Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum beantragten Neubau eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau wird erteilt.


Die Verwaltung erläuterte, dass auf dem Grundstück Landwehrstraße 112 der Neubau eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau beantragt ist.

 

Das Bauvorhaben ist gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zu beurteilen. Ein Ersatzbau an gleicher Stelle ist zulässig, wenn das vorhandene Gebäude Missstände und Mängel aufweist, wobei eine geringfügige Abweichung von der Gebäudegröße und -lage vertretbar ist. Das Bauvorhaben ist danach zulässig.

 

Das Gebäude liegt im Außenbereich der Ortslage Brägel und ist im Flächennutzungsplan ’80 als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.