Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4

Von einem Ausschussmitglied wurde der Antrag gestellt, über die Beschlussvorschläge a) und b) getrennt abzustimmen. Diesem Vorschlag wurde vom Ausschuss mehrheitlich zugestimmt.

 

Vom Vorsitzenden wurde daraufhin der folgende Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

 

Diesem Beschlussvorschlag wurde mit 6 Jastimmen, 5 Neinstimmen, 1 Enthaltung zugestimmt.

 

Sodann fasst der Ausschuss den nachfolgenden

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf der 58. Änderung des Flächennutzungsplans `80 sowie des Bebauungsplanes Nr. 131 „Zwischen Hopener Mühlenbach und Südring“ sowie den Begründungen zu und beschließt die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.


Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Herrn Dipl.-Ing. Taudien vom Planungsbüro NWP aus Oldenburg.

 

Vor Eintritt in die Abwägung wurden zunächst die Grundzüge der Planung von Herrn Taudien anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.  Herr Taudien führte aus, das dass Plangebiet im Südwesten um eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Rückhaltung und Versickerung“ erweitert wurde. Hier soll das unbelastete Niederschlagswasser gesammelt um dann gedrosselt in einen öffentlichen Wasserzug eingeleitet zu werden. Das belastete Wasser wird in den Produktionskreislauf zurückgeführt. Weiter wurde eine private Grünfläche festgesetzt um den dort vorhandenen Baumbestand zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Die Verkehrsflächen sind im Bebauungsplan so bemessen, dass der Einbau einer Abbiegespur/-hilfe möglich ist.

 

Der Entwurf der 58. Änderung des Flächennutzungsplans `80 sowie des Bebauungsplanes Nr. 131 „Zwischen Hopener Mühlenbach und Südring“ konnte von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 17.12.2008 bis zum 06.02.2009 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden.

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und die Planunterlagen zur Stellungnahme übersandt.

 

Zu den während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen (im nachfolgenden kursiv abgedruckt) werden seitens der Verwaltung folgende Abwägungsvorschläge gemacht:

 

 

Landkreis Vechta vom 06.02.2009 zur 58. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken.

 

Umweltschützende Belange

 

Die Aussagen zur Fauna beziehen sich auf die faunistischen Erhebungen zum Bebauungsplan Nr. 106 "Ost-West-Verbindung" aus dem Jahre 2002. Aufgrund des angrenzenden sensiblen Landschaftsraumes des Erholungsgebietes Runenbrook und in Verbindung mit der kürzlich fertig gestellten Südumgehung sind Änderungen in der faunistischen Ausprägung des Plangebietes zu erwarten. Daher werden aus naturschutzfachlicher Sicht aktuelle faunistische Erhebungen zu den Artengruppen der Vögel, Fledermäuse und Amphibien als erforderlich angesehen.

Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine nach § 33 NNatG geschützte Wallhecke. Diese ist in der Planzeichnung als „Schutzobjekt im Sinne des Naturschutzrechtes" zu kennzeichnen. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Zum Schutz der Bäume sind Versiegelungen, Aufschüttungen und Abgrabungen im Traufbereich (Fläche unter der Baumkrone) der Bäume unzulässig. Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz sind Schutzzonen von mind. 10m vorzusehen.

Aufgrund der heranrückenden Bebauung und der damit verbundenen Beeinträchtigungen ist der Planwert der bestehenden Wallhecke in der Eingriffsbilanzierung um 0,5 WE abzuwerten. Der Planwert der Maßnahmenfläche M2 mit 1,8 WE ist zu hoch angesetzt worden. Nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell können bei Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten Wertigkeiten bis max. 1,5 WE anerkannt werden.

Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls festzusetzen.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Auf eine erneute Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, da die wertgebenden Strukturen für Fledermäuse, gehölzbrütende Vogelarten und Amphibien, (Wallhecke, Gewässer) erhalten und geschützt werden und ein Ausgleich für mögliche Offenlandvogelarten bereits im Verfahren zur Südumgehung erfolgt ist. Der Landkreis Vechta hat in einem zwischenzeitig geführten Gespräch dieser Auffassung zugestimmt.

 

Die Wallhecke wird im Bebauungsplan als Schutzobjekt gekennzeichnet und der im Bebauungsplan vorgesehene Schutzstreifen wird als ausreichend angesehen, sodass eine Veränderung des Planes nicht erforderlich ist.

 

Die Eingriffsbilanzierung wird entsprechend den Hinweisen des Landkreises Vechta angepasst.

 

Die Kompensationsflächen werden bis zum Satzungsbeschluss ordnungsgemäß nachgewiesen.

 

 

Landkreis Vechta vom 06.02.2009 zum Bebauungsplan Nr. 131

 

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Bedenken.

