Kreuzung mit Linksabbiegestreifen und Querungshilfe.
mehrheitlich beschlossen
Ja-Stimmen: 9, Neinstimmen: 2, Enthaltungen 3
2.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne beschließt die Aufstellung der 72. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 für das „Mischgebiet östlicher der Bakumer Straße / nördlich der Voßbergstraße“ und stimmt dem Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 zu und beschließt, die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.
3.
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.
b) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 146 A für den Bereich „Nördlich Voßbergstraße/östlich Bakumer Straße (L 848)“ und der Begründung zu und beschließt, die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 146A für den Bereich „Nördlich Voßbergstraße/östlich Bakumer Straße (L848)“ sowie die Begründung hierzu vom 05.07.2014 bis zum 22.08.2014 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen haben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Anregung
/ Stellungnahme (Kurzfassung) |
Abwägung
/ Beschlussempfehlung |
Landkreis Vechta, Vechta, 22.08.2014 Zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf nehme ich wie folgt Stellung. Städtebau Im Flächennutzungsplan der Stadt Lohne wird der gesamte Geltungsbereich
als Wohnbaufläche dargestellt. Die geplanten Mischgebiete entlang der Bakumer
Straße sind weder aus dem FNP noch aus der tatsächlich vorhandenen Nutzung
abgeleitet. Die Baugebietsplanung weicht von der Grundkonzeption des
Flächennutzungsplanes ab. Das Entwicklungsgebot wird verletzt. Die Festsetzung von Mischgebieten ist geeignet vorhandene gemischte
städtebauliche Strukturen und gewachsene Ortskerne zu beplanen. Ein Bereich,
der künftig im Wesentlichen nur zu Wohnzwecken genutzt wird, darf nicht als
Mischgebiet ausgewiesen werden. Die Textliche Festsetzung Nr. 6 zum Grenzabstand ist durch eine
Regelung für Flachdächer zu ergänzen. Umweltschützende Belange Zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
sind die Baugrenzen zu Öffentlichen Grünflächen in einem Abstand von 5 m
festzusetzen. Des Weiteren ist textlich festzusetzen, dass auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Öffentlichen Grünflächen Garagen
und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gemäß §§ 12 und 14 BauNVO und jegliche
Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung unzulässig sind. Die Textliche Festsetzung Nr. 10 ist dahingehend zu ändern, dass
innerhalb der Öffentlichen Grünflächen Bodenabgrabungen, Boden- und
Materialablagerungen sowie Flächenversiegelungen jeglicher Art unzulässig sind. Eine der Wallhecken im Geltungsbereich befindet sich inmitten des
geplanten Wohngebiets und wird somit ihre landschaftliche Qualität und
Funktion verlieren. Es ist daher konsequent den Schutzstatus aufzuheben und
die bisherige Wallhecke als Fläche zum Erhalt von Bäumen festzusetzen. Dies
gilt auch für die östlichen Wallhecken, da diese im Zuge künftiger
Bebauungsplanung umbaut werden. Für die überplanten Wallhecken ist ein Antrag
auf Befreiung zu stellen und Wallheckenneuanlagen sind nachzuweisen. Die vorhandenen Heckenstrukturen und Einzelbäume in den öffentlichen
Grünflächen sowie entlang der Wasserzüge sind als zu erhalten festzusetzen. Die im Geltungsbereich vorhandenen geschützten Wallhecken sind im
Bestandsplan unvollständig dargestellt. Die an der West- und Ostseite des
Flurstückes 24/1 erfassten Heckenstrukturen sind ebenfalls Wallhecken, die
teilweise degradiert sind. Bestandsplan und Eingriffsbilanzierung sind
insofern zu überarbeiten. Die Bewertung der Maßnahmenfläche incl. Regenrückhaltebecken (RRB) mit
1,5 Werteinheiten (vgl. Begründung: S. 25) kann für die geplante
Ausgestaltung des RRB gemäß der Textlichen Festsetzung Nr. 9 nicht anerkannt
werden. Eine Anerkennung des Wertfaktors kann nur erfolgen, wenn die
Festsetzung höhere Anforderungen an eine naturnahe Gestaltung des
Regenrückhaltebeckens beinhaltet. Zur ausreichenden Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange ist
eine Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung der Artengruppen der Vögel,
Fledermäuse und Amphibien durchzuführen. Der Kartierungsumfang ist mit mir
abzustimmen. In die Plandarstellung sollte ein direkter Hinweis auf die Anwendung
der DIN 18920 „Regelungen zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zum Schutze der zu erhaltenen
Gehölzstrukturen während der Bautätigkeit aufgenommen werden. Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe
Ausgleichsfläche sowie die Wallheckenneuanlagen sind rechtzeitig vor dem
Satzungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren
Geltungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage
der Fläche ist parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen.
Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes
ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und
gegebenenfalls festzusetzen. Wasserwirtschaftliche Belange Die Regelung des Oberflächenwasserabflusses ist konkret aufzuzeigen
ist. Die im Planentwurf getroffenen Aussagen sind unverbindlich und lassen
mehrere Lösungswege zu. Eine Abflussverschärfung ist durch geeignete
Maßnahmen zu unterbinden. Im Geltungsbereich verläuft die Schellohne, ein Gewässer II. Ordnung
(Nr. 19.7) der Hase-Wasseracht. Nach ihrer Satzung ist bei Gewässern II.
Ordnung die Errichtung von baulichen Anlagen in einem Abstand von weniger als
10 m von der oberen Böschungskante nicht zulässig. Hinweis Wasserrechtliche Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn zu
beantragen. Außerdem ist für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vom
Grundstückseigentümer eine Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
bei mir zu beantragen. Hinweise Zur Brandbekämpfung muss gemäß § 42 NBauO eine ausreichende Wassermenge
den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Grundlage für
die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (vgl. DVGW 1978). Nach der
Berechnung ist eine Löschwassermenge von 3 mal 1.000 I/ Minute über 2 Stunden
erforderlich. Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine
Baugenehmigung versagt werden. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn
abgehend von der Leitung des OOWV in der Bakumer Str. eine 100 mm Ringleitung
durch das Baugebiet verlegt und mit drei U-Hydranten bestückt wird. Der
genaue Standort der Hydranten ist mit der Feuerwehr Lohne abzustimmen. |
Im Hinblick auf das Mischgebiet wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. Die Stadt Lohne hält aus städtebaulichen Gründen die Festsetzung eines Mischgebietes in diesem Bereich entlang der Bakumer Straße L 848 für zweckmäßig. Auch im Bebauungsplan Nr. 97 ca. 600 m südlich gelegen, wurde vergleichbar ein Mischgebiet festgesetzt, das sich inzwischen mit Handwerksbetrieben und Dienstleistern gefüllt hat. Die textliche Festsetzung Nr. 6 wird im letzten Satz um „Wände unter Flachdächern“ ergänzt. Der Anregung die Baugrenzen in 5 m Abstand zu den öffentlichen Grünflächen festzusetzen wird nicht gefolgt, da die Vegetation der öffentlichen Grünflächen sich ohne weiteres auch mit einem Abstand von 3 m zu Gebäuden zielgerecht entwickeln lässt; gleiches gilt für die Versiegelungen, Aufschüttungen und Abgrabungen. Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen in Form von Gebäuden werden durch Ergänzung der textlichen Festzungen im Bauwich zu den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern ausgeschlossen, nicht jedoch Nebenanlagen wie z.B. Terrassen. Der Anregung des Landkreises wird nicht gefolgt. Im weiteren Verfahren werden statt öffentlicher Grünflächen Maßnahmenflächen festgesetzt, in denen Regenrückhaltegräben (Retentionsflächen) für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser zulässig sind. Bodenprofilierungen und Wegebau sind in diesen Maßnahmenflächen erforderlich (Absprache mit OOWV und Hase-Wasseracht vom 11.8.2014) Im Bezug auf die Wallhecken wird den Anregungen des Landkreises gefolgt. Dem Vorschlag den Schutzstatus der Wallhecken aufzuheben wird gefolgt. Die Qualität der Heckenzüge wird auf den Erhalt von Bäumen und Bepflanzungen heruntergestuft. Die Kompensationsberechnung wird entsprechend angepasst. Wie erwartet wird die Stadt einen Antrag zur Aufhebung der Wallhecken stellen und externe Flächen für die Neuanlage von Wallhecken bereit stellen. Die Heckenstrukturen in den öffentlichen Grünflächen sowie entlang der Wasserzüge werden soweit sinnvoll möglich zur Erhaltung festgesetzt. Der Bestandsplan und die Bilanzierung wird bezogen auf die tatsächlich vorhandenen und überplanten Wallhecken angepasst. Der