Sitzung: 26.03.2015 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Enthaltungen: 2
Vorlage: 61/112/2015
Beschlussempfehlung:
a) Die Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 153 „Nördlich der Dinklager Straße“ wird beschlossen.
b) Der Bebauungsplan Nr. 153 „Nördlich Dinklager Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird als Satzung mit Begründung beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 153 „Nördlich der Dinklager Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung vom 06.12.2014 bis zum 12.01.2015 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen haben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 23.01.2015
Städtebau:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend des unter umweltschützende Belange aufgeführten Abwägungsvorschlags zur Waldumwandlung (Inanspruchnahme von Wald) redaktionell ergänzt.
Umweltschützende Belange:
Ersatz Kompensationsflächen |
Kompensationsflächen sind in den überplanten Bereichen nicht
festgesetzt. Überplant werden Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage
bzw. Regenrückhaltebecken. Die Flächen für Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser und die öffentlichen Grünflächen, die gemäß § 9 (1) Nr.
20 BauGB als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, sind entsprechend den Vorgaben
des wasserrechtlichen Verfahrens naturnah zu gestalten (B 105). Auch
aktuell werden naturnah zu gestaltende Randflächen des Regenrückhaltebeckens
festgesetzt. Ein Eingriff entsteht aus der „Verlegung“ dieser Fläche nicht. |
Landschaftsbildbewertung nach anerkannten Verfahren |
Um die
Fernwirkung der bis zu 28 m hohen Gebäude abschätzen zu können, wird
ausgehend von den Angaben des Landschaftsrahmenplanes (Landkreis Vechta,
2001) einschließlich der Überprüfung der aktuellen Situation und in Anlehnung
an Breuer (2011) das Landschaftsbild im Umfang von etwa bis zu 500 m[1] um das Vorhaben erfasst. Im
Landschaftsrahmenplan liegen die Bebauungsplanflächen in einem Bereich mit
geringer Bedeutung für das Landschaftserleben. (5-stufige Bewertungsskala:
sehr gering – gering – mittel – hoch - sehr hoch, vgl. Köhler und Preis
(2000)[2]) Als
Vorbelastungen sind die optischen Störungen durch Hochspannungsleitungen und
die Lärmbelastungen durch die BAB A1 erfasst. Mittlerweile ist
die Bauflächenentwicklung weiter vorangeschritten, so dass auf der östlichen
Seite der A1 innerhalb des 500-m-Radius große Flächenanteile eine sehr
geringe Bedeutung für das Landschaftsbild aufweisen. Den westlich der
BAB anschließenden Waldbeständen wird eine sehr hohe Bedeutung des
Landschaftsbildes beigemessen. Die hier im Sichtbereich des Vorhabens
gelegenen Waldrand- und Heckenstrukturen befinden sich in dem am stärksten
von der BAB A1 betroffenen Belastungskorridor. Die dahinter liegenden Flächen
sind weitgehend sichtverschattet. Somit ist insgesamt festzustellen, dass
durch die mit Verwirklichung der Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das
Landschaftsbild die Schwelle erheblicher Beeinträchtigungen nicht
überschritten wird. [1] vgl. Köhler und Preis
(2000): Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes. Grundlagen und
Methoden zur Bearbeitung des Schutzgutes „Vielfalt, Eigenart und Schönheit
von Natur und Landschaft“ in der Planung. In Informationsdienst Naturschutz
Niedersachsen, 1/2000. 2 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, in
Naturschutz und Landschaftsplanung 33, (8), 2001 |
Beurteilung des Waldbestandes |
Die Beurteilung des Waldbestandes ist entsprechend der Verordnung zum
NWaldLG erfolgt. Damit sind die Waldfunktionen hinreichend bewertet. Darüber
hinaus gehende Erhebungen sind nicht erforderlich |
Begründung der Inanspruchnahme von Wald |
In der Begründung
wird ergänzend das überwiegende öffentliche Interesse an der Waldumwandlung
dargelegt. Auf Grund der positiven Entwicklung des Geschäftsbereichs Famac
der Fa. Pöppelmann am Standort nördlich des Plangebietes werden dringend neue
Hallen zur Produktion und Lagerung benötigt. Aus betriebswirtschaftlichen
Gründen sollen diese in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Betrieb neu
errichtet werden. Angesichts der hierdurch entstehenden Arbeitsplätze, wird
den betrieblichen Erweiterungserfordernissen eine höhere Bedeutung
beigemessen als der Erhalt der Waldfläche. Die
Wertigkeitsstufen der Waldfunktionen sind in der Begründung bereits
gutachterlich dargelegt: Nutzfunktion:
durchschnittlich bis überdurchschnittlich Schutzfunktion:
durchschnittlich bis überdurchschnittlich Erholungsfunktion:
unterdurchschnittlich bis durchschnittlich Folgende Gründe
zur Darlegung des überwiegenden öffentliche Interesses an der Nutzung der
Fläche für die gewerbliche Entwicklung
im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 NWaldG gegenüber der Erhaltung der