 

Umweltschützende Belange

 

Die Aussagen zur Fauna beziehen sich auf die faunistischen Erhebungen zum Bebauungsplan Nr. 106 "Ost-West-Verbindung" aus dem Jahre 2002. Aufgrund des angrenzenden sensiblen Landschaftsraumes des Erholungsgebietes Runenbrook und in Verbindung mit der kürzlich fertig gestellten Südumgehung sind Änderungen in der faunistischen Ausprägung des Plangebietes zu erwarten. Daher werden aus naturschutzfachlicher Sicht aktuelle faunistische Erhebungen zu den Artengruppen der Vögel, Fledermäuse und Amphibien als erforderlich angesehen.

Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine nach § 33 NNatG geschützte Wallhecke. Diese ist in der Planzeichnung als „Schutzobjekt im Sinne des Naturschutzrechtes" zu kennzeichnen. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Zum Schutz der Bäume sind Versiegelungen, Aufschüttungen und Abgrabungen im Traufbereich (Fläche unter der Baumkrone) der Bäume unzulässig.

Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz sind Schutzzonen von mind. 10m vorzusehen.

Aufgrund der heranrückenden Bebauung und der damit verbundenen Beeinträchtigungen ist der Planwert der bestehenden Wallhecke in der Eingriffsbilanzierung um 0,5 WE abzuwerten.

Der Planwert der Maßnahmenfläche M2 mit 1,8 WE ist zu hoch angesetzt worden. Nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell können bei Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten Wertigkeiten bis max. 1,5 WE anerkannt werden.

Zum Schutz der Maßnahmenflächen vor Beeinträchtigungen ist die Baugrenze mit einem Mindestabstand von 5 m festzusetzen.

Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls festzusetzen.

 

Wasserwirtschaft

 

In der Begründung ist der Oberflächenwasserabfluss konkret darzustellen.

Eine Abflussverschärfung im „Hopener Mühlenbach" ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden und es kann nur nicht verunreinigtes Oberflächenwasser eingeleitet werden.

 

Der Bebauungsplanentwurf grenzt an den „Hopener Mühlenbach", ein Gewässer II. Ordnung, Nr. 20 der Hase-Wasseracht. Gemäß der Satzung ist die Errichtung von baulichen Anlagen in einer Entfernung von weniger als 10 m von der oberen Böschungskante nicht zulässig.

 

Hinweis

 

Da der Bebauungsplanentwurf von der Südumgehung erschlossen wird, ist für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eine Linksabbiegespur erforderlich.

 

Die wasserrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser und aufbereitetem Schmutzwasser sind rechtzeitig mit dem Bauantrag bei meiner unteren Wasserbehörde zu beantragen.

 

Sollten Ausbaumaßnahmen am „Hopener Mühlenbach" vorgesehen werden, z.B. Anlage einer Sekundäraue mit Böschungsaufweitungen und -abflachungen, sind diese in einem gesonderten Genehmigungsverfahren frühzeitig bei meiner unteren Wasserbehörde zu beantragen.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Hinsichtlich der Stellungnahme zu den umweltschützenden Belangen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Eine entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen dimensionierte Regenrückhaltung wird im Bebauungsplan festgesetzt. Zu diesem Zweck wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend erweitert. Das belastete Oberflächenwasser wird dem Produktionsprozess wieder zugeführt.

 

Im Übrigen ist die Errichtung von Gebäuden im Abstand von weniger als 10 m zum Hopener Mühlenbach nach dem Bebauungsplan nicht vorgesehen.

 

Im Bebauungsplan sind entsprechende Flächen für die Anlegung einer Linksabbiegehilfe vorgesehen. Nachdem auch der Verkehrsgutachter die Notwendigkeit einer Linksabbiegehilfe bestätigt hat, wird die Errichtung einer Linksabbiegehilfe vorgeschrieben und hierzu entsprechende textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Die Hinweise zu den ggf. erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnissen werden beachtet.

 

 

Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr vom 04.02.2009

 

Zu dem o. g, Bauleitplan geben wir wie folgt Stellungnahme ab bzw. geben folgend Anregung:

 

In der Vergangenheit kam es im Bereich von Biogasanlagen immer wieder zu Unfällen, siehe hierzu Anlage Wikipedia Biogasanlagen, Seite 6 - Gefahren. Auch im Internet wird von zahlreichen Unfällen mit Biogasanlagen berichtet.

