Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2, Enthaltungen: 0

Beschlussempfehlung:

 

1.   Der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2016 für die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ wird zugestimmt.

 

2.   Der Gebührensatz für das Jahr 2016 ist

 

·         bei der Reinigungsklasse 1                 auf         1,25 €

·         bei der Reinigungsklasse 3                 auf       11,64 €

 

          festzusetzen.

 


Sachverhalt:

 

Laut Beschluss aus dem Jahre 1993 ist der Kalkulationszeitraum für die o. a. Einrichtung auf ein Jahr begrenzt, d.h. es ist jährlich eine neue Berechnung zu erstellen. Die Kalkulation für das Jahr 2016 weist folgende Ergebnisse aus:

 

       Reinigungsklasse 1:                                          1,25 €/m

       Reinigungsklasse 3:                                        11,64 €/m

 

Das Ergebnis der Kalkulation führt sowohl für die Reinigungsklasse 1 als auch der Reinigungsklasse 3 zu einer Erhöhung der seit 2007 unveränderten Gebührensätze (Reinigungsklasse 1 um 0,15 €/m von 1,10 € auf 1,25 €; Reinigungsklasse 3 um 1,79 €/m von 9,85 € auf 11,64 €).

 

Die Erhöhung des Gebührensatzes für die Reinigungsklasse 1 ist ursächlich mit dem Anstieg der Personalkosten (Ausdehnung der Arbeitsstunden und Lohnsteigerungen), anfallenden Deponiekosten sowie mit erhöhten Kosten bei der maschinellen Reinigung (Unternehmervertrag) verbunden. In der Reinigungsklasse 3 wirken sich ebenfalls die gestiegenen Personalkosten, höhere Deponiekosten und vorzutragende Fehlbeträge bei gleichbleibenden Maßstabseinheiten (ca. 1.700 Frontmeter) gebührenerhöhend aus.

 

Für die Festsetzung der Gebührensätze ist der Ortsgesetzgeber zuständig. Grundlage für diese Entscheidung ist eine Gebührenkalkulation, über die zu beschließen ist.