Anregung des Landkreises Maßnahmenflächen inklusive Regenrückhaltung mit weniger als 1,5 Werteinheiten zu bewerten wird nicht gefolgt, da nach Osnabrücker Modell die Bewertung von 1,0 Werteinheiten für Ackerflächen erfolgt, deren Vegetation jährlich vollständig verändert wird und artenarme intensive Grünlandflächen mit 2,0 bewertet werden. Die Flächen der Regenrückhaltung werden eine dauernde Vegetationsfläche aufweisen, so dass die Bewertung mit 1,5 Werteinheiten trotz der notwendigen Unterhaltungsmaßmahnen nach Auffassung der Stadt Lohne angemessen ist. Darüber hinaus sind in der textlichen Festsetzung Vorgaben enthalten (flache Böschungsneigungen, geschwungenen Uferlinien), die zu einem naturnahen Ausbau der Regenrückhalteflächen führen werden. Der Anregung des Landkreises wird gefolgt. Der Umfang der Brutvogel-, Fledermaus- und Amphibienuntersuchung ist am 18.09.2014 mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden. Erste Ergebnisse liegen bereits vor. „Nach der in den Jahren 2013 und 2014 für Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien in dem ca. 29 ha großen Plangebiet flächendeckend durchgeführten Bestandsaufnahme bewegen sich die ermittelten Wertigkeiten für alle drei Faunengruppen auf einem jeweils geringen Niveau“. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden im weiteren Planverfahren in die Begründung eingearbeitet. Wie vom Landkreis angeregt, wird auf der Planzeichnung ein Hinweis zur Anwendung der DIN 18920 aufgenommen. Wie vom Landkreis erwartet werden die erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen vor Satzungsbeschluss nachgewiesen und vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Im Bezug auf die Regelung des Oberflächenwasserabflusses hat ein Gespräch zwischen der Stadt Lohne, dem OOWV und der Hase-Wasseracht stattgefunden. Ergebnis des Gespräches war, dass das Verbandsgewässer 19.7/1 als Verbandsgewässer aufgehoben und stattdessen, die Regenrückhaltung im Verlauf dieses Grabens durch eine begrünte Mulde als Regenrückhaltegraben gestaltet wird. Im weiteren Planverfahren wird der Bebauungsplanentwurf entsprechend der geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen wie u.a. der Aufweitung und Renaturierung der Schellohne angepasst werden, so dass der Flächen- und Umgestaltungsbedarf des Geländes für die Oberflächenentwässerung ersichtlich wird. Zum Verbandsgewässer II. Ordnung der Schellohne wird im weiteren Planverfahren ein Baugrenzenabstand von 10 m eingehalten. Die wasserrechtlichen Genehmigungen und Einleitungserlaubnisse werden rechtzeitig eingeholt. Die Hinweise zur Brandbekämpfung werden berücksichtigt. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen wird dafür gesorgt, dass eine ausreichende Löschwassermenge und genügend Hydranten zur Verfügung stehen. Die Standorte werden mit der Feuerwehr Lohne abgestimmt. |
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Osnabrück,
25.07.2014 Zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 146 A für den Bereich
Nördlich Voßbergstraße / östlich Bakumer Straße (L 848) nehme ich in
straßenbaulicher und verkehrstechnischer Hinsicht wie folgt Stellung: Der Geltungsbereich des o. a. Bebauungsplanes grenzt im Südwesten
zwischen dem Netzknotenpunkt 3315012 O und dem Netzknotenpunkt 3125026 O,
Abschnitt Nr. 15, von Station 1310 (km 4,794) bis Station 1710 (km 4,395) an
die von hier betreute Landesstraße 848 außerhalb einer nach § 24 (1) NStrG
zusammenhängend bebauten Ortslage an. Die Bauverbotszone gemäß § 24 (1) NStrG ist bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes nicht beachtet worden. Gemäß § 24 (1) NStrG dürfen Hochbauten
jeder Art im Abstand von 20 m vom befestigten Fahrbahnrand an Landesstraßen
nicht errichtet werden. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Erdbewegungen