 

Da im Bereich des B-Pan Nr.131 auch ein Versuchsvermenter errichtet werden soll, sollte überprüft werden, ob von dieser Versuchsanlage ein erhöhtes Störfallrisiko ausgeht. (Anfall giftiger Gase wie Schwefelwasserstoff, Detonieren der Gärbehälter) Der Abstand zum vorhandenem Industriegebiet sollte so ausgelegt werden, dass eine Gefährdung der dort arbeitenden Menschen ausgeschlossen wird.

 

Des Weiteren bitte ich zu bedenken, dass das geplante Gebiet nur aus einer Himmelsrichtung erschlossen wird. Bei einem Gasaustritt kann das geplante Gelände bei ungünstigen Windverhältnissen von Rettungskräften nicht direkt angefahren werden. Ich bitte daher zu prüfen, ob die Errichtung einer zusätzlichen Zufahrt aus östlicher Richtung von der Straße "Im Fang" mit Aufstellplatz für Rettungsfahrzeuge möglich ist. Für diese Zufahrt und den Aufstellplatz reicht für die Feuerwehr eine Schotterbefestigung aus.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Erforderlichkeit einer zweiten Feuerwehrzufahrt ist im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren / Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu klären. Im Übrigen hat der Brandschutzprüfer des Landkreis Vechta im Beteiligungsverfahren eine solche Forderung nicht erhoben, sodass keine Notwendigkeit gesehen wird im Rahmen der Bauleitplanung eine Zufahrt vorzusehen. Eine Zufahrt von der Straße Im Fang aus wird ohnehin als problematisch angesehen, da der Hopener Mühlenbach ein natürliches Hindernis bildet.

 

 

Schreiben des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 16.01.2009

 

Aus Sicht des Fachbereiches Geologie/Boden wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

 

Der Bereich des BBP befindet sich im potenziell hochwassergefährdeten Gebiet.

 

Wir weisen darauf hin, dass für dieses Gebiet beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie neue Kartenunterlagen im Maßstab 1:50000 zum Thema „Geologie und Boden", sowie darauf basierende Auswertungskarten zu den Themen „Hochwassergefährdung" (GHK50) und „Baugrund, Ingenieurgeologie" (IGK50) zur Verfügung stehen. In der Auswertungskarte Hochwassergefährdung werden unter Berücksichtigung von Alter, Beschaffenheit und Entstehungsart geologischer Schichten Flächen ausgewiesen, die in jüngerer geologischer Vergangenheit, d.h. in den letzten 11.500 Jahren, von Überflutungen durch Flusshochwässer betroffen waren. Diese Gebiete sind auch in Zukunft potenziell überflutungsgefährdet, da sich der natürliche Wasserhaushalt (z.B. Niederschlag, oberirdischer Abfluss) nicht wesentlich verändert hat.

 

Die Auswertungskarte Baugrund/Ingenieurgeologie enthält u.a. Angaben und Kennwerte zu Setzungsgefahren sowie andere Angaben über die Qualität des Baugrundes aus ingenieurgeologischer Sicht.

 

Wir empfehlen dringend, diese Karten bei der Neuaufstellung oder Änderung von Planungsunterlagen zur Klärung von allen Fragen zu den Themenkomplexen Geologie, Boden, Rohstoffe, Hochwasserschutz und Baugrund hinzuzuziehen.

 

Sämtliche o.g. Kartenwerke können beim LBEG über Frau Ulrike Ostmann (Tel.: 0511 – 643 3604) bezogen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) unter Produkte & Projekte> Kartenserver.

 

Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ein konkreter Handlungsbedarf wird nicht gesehen. Die Hase-Wasseracht als zuständiger Wasser- und Bodenverband und auch der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Cloppenburg, haben diesbezüglich keine Forderungen erhoben.

 

 

Schreiben der Hase-Wasseracht vom 12.01.2009

 

Die entlang des Verbandsgewässers 11. Ordnung Hopener Mühlenbach 20 ausgewiesene Maßnahmenfläche (M1) beinhaltet u. a. die Anlage einer Sekundäraue sowie Böschungsabflachungen am Gewässer. Dies wird seitens des Verbandes grundsätzlich sehr begrüßt.

 

Vor Beginn der Planung sollte unbedingt ein Abstimmungsgespräch über die Ziele dieser Maßnahme zwischen Verband und Stadt geführt werden. Planung und Umsetzung können auch von der Hase-Wasseracht durchgeführt werden.

 

Die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers wird über eine Regenrückhaltung erfolgen. Die entsprechende Einleitungsgenehmigung ist zu gegebener Zeit bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vechta zu beantragen.

 

Grundsätzliche Bedenken werden nicht erhoben.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Hinweise werden beachtet.

 

 

Schreiben des NLWKN vom 13.11.2008

 

Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft. Seitens des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, haben sich keine Bedenken ergeben.

