Sitzung: 03.03.2009 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/075/2009
Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.
b) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 D mit textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf der Begründung zu und beschließt, die Entwurfsunterlagen aufgrund der Planänderungen erneut öffentlich auszulegen.
Die Planung wurde anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 D „Brockdorf – nördlich Urlagen Kamp“ hat vom 22.12.2008 bis 06.02.2009 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen. Den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden die Planunterlagen zur Stellungnahme übersandt.
Zu den während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen (im nachfolgenden kursiv abgedruckt) werden seitens der Verwaltung folgende Abwägungsvorschläge gemacht:
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH vom 27.01.2009
Zur o. a. Planung haben wir mit e-Mail vom 07.11.2007 und
01.07.2008 Stellung genommen.
Wir haben keine weiteren Anregungen.
Hinweis: Die Deutsche Telekom AG hat die Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten
der Wegesicherung wahrzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Erklärungen zu Planungen
Dritter abzugeben.
E-Mail vom 07.11.2007
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen
jedoch auf Folgendes hin:
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes einerseits
und für die ggf. notwendige Sicherung oder Änderung vorhandener
Telekommunikationslinien im Planbereich andererseits, bitten wir den
Erschließungsträger, sich vor Baubeginn mit der zuständigen
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
TI Niederlassung Nordwest
PTI 12
Postfach 2180
49011 Osnabrück
in Verbindung zu setzen, damit alle erforderlichen Maßnahmen
(Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung usw.) rechtzeitig eingeleitet
werden können.
E-Mail vom 01.07.2008
Zu der o. a. Planung haben wir bereits mit E-Mail vom
07.11.2007 Stellung genommen.
Wir haben keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
einerseits und für die ggf. notwendige Sicherung oder Änderung vorhandener
Telekommunikationslinien im Planbereich andererseits, bitten wir den
Erschließungsträger, sich vor Baubeginn mit der zuständigen
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
TI Niederlassung Nordwest
PTI12
Postfach 2180
49011 Osnabrück
in Verbindung zu setzen, damit alle erforderlichen Maßnahmen
(Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung usw.) rechtzeitig eingeleitet
werden können.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden beachtet.
OOWV vom 08.10.2009
In unserem Schreiben vom 17.10.2007 - T la - 876/07/He - haben
wir bereits eine Stellungnahme zum oben genannten Vorhaben abgegeben.
Bedenken und Anregungen werden daher, soweit unsere damaligen
Hinweise beachtet werden, nicht mehr vorgetragen.
Schreiben vom 17.102.007
Wir haben die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes
zur Kenntnis genommen. Die nachfolgende Stellungnahme gliedert sich in zwei
Punkte:
1. Trinkwasser
2. Abwasser
1. Trinkwasser
Im Bereich des Bebauungsgebietes befinden sich
Versorgungsleitungen DN 80, DN 100 und DN 250. Diese dürfen weder durch
Hochbauten noch durch eine geschlossene Fahrbahndecke überbaut werden.
Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer
erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Trinkwasserversorgung
angeschlossen werden. Wann und in welchem Umfang diese Erweiterung durchgeführt
wird, müssen die Stadt Lohne und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der
Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen. Die notwendigen Rohrverlegearbeiten
können nur auf der Grundlage der AVB Wasser V unter Anwendung des § 4 der
Wasserlieferungsbedingungen des OOWV durchgeführt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Stadt Lohne die sich
aus diesem Paragraphen ergebende Verpflichtung rechtzeitig durch Kauf- oder
Erschließungsverträge auf die neuen Grundstückseigentümer übertragen kann.
Bei der Erstellung von Bauwerken sind gemäß DVGW Arbeitsblatt
W 400-1 Sicherheitsabstände zu den Versorgungsleitungen einzuhalten. Außerdem
weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsleitungen gemäß DIN 1998 Punkt 5
nicht mit Bäumen überpflanzt werden dürfen.
Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine Überbauung der
Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, gegebenenfalls für die
betroffenen Leitungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzutragen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass für die ordnungsgemäße
Unterbringung der Versorgungsleitungen innerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen im Baugebiet ein durchgehender seitlicher Versorgungsstreifen
angeordnet werden sollte. Dieser darf wegen erforderlicher Wartungs-,
Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten weder bepflanzt noch mit anderen
Hindernissen versehen werden.
Um Beachtung der DIN 1998 und des DVGW Arbeitsblattes W 400-1
wird gebeten.
Um das Wiederaufnehmen der Pflasterung bei der Herstellung von
Hausanschlüssen zu vermeiden, sollte der Freiraum für die Versorgungsleitungen
erst nach 75%iger Bebauung der Grundstücke endgültig gepflastert werden.
Sollten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführungen
Behinderungen bei der Erschließung des Baugebietes eintreten, lehnen wir für
alle hieraus entstehenden Folgeschäden und Verzögerungen jegliche Verantwortung
ab.
Wir bitten vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten um
einen Besprechungstermin, an dem alle betroffenen Versorgungsträger teilnehmen.
Im Interesse des der Stadt Lohne obliegenden Brandschutzes
können im Zuge der geplanten Rohrverlegungsarbeiten Unterflurhydranten
eingebaut werden. Lieferung und Einbau der Feuerlöschhydranten regeln sich nach
den bestehenden Verträgen. Wir bitten, die von Ihnen gewünschten
Unterflurhydranten nach Rücksprache mit dem Brandverhütungsingenieur in den genehmigten
Bebauungsplan einzutragen.
Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten
des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt
werden.
2. Abwasser
A. Schmutzwasser
Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer
erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Schmutzwasserentsorgung
(Freigefällekanal DN 200 im Urlagen Kamp) angeschlossen werden.
Ob der Anschluss im Freigefälle erfolgen kann oder ob
Hebeanlagen notwendig werden, ist von den Geländehöhen im Planungsgebiet
abhängig und wird sich im Verlauf der Erschließungsplanung ergeben. Sollte ein
Pumpwerk notwendig sein, muss eine ca. 30 m2 große Fläche
vorgehalten werden, die für Spül- und Wartungsfahrzeuge anfahrbar ist.
Zur Reinigung der anfallenden Abwässer stehen der Kläranlage
ausreichende Kapazitäten zur Verfügung. In wie weit vorhandene Pumpstationen
aufgerüstet werden müssen, wird sich im Verlauf der weiteren
Erschließungsplanung ergeben.
Die notwendigen Rohrverlegearbeiten und Grundstücksanschlüsse
können nur auf der Grundlage der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV
für die Abwasserbeseitigung (AEB) unter Berücksichtigung der Besonderen
Regelungen für die Stadt Lohne durchgeführt werden.
Ein Schutzstreifen, der 1,5 m rechts und 1,5 m links parallel
zur Abwasserleitung verläuft, darf nicht überbaut werden oder unterirdisch mit
Hindernissen (z.B. Versorgungsleitungen) versehen werden. Bepflanzungen oder
Anschüttungen dürfen nicht in die Schutzstreifentrasse der Abwasserleitung
hineinwachsen bzw. hineinragen.
Bepflanzungen mit Bäumen müssen einen Abstand von mindestens
2,5 m von der Abwasserleitung haben. Alle Schächte müssen zur Durchführung von
Inspektions-, Reinigungs- und Unterhaltungsmaßnahmen anfahrbar bleiben.
Auf die Einhaltung der z.Z. gültigen DIN-Normen, der
ATV-Richtlinien und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die
Abwasserbeseitigung (AEB) wird hingewiesen.
B) Oberflächenwasser
Gemäß Entwurf des vorgenannten Bebauungsplanes soll das
Oberflächenwasser von Privat- und Straßengrundstücken über Regenwasserkanäle in
ein Regenrückhaltebecken eingeleitet werden. Der geplante Standort des
Regenrückhaltebeckens befindet sich im östlichen Bereich des Planungsgebietes.