größeren Umfanges (Abgrabungen oder Aufschüttungen) ebenfalls unter die
Verbote des § 9 FStrG fallen. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan vor, direkte Zufahrten zur
Landesstraße 848 im Bereich der freien Strecke von Beginn der Ortsdurchfahrt
bis zur geplanten Einmündung der Planstraße „A" zuzulassen. Auch dieses
stellt zunächst ein Verstoß gegen § 24 NStrG dar. Um die städtebauliche Entwicklung nicht zu behindern und unter
Berücksichtigung der in diesem Streckenabschnitt bereits vorhandenen Zufahrt,
stimme ich der Festlegung im Bebauungsplan, hinsichtlich der Darstellung der
Baugrenzen und der vorgenannten Zufahrtsregelung zu. Die in der Entwurfsbegründung angesprochene Verlagerung der
Ortsdurchfahrtsgrenze ist beim Landkreis Vechta zu beantragen. Die Darstellung der gegenwärtigen Ortsdurchfahrtsgrenze im Zuge der
Landesstraße 848 habe ich in den anliegenden Planausschnitt eingetragen. Ich
bitte Sie, diese in den Plananlagen zum Bebauungsplanentwurf nachzutragen. Ferner sieht der Bebauungsplan die verkehrliche Erschließung des
Planungsgebietes über einen Neuanschluss in Station 1505 (km 4,599) an die
Landesstraße 848 vor. Um die Verkehrssicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Landesstraße 848 sowie im Einmündungsbereich der Landesstraße 848 /
Planstraße „A" aufrecht zu erhalten, sind ein Linksabbiegestreifen und
eine Querungshilfe auf der Landesstraße 848 herzustellen. Es ist davon
auszugehen, dass viele Bürger aus dem Wohngebiet und den sozialen
Einrichtungen der Gemeindebedarfsfläche die Landesstraße 848 queren, um auf den
vorhandenen Geh- und Radweg an der Westseite der Landesstraße 848 zu
gelangen. Die Detailplanungen des erforderlichen Linksabbiegestreifens, des
Einmündungsbereiches sowie der Querungshilfe haben gemäß den Richtlinien für
die Anlage von Landstraßen „RAL", Ausgabe 2012, zu erfolgen. Für den Ausbau der Einmündung, der Herstellung des
Linksabbiegestreifens und der Querungshilfe sind dem Geschäftsbereich
Osnabrück die Detailplanungen sowie ein qualifizierter Straßenentwurf zur
Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für die Planung und den Ausbau der Einmündung, des
Linksabbiegestreifens und der Querungshilfe sind von der Stadt Lohne zu
tragen. Eine Kostenbeteiligung des Landes ist ausgeschlossen. Für den Ausbau der Einmündung, des Linksabbiegestreifens und der
Querungshilfe sowie über die Ablösung der dem Baulastträger der Landesstraße
848 entstehenden Mehrunterhaltungskosten ist zwischen der Stadt Lohne und der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr -Geschäftsbereich
Osnabrück- eine Vereinbarung abzuschließen (§§ 34/35 NStrG / Nr. 19.3
StraKR). Aus straßenbaulicher und verkehrstechnischer Sicht sind folgende
zusätzliche Auflagen im Bebauungsplan zu berücksichtigen: Um weitere direkte Zufahrten außerhalb der neuen Ortsdurchfahrtsgrenze
zur Landesstraße 848 auszuschließen, bitte ich Sie, gemäß der Anlage zur
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990) Nr. 6.4 , das Planzeichen
"Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" entlang der Eigentumsgrenze der
Landesstraße 848, nördlich der Planstraße „A" (mit Ausnahme der
vorhandenen Zufahrt in Station 1615, km 4,490), in den zeichnerischen
Unterlagen einzutragen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die vorhandene
Zufahrt in Station 1615, km 4,490 Bestandsschutz genießt. Sollte das
erschlossene Grundstück einer andersartigen Nutzung zugeführt werden, so ist
die Zufahrt zu schließen. Die Erschließung hat dann über die Planstraßen zu
erfolgen. Einen entsprechenden Hinweis bitte ich in die Begründung zum
Bebauungsplan aufzunehmen. Im Zusammenhang mit dem Neuanschluss der Planstraße „A" an die
Landesstraße 848 ist der vorhandene Erschließungsweg außerhalb der
geschlossenen Ortsdurchfahrt in Station 1665 (km 4,440) zukünftig aufzuheben.