 

 

Abwägungsvorschlag:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes vom 21.01.2009 und 05.02.2009

 

Gegen die 58. Änderung des Flächennutzungsplanens der Stadt Lohne und den Bebauungsplan Nr. 131 für den Bereich zwischen Hopener Mühlenbach und Südring der Stadt Lohne sind aus der Sicht des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamte Oldenburg aus folgenden Gründen Einwände und Bedenken zu erheben:

 

1.  Mit den vorgelegten Immissionsprognosen kann die Genehmigungsfähigkeit der von der EnviTecBiogas AG geplanten Anlagen nicht sicher nachgewiesen werden.

 

2. Der Bebauungsplan Nr. 131 ist als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren mit einer Umweltprüfung gem. § 2 BauGB aufgestellt werden. Er sieht aber keine Beschränkungen für den In- und Output der als Versuchs- und Forschungsanlage charakterisierten Biogas-, Gasaufbereitungs- und Düngemittelkonzentratanlage vor.

 

Begründung zu 1.:

 

1.1

Vorbelastungen der Geruchsimmissionsprognose Nr. 1373708 vom 26.11.2008

 

Auf Seite 21 unten wird darauf hingewiesen, dass nach Angaben des Landkreises Vechta im vorhandenen GE-Gebiet keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine unzulässige Geruchsvorbelastung schließen lassen. Im Umweltbericht wird dagegen auf mögliche Vorbelastungen durch das Klärwerk hingewiesen. Nach den Erfahrungen des GAA Oldenburg ist im Einwirkungsbereich von Kläranlagen immer mit einer erheblichen Vorbelastung zu rechnen.

 

1.2

Zeitliche Charakteristik der Geruchsimmissionsprognose Nr. 1373708 vom 26.11.2008

 

Nach Nr. 4.3 des Gutachtens wurde für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Quellstärken zu unterschiedlichen Zeiten eine Zeitreihe erstellt, die vom Unterzeichner aus dem Gutachten so nicht nachvollziehbar ist.

 

1.3

Beurteilung in der Geruchsimmissionsprognose Nr. 1373708 vom 26.11.2008

 

Nach Nr. 6.2 des Gutachtens ist die maximale Belastung im Bereich des vorhandenen Klärwerks zu erwarten. Hier beträgt die Zusatzbelastung auf der gesamten Beurteilungsfläche 2 %. Die angrenzende Fläche ist bereits mit 13 % belastet. Das GAA Oldenburg hält hier eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen für erforderlich (Nr. 4.4.3 GIRL). Bei einer Verkleinerung der Beurteilungsflächen ist nicht auszuschließen, dass auf Teilflächen des Klärwerks die Irrelevanz überschritten wird. Das Betriebsgelände des Klärwerks, auf dem sich erfahrungsgemäß regelmäßig Arbeitnehmer im Freien und nicht nur vorübergehend aufhalten, ist als Beurteilungspunkt im Sinne der GIRL (vgl. Nr. 4.4.6) zu betrachten. Sollte sich auf Teilflächen des Klärwerks eine Überschreitung der Irrelevanz ergeben, müsste die Vorbelastung ermittelt werden, um für eine Beurteilung nach GIRL den Immissionswert mit der Gesamtbelastung vergleichen zu können.

 

1.4

Einzelfallbeuteilung nach Nr. 5 GIRL

 

Der Unterzeichner kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausschließen, dass Anhaltspunkte für eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 5 der GIRL vorliegen, die im vorliegenden Gutachten noch nicht durchgeführt wurde.

 

1.5

Sonderfallprüfung nach N. 4.8 TA Luft

 

Nach Nr. 4. 8 der TA Luft ist eine Sonderfall erforderlich, u. a. wenn für Luftschadstoffe in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind und für eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen bestehen, hinreichende Anhaltspunkt vorhanden sind.

Aufgrund der in Biogasanlagen und Biofiltern grundsätzlich zu erwartenden Keimbelastung kann die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Sonderfallprüfung ohne detaillierte Kenntnisse der geplanten Anlage, nicht ausgeschlossen werden.

