Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

Bei der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist der Überschuss in der Reinigungsklasse 1 im Jahr 2016, der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 3 in den Jahren 2016 und 2017 auszugleichen.

 


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenüber-

deckung

Kostenunter-deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v. H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

100.748,78 €

101.149,36 €

400,58 €

100,40

b) Reinigungsklasse 3

18.168,38 €

16.712,86 €

-1.455,52 €

91,99

 

 

Der festgestellte Überschuss bzw. Fehlbetrag in den Reinigungsklassen 1 und 3 sollte im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre ausgeglichen werden.