Er muss zukünftig von der Landesstraße 848 abgebunden werden. Die
verkehrliche Erschließung des Gebäudes Nr. 112 kann dann über die Planstraße
„O" erfolgen. Ich bitte Sie, dieses in den Plananlagen, gemäß dem
anliegenden Planausschnitt, zu ändern bzw. zu ergänzen. Ferner bitte ich Sie,
einen entsprechenden Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. |
Den Ausführungen der Landesbehörde zur Bauverbotszone wird gefolgt, da mit der Behörde bereits das Einvernehmen erzielt wurde die Ortsdurchfahrtsgrenze südlich der von der L848 abgehenden Erschließungsstraße A festzusetzen. Damit sind direkte Erschließungen zur Bakumer Straße hin möglich. Nördlich dieser Erschließungsstraße behalten die vorhandenen Zufahrten zu bisherigen Nutzungen so lange Bestandsschutz, bis die angrenzenden Bereiche im Inneren des Baugebietes erschlossen werden. Wie von der Landesbehörde angeregt, wird für den Anschluss der neuen Erschließungsstraße an die L848 ein entsprechender Anschlussentwurf erstellt und entsprechende Vereinbarungen / Verträge mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen. Die weitere Straßenplanung wird in Abstimmung mit der Straßenbaubehörde erfolgen. Für den Bereich, der im Bebauungsplan ohne direkte Zu- und Abfahrten von der Landesstraße aus vorgesehen ist, wird das entsprechende Planzeichen Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. Die Begründung wird entsprechend angepasst. Die Hinweise zu den genannten Punkten werden entsprechend aufgenommen. Auch dieser Hinweis zur Erschließung des Grundstücks Bakumer Str. 112 wird im weiteren Planverfahren aufgenommen. |
Hase-Wasseracht, Essen, 30.07.2014 Im Bereich des geplanten Baugebietes verlaufen 3 Verbandsgewässer der
Hase-Wasseracht. Entlang der östlichen Plangrenze das Verbandsgewässer II.
Ordnung 19.7 „Schellohne", an der westlichen Grenze parallel zur Bakumer
Straße das Gewässer III. Ordnung 19.2/10 und von Westen nach Osten das
Verbandsgewässer III. Ordnung 19.7/1. Die Errichtung von baulichen Anlagen in einer Entfernung von weniger
als 10,0 m von der oberen Böschungskante bei Gewässern II. Ordnung und von
weniger als 5,00 m von der oberen Böschungskante bei Gewässern III. Ordnung
ist unzulässig. Davon dürfen innerhalb bebauter Ortslagen Ufergrundstücke nur
so zur Nutzung herangezogen werden, dass in jedem Fall ein Uferrandstreifen
von mindestens 5,00 m Breite von jeglicher Bodenablagerung, Bepflanzung,
Einzäunung und Nutzung frei bleibt. Der maschinelle Einsatz von Grabenräumgeräten muss jederzeit möglich
sein. Jedes Mitglied ist dem Verband zum entschädigungslosen Aufnehmen und
Beseitigen des bei der Durchführung der regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten
auf sein Grundstück gebrachten Schüttgutes und Aushubes aus dem Gewässer
verpflichtet! Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planung sollte überlegt werden, ob
das Gewässer 19.7/1 noch erforderlich ist oder ob es als Verbandsgewässer
aufgehoben wird und in die Bauleitplanung mit aufgenommen wird. Für die Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers ist im
wasserrechtlichen Entwurf nachzuweisen, dass eine Drosselung auf den
natürlichen Abfluss nicht versiegelter Flächen erfolgt und Schwimmstoffe und
Feinsedimente zurückgehalten werden. Die Planung soll vorab mit dem Verband
abgestimmt werden. |