 

Begründung zu 2.:

 

2.1

Ohne konkrete textliche Festsetzungen für die Beschränkung von Art und Menge der ln- und Outputstoffe für ein Technologiezentrum mit folgenden geplanten Anlagen:

 

• Schulungs- und Forschungsgebäude (Höhe ca. 9,0 m, mit Schornstein ca. 12,0 m): zur Schulung von Anlagenbetreibern, Information von Besuchergruppen sowie mit einem Forschungsbereich unter anderem für Versuchsfermenter zur Durchführung von Analysen und Gärversuchen;

• Anlage zur Erzeugung von Biogas, unter anderem mit den baulichen Bestandteilen:

Gülleannahmebehälter (Höhe ca. 6,0 m), 2 Silagelager (Fahrsilos) für Mais und Ganzpflanzensilage, Technikgebäude mit Anmischbehälter und Rührwerk (Höhe ca. 5,5 m), 2 Fermenter (Höhe ca. 11,0 m), Blockheizkraftwerk;

• Anlage zur Gasaufbereitung mit den baulichen Bestandteilen: Halle zur Gasaufbereitung  (Höhe ca. 7,0m mit x Kolonnen ca. 15,0m), Abluftbehandlungsanlage und Notfackel sowie - falls zur Gasaufbereitung erforderlich - Propanbeimischungs- und Propanverdampfer-Anlage, Propan-Pumpenstation, Propangastank, Kompressorstation,

• Anlage zur Gärrestaufbereitung mit den baulichen Bestandteilen: Gärrestspeicher (Höhe ca. 6,0 m), Presse, Trocknungs-, Pelletierungs- und Abluftbehandlungsanlage, Flockungs- und Filtrationsanlage, Konzentratspeicher (Höhe ca. 9,0 m);

• Biogastankstelle, Fahrzeugwaage;

• Anlagen und Vorkehrungen zur Sammlung und Zwischenspeicherung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswassers, Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz des Hopener Mühlenbachs vor Schadstoffeinträgen,

 

lässt sich die Entwicklung dieses Gebietes hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen, z. B. durch Geruchs- und Lärmbelästigen, nicht steuern.

 

2.2

Ohne konkrete textliche Festsetzungen für die Beschränkung von Art und Menge der In- und Outputstoffe kann auch kein verbindlicher Bezug zwischen den durch Gutachten untersuchten Anlagen und möglichen Belastungen durch dort planungsrechtlich zulässigen Anlagen hergestellt werden.

 

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ergänzt seine Stellungnahme vom 05.02.2009 wie folgt:

 

Es werden nunmehr keine grundsätzliche Bedenken gegen die Planung vorgetragen.

Die geruchstechnische Bewertung nach der GIRL ist für das parallele Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) ausreichend, da eine Zusatzbelastung von maximal 2% der Jahresstunden prognostiziert wird. Aufgrund der eingeräumten, nicht unrelevanten Beiträge durch die Kläranlage wird angeregt, eine erweiterte Betrachtung durch die Einbeziehung alle geruchstechnisch relevanten Anlagen im Einwirkungsbereich der Biogasanlage (600m Radius um die Anlage) im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung durchzuführen.

 

Der Reinluftproblematik bei den benachbarten Betrieben wird durch die GIRL nicht Rechnung getragen. Die GIRL beschäftigt sich mit der Fragestellung der erheblichen Belästigung durch Geruchsimmissionen (beim Menschen!). Andere Schutzgüter des BlmSchG (hier z.B. sonstige Sachgüter) werden durch die GIRL nicht behandelt. Diese benachbarten Betriebe befinden sich auf gewerblichen Bauflächen und haben somit auch gebietstypische Immissionen zu dulden (solange keine Immissionswerte z.B. zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten werden). Sofern die Betriebe besondere Anforderungen an die Reinheit der Zuluft haben, müssen sie diese Qualitäten durch eigene Anlagen herstellen.

 

Die Belastungen durch Keime, Bakterien, Pilze und Ungeziefer wurden in den Genehmigungsverfahren für Biogasanlagen in der Vergangenheit nicht thematisiert. MÜLLER und WIESNER (1987) konnten nachweisen, dass Mindestabstände von 100 bis 150 m zwischen Wohnbebauung und Massentierhaltung aus lufthygienischen Aspekten ausreichend sind. Diese Quelle wird in den ENTSORGA SCHRIFTEN 15 „Bewertung der hygienischen Situation von Abfallwirtschaftsanlagen im Hinblick auf luftgetragene Keime" zitiert. Eine weitere Quelle, die ich bei meiner raschen Google-Recherche gefunden habe, ist „Keimimmissionen aus Biogasanlagen - Haumacher R., Philipp W., Böhm R. S. 220". Auch die VDI 3475 Blätter 1, 2 und 4 „Emissionsminderung biologische Abfallbehandlungsanlagen und landwirtschaftliche Biogasanlagen" sollten in die heute besprochen Fachbegutachtung einfließen.

 

 

Schreiben Uppenkamp und Partner vom 11.02.2009

 

Durch das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg wurden Einwände gegen das durch unser Büro aufgestellte Geruchsgutachten bezüglich des geplanten Technologiezentrums der Fa. Envitec Biogas AG vorgebracht.