vorstehend genannten Waldfunktionen werden in der Begründung eingestellt: - Darstellung
im FNP als gewerbliche Baufläche - Schaffung
neuer Arbeitsplätze, - Erweiterung
der industriell-gewerblichen Nutzung an einem aus Sicht des
Immissionsschutzes gut geeigneten Standort, - Erweiterung
der industriell-gewerblichen Nutzung an einem aus Sicht des verkehrlichen
Erschließung (unmittelbare Anbindung an die BAB A1) gut geeigneten Standort, - Unterstützung
der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Lohne |
Erhebungen |
Der Geltungsbereich
liegt im Untersuchungsraum ·
zur 24. Flächennutzungsplanänderung,
Bebauungsplan Nr. 96 (1994 - Avifauna (mit Revierkartierung) sowie
Amphibien-, Libellenvorkommen und Zufallsfunde anderer Arten), ·
zum Bebauungsplan Nr. 113 (2004 –
vegetationskundliche Beurteilung) und ·
zum – weiter östlich liegenden – B 135
(2010 – u. a. Suche nach einer nicht benannten vom Aussterben bedrohten
Vogelart, auch im aktuellen Plangebiet). Für das
Plangebiet wurde im Mai 2013 eine erneute Ortsbegehung zur Ermittlung des
Potentials für Fledermäuse, Brutvögel und Amphibien durchgeführt. Weiterhin
wurde 2013 eine Untersuchung zum Eremiten durchgeführt und es liegen die
Ergebnisse einer Fledermausquartierskontrolle 2013 vor. Die Ergebnisse werden unter den nachfolgenden Artengruppen aufgeführt: |
Ergebnisse |
|
Vegetationsökologie |
Die Beurteilung
des Waldbestandes ist gemäß dem Runderlass 2013 zum NWaldLG erfolgt. Damit
ist auch die Schutzfunktion des Waldes hinreichend bewertet. Auf die in der
Waldfunktionskarte dargestellten Funktionen zum Klima- und Lärmschutz wird
hier eingegangen. Zur
vegetationskundlichen Beurteilung der zu überplanenden Gehölzbestände
innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 113 fand vom Amt für Natur- und
Umweltschutz des Landkreises Vechta eine Ortsbesichtigung im April 2004
statt. „Die Beurteilung Hartholz-Auwald konnte nicht bestätigt werden.
Kennzeichnende Pflanzenarten des Hartholz-Auwaldes kommen in der Krautschicht
nicht vor. Auch wurden keine anderen Arten wechsel-nasser bis feuchter Standortverhältnisse,
die auf periodische Überstauungen hinweisen würden, im Bestand gefunden. Eine
Naturverjüngung der randlich stehenden Flatterulme ist nicht zu beobachten.
Ob es sich um ein autochtones Vorkommen handelt, ist fragwürdig, da die
linienhafte Anordnung auf eine Anpflanzung in dem ehemals hofnahen Gehölz
schließen lässt. Der zu
überplanende Gehölzbestand ist als Eichenmischwald feuchter armer Sandböden
zu beurteilen (WQF), der nicht zu den besonders geschützten Biotoptypen
gehört. Auf Grund seines Alters, seiner Struktur und Artenzusammensetzung ist
er ökologisch bedeutsam.“ Aufgrund dieser Beurteilung sieht die Stadt Lohne von einer (erneuten)
vegetationsökologischen Untersuchung ab. |
Brutvögel |
Brutvogeluntersuchungen
1994 für die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr.
96: Amsel, Buchfink, Gartenbaumläufer, Rotkehlchen, Singdrossel, Star. Suche nach der
vom Aussterben bedrohten Vogelart im Raum zwischen der Autobahn im Westen,
dem Dinklager Burgwald im Süden, Brockdorf im Südosten, Zum Lerchental im
Osten und dem Bokhorster Damm im Norden 2010: kein Nachweis Ortsbegehung
2013: Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Fitis, Kohlmeise,
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig, Zilpzalp vorgefunden,
alles häufige und weit verbreitete Vogelarten. Bei den Gehölzrodungen wird der artenschutzrechtliche
Verbotstatbestande der Tötung durch ökologische Baubegleitung oder durch die
Berücksichtigung der Brutvogelzeiten vermieden. Da es sich bei den festgestellten
Vogelarten um verbreitete und störungstolerante Vogelarten handelt, ist davon
auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt
bleibt und artenschutzrechtliche Störungen nicht zutreffen. Somit stehen
insgesamt keine artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Umsetzung des
Vorhabens entgegen und weitergehende Vogeluntersuchungen sind nicht
erforderlich. |
Fledermäuse |
2010 wurden
endoskopische Untersuchungen zum Quartierspotential für Fledermäuse
durchgeführt. Nachweise gelangen nicht. 2013 wurde erneut
nach Quartieren gesucht. Demnach wurden im Plangebiet keine Wochenstuben und
Balzquartiere festgestellt. Winterquartiere können ausgeschlossen werden, da
die Bäume kein Potenzial für frostfreie Quartiersqualitäten aufweisen. Auf Grund der fehlenden Quartiersfunktion werden keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Weitergehende
Untersuchungen und Maßnahmen zum Artenschutz für Fledermäuse sind nicht
erforderlich. |
Amphibien |
24. FNPÄ (1994):
Grasfrosch am Kattenpohlgraben nördlich der Landesstraße Ortsbegehung Mai
2013: Potential für Teich- und Bergmolch, Erdkröte, Gras- und Grünfrösche.