Die Hinweise der Wasseracht zu den erforderlichen Abständen der Baugrenzen zum Gewässer II. Ordnung werden beachtet und der Plan entsprechend angepasst; der erforderliche Räumstreifen entlang der verbleibenden Verbandsgewässer wird durch textliche Festsetzung gesichert. In einem Abstimmungsgespräch zwischen Hase-Wasseracht, OOWV und der Stadt Lohne am 11.08.2014 wurde festgelegt, zukünftig das Gewässer 19.7/1 als Verbandsgewässer aufzuheben und in einer Breite von 12 m als Regenrückhaltegraben herzustellen. In einer Mail des OOWV vom 29.09.2014 wurde die Größe des erforderlichen Retentionsraumes angepasst und in einer Planzeichnung dargestellt. Im weiteren Planverfahren wird der Bebauungsplanentwurf überarbeitet, so dass der Flächen- und Umgestaltungsbedarf des Geländes für die Oberflächenentwässerung deutlich wird. Die konkrete Entwässerungsplanung wird in Abstimmung mit der Hase-Wasseracht, dem OOWV und der Unteren Wasserbehörde erfolgen. Die wasserrechtlichen Genehmigungen und Einleitungserlaubnisse werden rechtzeitig eingeholt. |
Deutsche Bahn AG, Bremen, 08.07.2014 Die DB Immobilien übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme
der DB AG als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum
o. g. Verfahren. Gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen keine
Einwendungen. Wir weisen vorsorglich auf den Bestandsschutz sowie Immissionen aus dem
Eisenbahnbetrieb hin, damit hieraus später keine Forderungen abgeleitet
werden können. Auch künftig ist mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens
auf der Schiene zu rechnen und bei der Berechnung eines Lärmgutachtens zu
berücksichtigen (Qualifizierte Lärmprognose). Wir bitten um weitere Beteiligung im Planverfahren. |
Der Hinweis auf die eventuellen Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund des vorhandenen Abstandes ist mit einer erheblichen Lärmbelastung durch den Schienenverkehr im Planungsgebiet nicht zu rechnen. Auf eine qualifizierte Lärmprognose wird daher verzichtet. Der Abstand zur Bahnlinie beträgt an der nächstgelegene Stelle ca. 500 m. Dazwischen liegen die bebauten Siedlungsbereiche an der Voßbergstraße und am Vulhopsweg. Bei den dortigen Bebauungsplänen im Nahbereich der Bahn (z.B. B-Plan Nr. 111) haben sich trotz entsprechender Wachstumsprognosen beim Schienenverkehr auch nach der Realisierung der Wohnbebauung keine Hinweise auf Immissionskonflikte mit der Bahn ergeben. |
Deutsche Telekom Technik GmbH, Osnabrück, 13.08.2014 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom wird die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien
im Baugebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine
Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom
vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur
durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu
verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78
TKG wird sichergestellt. Wir bitten Sie, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet
der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens drei
Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. |
Die Hinweise der Telekom betreffen die Realisierung der Erschließungsmaßnahmen und werden bei der Erschließung rechtzeitig berücksichtigt. |
Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne, Lohne, 07.07.2014 Zum o. g. B-Plan bitte ich um Kenntnisnahme folgender Anregungen: Die sehr schmal geplanten Straßen in diesem Baugebiet erscheinen mir problematisch: 1. Sofern es im Winter mal zu starken Schneefällen kommt, sind keine Flächen mehr da um die Schneemassen an den Straßenseiten unterzubringen. So war in der Vergangenheit zu beobachten, dass in einigen Baugebieten gar kein Schnee mehr bei Seite geräumt wird. Dadurch ist ein Durchkommen für Rettungsfahrzeuge erheblich beeinträchtigt, zeitweise unmöglich. 