 

Zu Pkt. 1. 1 des Schreibens ist auszuführen. dass durch den Betrieb der Kläranlage eine geruchstechnische Vorbelastung im Beurteilungsgebiet vorhanden ist, diese jedoch nicht zu unzulässigen Geruchsimmissionshäufigkeiten im Umfeld führt. Die Betrachtung der Geruchsvorbelastung kann aufgrund der Einhaltung der Irrelevanzgrenzen gemäß GIRL vernachlässigt werden.

 

Da einige Quellen der Anlage nicht durchgängig emittieren. wurden diese zeitabhängig in der Berechnung berücksichtigt. Die zeitliche Charakteristik ist unter Kapitel 4.3 im Gutachten dargestellt. die Herleitung dieser Emissionszeiten erfolgt in Kapitel 4.1 des Gutachtens. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Gewerbeaufsichtsamtes werden nicht unterschiedliche Quellstärken zu unterschiedlichen Zeiten berücksichtigt. Die Quellstärke, wie in Kapitel 4.1 dargestellt, bleibt über die gesamte jeweilige Emissionsdauer konstant.

 

Der Maximalwert der zu erwartenden Geruchsimmissionen im Umfeld wird mit einem Wert von 2 % auf einer Beurteilungsfläche im Bereich der benachbarten Kläranlage erreicht. Auf der südlich angrenzenden Teilfläche wird der Wert von 13 % erreicht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Quellfläche und keine Beurteilungsfläche, daher ist ein Vergleich der beiden Flächenwerte nicht möglich. Aufgrund der Lage der stärker emittierenden Geruchsquellen im südlichen Bereich des Technologiezentrums ist eine Überschreitung der Irrelevanzgrenze gemäß GIRL auch bei einer Verkleinerung der Beurteilungsflächen nicht zu erwarten.

 

Eine Ermittlung der Vorbelastung im Beurteilungsgebiet ist demnach nicht notwendig. Darüber hinaus stellt in diesem Fall das Klärwerk die einzig relevante Geruchsvorbelastung dar. Für das Klärwerk werden bei der Vorbelastungsermittlung die Immissionen, die durch den eigenen Betrieb erzeugt werden, vernachlässigt, so dass die Immissionen der Zusatzbelastung durch das geplante Technologiezentrum gleichsam auch die Gesamtbelastung in diesem Bereich darstellen.

 

Die Beurteilung gemäß Nr. 5 der GIRL kann im vorliegenden Fall entfallen, da weder Geruchsemissionen durch Hausbrand, Fahrzeugverkehr oder anderen in Nr. 3.1 Absatz 1 (GIRL) genannten Emissionen im besonderen Maße auftreten oder Übelkeit oder Ekel erregende Gerüche auftreten.

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Geruchsbelastungen sind nach der o.a. Stellungnahme des Gutachters als unerheblich einzustufen, so dass Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich sind.

 

Die zur Absicherung der getroffenen Feststellungen ergänzenden Untersuchungen werden derzeit durchgeführt und das Gutachten entsprechend ergänzt.

 

 

Schreiben des OOWV vom 30.01.2009

 

Wir haben die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. Die nachfolgende Stellungnahme gliedert sich in zwei Punkte:

 

1. Trinkwasser

2. Abwasser

 

1. Trinkwasser

 

Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Wann und in welchem Umfang diese Erweiterung durchgeführt wird, müssen die Stadt Lohne und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen.

 

Da es sich bei dem vorgenannten Bebauungsgebiet um ein Sondergebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage der AVB Wasser V und unter Anwendung des § 5 der Allgemeinen Preisregelungen des OOWV durchgeführt werden.

 

Um Beachtung der DIN 1998 und des DVGW Arbeitsblattes W 400-1 wird gebeten.

 

Im Interesse des der Stadt Lohne obliegenden Brandschutzes können im Zuge der geplanten Rohrverlegungsarbeiten Unterflurhydranten eingebaut werden. Lieferung und Einbau der Feuerlöschhydranten gehen zu Ihren Lasten. Wir bitten, die von Ihnen gewünschten Unterflurhydranten nach Rücksprache mit dem Brandverhütungsingenieur in den genehmigten Bebauungsplan einzutragen.

 

2. Abwasser

 

A. Schmutzwasser

 

Im Bereich des ausgewiesenen Planungsgebietes befindet sich keine Schmutzwasserkanalisation. Die Schmutzwasserentsorgung des Planungsgebietes kann mittels Pumpwerken mit Druckrohrleitung in Richtung Kläranlage Lohne-Rießel erfolgen.