Nachweise gelangen nicht. Diese Arten sind nicht streng geschützt. Für
potenzielle Betroffenheiten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit der Verlegung der
Regenrückhaltung weiterhin gegeben. Dadurch ist der Ausgleich sichergestellt.
Bei der Durchführung des Eingriffs werden gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5
BNatSchG keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für potenziell nicht
auszuschließende Betroffenheiten besonders geschützte Amphibienarten erfüllt.
Insofern sind zur Eingriffsregelung und zur artenschutzrechtlichen
Beurteilung keine vertiefenden Amphibienuntersuchungen erforderlich und es
wird daher auf vertiefende Kartierungen verzichtet. |
Reptilien |
Bei dem Standort,
der mit Halbruderalflur bestanden ist, handelt es sich um die ehemalige
Hofstelle, daher fehlt die Bewaldung. Es ist ein nährstoffreicher Standort,
der durch Befahren (Gelände-Fahrräder, Motorräder) offen gehalten wird neben
den Hochstauden und Gräsern auch Offenboden zeigt. Auf Grund der geringen
Größe, der isolierten Lage und der Bodenverhältnisse (Naturboden: Plaggenesch
und Gley-Podsol, überbaut mit Hofstelle) wird nicht vom Vorkommen von
Reptilienarten trocken-warmer Standorte (z. B. Zauneidechse) ausgegangen. Die Stadt Lohne sieht daher von Erhebungen ab. |
Eremit/ Hirschkäfer |
Bei der
Untersuchung 2013 wurde erkannt, dass die Bäume im Untersuchungsgebiet
definitiv keine geeigneten Höhlungen aufweisen und ein Vorkommen des Eremiten
im Untersuchungsgebiet nahezu auszuschließen ist. Strukturen, die für den Hirschkäfer geeignet wären (stark abgängige
Bäume, Stubben, am bzw. im Boden liegende Starkhölzer), werden für das
Plangebiet nicht beschrieben. |
Wasserwirtschaft:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die örtliche Bauvorschrift zur Zurückhaltung des Oberflächenwassers wird
herausgenommen. In der Begründung wird redaktionell ergänzt, dass das
anfallende Oberflächenwasser in einem Regenrückhaltebecken auf dem
Betriebsgrundstück zurückgehalten und gedrosselt in den Hopener Mühlenbach
eingeleitet wird. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen für die
Verlegung des Regenrückhaltegrabens sowie der Nachweis über die ausreichende
Rückhaltegröße werden rechtzeitig vor Baubeginn beim Landkreis Vechta beantragt
werden.
Verletzung von Rechtsvorschriften:
In die Planzeichnung wird ein Hinweis
aufgenommen, dass mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplans die
Festsetzungen der betroffenen Bebauungspläne aufgehoben werden, soweit sie sich
überschneiden.
Die örtliche Bauvorschrift zur Zurückhaltung
des Oberflächenwassers wird nicht geändert, da seit Jahren in der Stadt Lohne
aus ökologischen und wasserwirtschaftlichen Gründen in der Bauleitplanung die
Versickerung bzw. die Rückhaltung von Oberflächenwasser praktiziert wird.
EWE Netz GmbH vom 27.01.2015
Die Hinweise der EWE Netz GmbH
werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bau- und Erschließungsplanung
berücksichtigt.
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom
12.01.2015
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Planzeichnung wird redaktionell so angepasst, dass zukünftig ein
Mindestabstand von 7 m zwischen Böschungsoberkante des
Regenrückhaltegrabens und der Eigentumsgrenze zur Bundesautobahn eingehalten
wird.
Der Hinweis zu den von der Bundesautobahn ausgehenden erheblichen Emissionen wird in die Planzeichnung übernommen.
OOWV vom 11.03.2015
Die Hinweise des OOWV zum Trink- und Schmutzwasser werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bau- und Erschließungsplanung berücksichtigt. Bezüglich des Oberflächenwassers ist in Absprache mit dem OOWV (Mail vom 06.05.2014) die Verlegung des derzeit vorhandenen Regenrückhaltebeckens abgestimmt und in der Planzeichnung entsprechend berücksichtigt worden. Demnach ist die festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, die mit einer Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses überlagert ist, ausreichend bemessen.
In der Aussprache wies ein Ausschussmitglied auf die schleichende Verringerung der Artenvielfalt hin.
Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung die Abwägung bezüglich des vorhandenen Waldbestandes.