Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes wird unter der Maßgabe erteilt, dass die Eintragung einer Baulast oder sonstigen öffentlich rechtlichen Sicherung vorliegt.


Die Verwaltung erläuterte, dass ist die Nachgenehmigung eines landwirtschaftlich genutzten Nebengebäudes auf dem Grundstück Mühler Weg 12 beantragt wurde. Ursprünglich handelt es sich um ein Gebäude zur Größe von etwa 4 x 10 Metern, welches grundlegend renoviert und mit einem recht großen Pultdach versehen wurde. Die Antragsteller bewirtschaften gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb, der unmittelbar nördlich des Baugrundstückes liegt. Die Hofstelle Köttermoor 11 steht im Eigentum des Vaters, die Tochter ist als Hoferbin vorgesehen. Auf der Hofstelle werden auf 754 Plätzen Schweine gemästet. Die Antragsteller bewirtschaften eine Hofstelle, die die Voraussetzung zur Einstufung als eine Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB erfüllt.

 

Das Nebengebäude dient dem Betrieb. Eine rechtliche Zusammengehörigkeit bzw. Bindung mit der landwirtschaftlichen Hofstelle ist derzeit nicht gegeben. Dies ist durch die Eintragung einer Baulast oder einer sonstigen öffentlich rechtlichen Sicherung zu gewährleisten.

 

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und ist zulässig nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Die Gebäude liegen in der Ortslage Ehrendorf und sind im Flächennutzungsplan ’80 der Stadt Lohne als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

 

Verschiedene Ausschussmitglieder sprachen sich gegen die Erteilung des Einvernehmens aus da damit ein baurechtswidriger Zustand sanktioniert werde. Die Verwaltung teilte auf entsprechende Anfrage mit, dass nach Überprüfung der Landwirtschaftskammer das Gebäude dem landwirtschaftlichen Betrieb diene.