 

Die genaue Planung und Trassierung der Druckentwässerung in Richtung Kläranlage kann erst im Zuge der Erschließungsplanungen erfolgen. Seitens der Kläranlage stehen grundsätzlich ausreichende Kapazitäten zur Verfügung. Um zu gewährleisten, dass die Kläranlage für die Aufbereitung der anfallenden Abwässer geeignet ist, ist im Vorfeld zu klären, ob die Einleitwerte gemäß AEB eingehalten werden. Gegebenenfalls sind Vereinbarungen zu treffen und Grenzwerte festzulegen.

 

Die notwendigen Leitungsverlegearbeiten und Grundstücksanschlüsse können nur auf der Grundlage der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) unter Berücksichtigung der „Besonderen Regelungen für die Stadt Lohne“ durchgeführt werden.

 

Ein Schutzstreifen, der 1,5 m rechts und 1,5 m links parallel zur Abwasserleitung verläuft, darf nicht überbaut werden oder unterirdisch mit Hindernissen (z.B. Versorgungsleitungen) versehen werden. Bepflanzungen oder Anschüttungen dürfen nicht in die Schutzstreifentrasse der Abwasserleitung hineinwachsen bzw. hineinragen.

 

Bepflanzungen mit Bäumen müssen einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Abwasserleitung haben. Alle Schächte müssen zur Durchführung von Inspektions-, Reinigungs- und Unterhaltungsmaßnahmen anfahrbar bleiben.

 

Auf die Einhaltung der z.Zt. gültigen DIN-Normen, der ATV-Richtlinien und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) wird hingewiesen.

 

B. Oberflächenwasser

 

Im Bereich des ausgewiesenen Planungsgebietes befindet sich keine Regenwasserkanalisation. Es ist auch nicht geplant, innerhalb des Planungsgebietes einen öffentlichen Regenwasserkanal vorzusehen.

 

Das auf dem ausgewiesenen Planungsgebiet anfallende Niederschlagswasser soll über entsprechende Rückhalteanlagen (auf den privaten Grundstücken) gedrosselt in die Vorflut „Hopener Mühlenbach" eingeleitet werden.

 

Hierfür ist bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Vechta eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Niedersächsisches Wassergesetz einzuholen.

 

Wird das Baugebiet durch einen Privatinvestor erschlossen, muss dieser rechtzeitig mit dem OOWV einen Erschließungsvertrag abschließen.

 

Die Einzeichnung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen in dem anliegenden Plan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen Dienststellenleiter Herr Arkenau, von unserer Betriebsstelle in Holdorf, Tel. 05494/9952011, in der Örtlichkeit an.

 

Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um eine Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes gebeten.

 

 

Abwägungsvorschlag:

 

Trink- und Schmutzwasser, Oberflächenwasser:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. des Oberflächenwässerungskonzeptes zu berücksichtigen.

 

Nach Satzungsbeschluss wird dem OOWV eine Planfassung zur Verfügung gestellt.

 

 

Schreiben der Firma Dettmer, vertreten RAe Baumeister und Partner vom 30.01.2009

 

Mit Bekanntmachung vom 17.12.2008 haben Sie die Öffentlichkeit darüber informiert, dass die Stadt Lohne die 58. Änderung des Flächennutzungsplans '80 sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 für den Bereich zwischen Hopener Mühlenbach und Südring beschlossen hat. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen die Planunterlagen sowie die vorläufige Begründung, ein Geruchsgutachten, ein Schallgutachten und ein Grünplan derzeit im Rathaus aus.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB besteht für die Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Planung zu äußern. Die Firma Dettmer Verpackungen GmbH, die im Industriegebiet West und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Plangebiet ansässig ist, hat uns gebeten, im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ihre Interessen wahrzunehmen.

 

Namens und kraft Vollmacht der Dettmer-Verpackungen GmbH möchten wir zu der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 wie folgt Stellung nehmen.

 

I. Sachverhalt

 

Die Stadt Lohne beabsichtigt, den Flächennutzungsplan für den Bereich Hopener Mühlenbach/Südring zu ändern und für den Bereich einen Bebauungsplan Nr. 131 „Sondergebiet Biogasanlage mit Schulung und Forschung" aufzustellen. Die Planung soll zugunsten der EnviTec Biogas AG erfolgen, die an dem Standort eine Biogasanlage als Referenzanlage mit Schulungs- und Forschungsgebäude errichten möchte. In der Biogasanlage soll Biogas erzeugt und Bioerdgas aufbereitet werden. Die Anlage soll eine Gesamtleistung von bis zu 1,5 MW aufweisen. Der Begründung des Bebauungsplanentwurfs ist zu entnehmen, dass zum Betrieb der Biogasanlage jährlich ca. 40.000 t Mais- und Ganzpflanzensilage sowie Schweinegülle im Verhältnis Silage zu Gülle von ca. 2: 1 eingesetzt werden sollen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Anlage als Referenzanlage zur Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren der Biogaserzeugung konzipiert ist. Aus diesem Grund soll ausdrücklich auf einen eng an heutige Technikstandards, also ein konkretes Vorhaben gebundenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet werden. Der Betreiberin soll damit ein notwendiger Spielraum bei der Wahl der technischen Verfahren und dafür benötigten baulichen Anlagen eingeräumt werden.