2. Auch ist in einigen Wohnbaugebieten, z. Bsp. in der Widukindstraße, zu beobachten, das entlang von Wohnstraßen beidseitig so geparkt wird, dass ein Durchkommen für unsere Löschfahrzeuge bzw. der Drehleiter stellenweise unmöglich ist. Gerade wenn hier Familienfeste bei den Anwohnern zu Hause stattfinden, herrschen hier zeitweise katastrophale Zustände. Z. Bsp. sind bei einem Einfamilienhaus 2 Einsteilplätze erforderlich. Dies reicht aber schon dann nicht mehr aus, wenn irgendwann auch die Kinder Auto fahren und auf dem Baugrundstück keine zusätzlichen Einsteilplätze geschaffen werden können. Die parken dann ebenfalls am Straßenrand. Dazu kommen dann Hindernisse zur Verkehrsberuhigung erschwerend dazu. Ich empfehle daher, in den Wohnbaugebieten, seitlich entlang der Straßen, ausreichend öffentliche Parkplätze einzuplanen. Die Festlegung der Zufahrten und Aufstellflächen für die Rettungsfahrzeuge und Löschwasserentnahmestellen ( Anzahl, Größe, Art und örtliche Lage ) stimmen Sie bitte mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta Gegen die geplante Ausführung bestehen ansonsten keine Bedenken und keine zusätzlichen Anforderungen. |
Der Hinweis der Feuerwehren wird zur Kenntnis genommen. Nach einem Telefonat mit dem Stadtbrandmeister ist festzustellen, dass sich diese Stellungnahme auf ältere Baugebiete wie das an der Widukindstraße (Moorkamp) und der Christoph-Bernard-Straße bezog, die zu damaliger Zeit mit geringeren Straßenquerschnitten ausgestattet worden sind. In den neueren Baugebieten der Stadt Lohne (z.B. „Insleviertel“, „Lerchental“) werden schon seit längerer Zeit größere Straßenquerschnitte gewählt u.a. auch um Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr hinreichend Platz bieten zu können. Darüber hinaus haben die Erfahrung aus den Baugebieten mit seitlichen öffentlichen Parkplätzen gezeigt, dass diese nur selten gebraucht werden, das Straßenraumprofil erheblich aufweiten und damit zu hohen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer in diesen Baugebieten verleiten. Aus den o.a. Gründen hält die Stadt Lohne weiterhin das gewählte Erschließungskonzept für sinnvoll. |
EWE NETZ GmbH vom 26.08.2014 Vorsorglich weisen wir auf vorhandene Versorgungsleitungen der EWE NETZ GmbH hin. Bei allen Leitungen muss eine ständige Erreichbarkeit für uns gegeben sein, um Unterhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführen zu können. Bitte stellen Sie sicher, dass die Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise der EWE NETZ GmbH hinsichtlich ihrer Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. |
Die Verwaltung erläuterte, dass die Anbindung des Plangebietes an die L 848 Bakumer Straße lt. der Stellungnahme der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als höhengleiche Kreuzung mit Linksabbiegestreifen und Querungshilfe erfolgen soll. Möglich sei aber auch die Anlegung eines Kreisverkehres. Die Kosten für eine höhengleiche Kreuzung belaufen sich auf ca. 200.000,-- €, die eines Kreisverkehres auf ca. 500.000,-- €. In diesen Kosten sind die Ablösesummen für die zukünftige Unterhaltung enthalten.
Ein Ausschussmitglied sprach sich für die Anlegung eines Kreisverkehres aus und verwies als Beispiel auf die Probleme im Einmündungsbereich Christoph-Bernhard-Straße (Wartezeiten beim Ausfahren). Andere Ausschussmitglieder vertraten die Auffassung, dass im Hinblick auf die zukünftige Nord-West-Umgehung zwei Kreisverkehre in kurzem Abstand problematisch seien und auf der Bakumer Straße weniger Verkehr herrsche.
Ein Ausschussmitglied stellte den Antrag, einen Kreisverkehr zur Erschließung des Baugebietes anzulegen.
Diesen Antrag lehnte der Ausschuss mit 3 Jastimmen, 9 Neinstimmen und 2 Stimmenthaltungen ab und fasste den nachfolgenden