Ob das Regenrückhaltebecken als Versickerungsbecken ausgelegt werden kann oder
gedrosselt an eine Vorflut angeschlossen werden soll, wird sich im Verlauf der
weiteren Erschließungsplanung ergeben.
Hierzu ist eine
entsprechende Oberflächenentwässerungsplanung notwendig, in der Geländehöhen,
Bodenbeschaffenheit und Anschlussmöglichkeit an Vorflut zu berücksichtigen
sind. Des Weiteren sind die Auflagen des Landkreises Vechta einzubeziehen.
Auf die Einhaltung der z.Z. gültigen DIN-Normen, der
ATV-Richtlinien und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die
Abwasserbeseitigung (AEB) wird hingewiesen.
Des Weiteren bitten wir um ein frühzeitiges Gespräch mit der
Stadt, um folgende Punkte
- Geländehöhen
- Grundstückparzellierung
- Anfallende Abwassermengen
zu klären.
Wird das Baugebiet durch einen Privatinvestor erschlossen,
muss dieser rechtzeitig mit dem OOWV einen Erschließungsvertrag abschließen.
Die Einzeichnung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen
in dem anliegenden Plan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen
Dienststellenleiter Herr Arkenau von unserer Betriebsstelle in Holdorf, Tel.
05494/9952011, in der Örtlichkeit an.
Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um
eine Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes gebeten.
Abwägungsvorschlag:
Die damals
gemachten Hinweise zur Trinkwasserleitung und den Schutzbestimmungen wurden
berücksichtigt. Die Leitung entlang der Langweger Straße wurde entsprechend den
Planerfordernissen verlegt und ist weiterhin geschützt.
Die Hinweise zur Abwasserbeseitigung und
zur Oberflächenentwässerung wurden ebenfalls in den Planungen berücksichtigt
und mit dem OOWV abgestimmt.
Landesamt
für Bergbau, Energie und Geologie vom 30.12.2008
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 15.10.2007 (siehe
Anlage).
Weitere Bedenken bzw. Anregungen liegen von hieraus nicht vor.
Schreiben vom 15.10.2007
Aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht Meppen wird zu o.g.
Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
In unmittelbarer Nähe des Plangebietes verläuft die
Erdgashochdruckleitung "Lohne-Steinfeld".
Betreiber dieser Erdgashochdruckleitung ist die
EWE AG
Postfach 25 40
26015 Oldenburg.
Bitte beteiligen Sie das Unternehmen direkt am Verfahren,
damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Weitere Bedenken bzw. Anregungen liegen von hieraus nicht vor.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wurde bereits zur Kenntnis genommen
und berücksichtigt. Die EWE wurde beteiligt. Die Leitung verläuft weit östlich
vom Plangebiet. Insofern ergeben sich durch die Leitung keine Auswirkungen auf
die Planung.
Freiwillige Feuerwehren Lohne vom 21.01.2008
Die Festlegung der Löschwasserentnahmestellen (Anzahl, Größe,
Art und örtliche Lage) stimmten Sie bitte mit dem Brandschutzprüfer des
Landkreises Vechta ab.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Landkreis Vechta vom 06.02.2009
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen
gegen den Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Bedenken.
Abfallrechtliche Belange
Ich weise darauf hin, dass Wendeanlagen mit einem Durchmesser
kleiner 18 m aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen mit 3-achsigen
Müllsammelfahrzeugen nicht befahren werden dürfen.
Im Planentwurf enden mehrere kleine Stichstraßen ohne
Wendemöglichkeit.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Käufer
entsprechender Grundstücke bereits vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen
werden, dass die Abfallgefäße, sowie die Wertstoffsäcke nicht direkt vor dem
Grundstück abgeholt werden. Ich empfehle im Planentwurf einen Sammelplatz auszuweisen,
der von einem Müllsammelfahrzeug angefahren werden kann und die Aufstellung von
Abfallgefäßen und Wertstoffsäcken geordnet zulässt.
Hinweis
Nach § 42 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende
Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Bei
nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt werden.
Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Juli 1978. Für das
Planungsgebiet Nr. 26 D ist eine Löschwassermenge von 2-mal 1.000 Liter/Minute
über 2 Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine
100 mm Leitung des OOWV als Ringleitung durch das Baugebiet geführt, und mit
entsprechenden U-Hydranten bestückt wird.
Abwägungsvorschlag:
Zu a) Abfallwirtschaft: Die Anlage von öffentlichen
Mülltonnenstandplätzen zu Beginn der kleinen Stichstraßen ist im vorliegenden
Fall städtebaulich nicht erforderlich. Es handelt sich um kleine Straßen, die
auf kurzer Distanz nur jeweils zwei Wohnhäuser erschließen. Aus diesem Grund
wird es für akzeptabel gehalten, dass die zukünftigen Bewohner ihre Tonnen
jeweils zu den Abholterminen an die Erschließungsstraße bringen.
Zu b) Brandschutz: Im Rahmen des Ausbaus der
Erschließungsanlagen wird der Hinweis berücksichtigt.
Anregungen der Öffentlichkeit vom 03.02.2009
Einspruch zur Textlichen Festsetzung § 4 Höhe Bauliche Anlagen
Hiermit beziehen wir uns auf die derzeit festgesetzten
örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan 26 D " Brockdorf - nördlich
Urlagen Kamp".
Bestandteil dieser Bestimmung (ausgenommen zur passiven
Nutzung der Sonnenenergie an der Südost, der Süd oder Südwestseite mit 7,5 m)
ist die vorgeschriebene Traufhöhe von 4,50 m, welche für die Interessenten
den mehrheitlichen geplanten Baustil nicht möglich macht. Angestrebtes Ziel der
Interessenten ist der sogenannte Toskana oder Stadtvillen Stil, welcher auch im
Obergeschoss den Vorteil der vollen Ausnutzung der Räumlichkeiten und der damit
verbundenen individuellen Gestaltungsmöglichkeiten erlaubt. Mit der von Ihnen derzeit
festgesetzten Traufhöhe lässt sich dieses Ziel zu unserem Bedauern leider nicht
umsetzen und stellt für die Interessenten eine erhebliche Einschränkung und
Verzicht auf individuelle Wohn- und Lebensqualität dar.
Aus diesem Grunde legen, die im Anhang aufgeführten
Unterzeichnenden, Einspruch zu dieser Textlichen Festsetzung ein und bitten Sie
gleichzeitig hiermit, die vorgeschriebene Traufhöhe auf 6,00 m zu erhöhen, um
dadurch den Interessenten, den ausdrücklich mehrheitlich geplanten Baustil, mit
den zuvor genannten Vorteilen zu ermöglichen.
Für eine schriftliche Stellungnahme in dieser Angelegenheit
bedanken wir uns im Voraus.
Abwägungsvorschlag:
Die Anregung einer zweigeschossigen
Bauweise, um auch Stadtvillen bauen zu können, wird berücksichtigt. Allerdings
nicht für das das gesamte Baugebiet. In großen Teilen des Baugebietes wäre das
Zulassen einer zweigeschossigen Bausubstanz städtebaulich nicht sinnvoll.
Anhand einer Präsentation wurde die für
eine derartige Bebauung geeigneten sowie ungeeigneten Bereiche im Plangebiet
vorgestellt und erläutert.
Die Möglichkeit einer maximal
zweigeschossigen Bauweise mit einer Traufhöhe von max. 6 m bei einer
maximalen Gebäudehöhe von 9 m wird im östlichen Bereich des Plangebietes
für insgesamt rd. 9 Baugrundstücke zugelassen. Dacheinschnitte oder Dachgauben
werden ausgeschlossen, denn ein zusätzlicher Dachausbau bei einer vollständig
zweigeschossigen Bauweise ist städtebaulich nicht sinnvoll. Der Eindruck einer
fast dreigeschossigen Bauweise wird damit vermieden.
In der Aussprache wurde von der Verwaltung
auf entsprechende Anfrage erläutert, dass eine GRZ von 0,3 als ausreichend
angesehen wird.