 

Zu der beabsichtigten Planung wurde ein Geruchsimmissionsprognose der Fa. Uppenkamp & Partner eingeholt. Die Geruchsimmissionsprognose wurde auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) gefertigt. Die Prognose weist darauf hin, dass die Emissions- und Immissionssituation bei Biogasanlagen grundsätzlich von verschiedenen Faktoren abhängig sei. So definiere sich das Immissionsverhalten einer Anlage vorrangig über die Betreibersorgfalt, aber auch über deren spezifische Besonderheiten (Inputstoffe, Verfahrensablauf, Anlagenausstattung). Eine Nullimmission sei durch eine derartige Anlage nicht zu erwarten. Für den Input und Output der Anlage legte das Gutachten folgende Mengen zugrunde:

 

Flüssigmist (Schwein)                                   13.000 t pro Jahr,

Maissilage                                                      24.000 t pro Jahr

GPS-Silage                                                     3.000 t pro Jahr

Rezirkulat                                                      29.100 t pro Jahr

Gärrest zur Weiterverarbeitung                32.800 t pro Jahr.

 

Als relevant eingestufte Immissionsquellen wurden u. a.

 

die Feststoffannahme Maissilage                   4 x l Woche mit 2 Stunden,

die Feststoffannahme GPS                             4 x l Woche mit 4 Stunden,

die Gülleannahme                                              1x l Tag (ink!. zusätzlicher Rührvorgänge),

die Beschickung der Mischbehälter               12x / Tag mit 3 Minuten,

die Befüllung des Konzentratspeichers         5x / Woche mit 1 Stunde und

die Befüllung der Gärrestfahrzeuge              5x / Woche mit 1 Stunde

 

berücksichtigt. Außerdem wurde davon ausgegangen, dass bei Biogasanlagen neben den definierten Quellen auch bei sauberer Betriebsführung diffuse, undefinierbare Geruchsquellen entstehen. Insoweit wurden 10 % der Gesamt-Jahresimmissionen aller diffusen Quellen zugrunde gelegt. Im Ergebnis kommt das Gutachten zu der Einschätzung, dass durch den Betrieb der verschiedenen Anlagenteile Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an bis zu 2 % der Jahresstunden im Bereich der nördlichen Gewerbenutzungen und der östlich gelegenen Wohnnutzungen zu erwarten sind. Die maximale Zusatzbelastung sei im Bereich der nördlich benachbarten Kläranlage zu erwarten. An den weiter nördlich gelegenen Gewerbebetrieben seien rechnerisch keine Geruchszusatzbelastungen nachzuweisen. An dem östlich gelegenen Wohnhaus seien Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bis max. 1 % der Jahresstunden zu erwarten. Die ermittelte Geruchszusatzbelastung überschreite somit nicht die Irrelevanzgrenze nach GIRL. Eine relevante Erhöhung der potentiell vorhandenen Geruchsbelastungen durch bestehende Gewerbebetriebe sei nicht zu erwarten.

 

Bezug nehmend auf die Ergebnisse dieses Gutachten führt die Begründung des Bebauungsplans aus, dass Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus Geruchsimmissionen der geplanten Anlage im Rahmen des Bebauungsplans nicht erforderlich seien.

 

Im Umweltbericht wird ausgeführt, dass durch die für die Produktion angelieferte Gülle und Silage sowie durch die bei der Fermentation entstehenden Gase die Luftqualität beeinträchtigt werden könne. Es seien Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen vorgesehen. Als Maßnahmen zur Luftreinhaltung führt der Umweltbericht aus, dass alle Gasräume mit Glasfolie ausgekleidet würden. Der Annahmebehälter und der Anmischbehälter für Gülle seien eingehaust. Der im Biogas enthaltene Schwefelwasserstoff werde chemisch reduziert. Zur Vermeidung von Staubentwicklung würden die Gärreste zur Pelletierung und zur Lagerung per Band- und Schneckenförderung befördert. Zu diesen im Umweltbericht bezeichneten Maßnahmen zur Luftreinhaltung enthält der Bebauungsplan jedoch weder zeichnerische, noch textliche Festsetzungen

 

In der allgemein verständlichen Zusammenfassung führt die Begründung des Bebauungsplans lediglich aus:

 

„Für das Wohnhaus entstehen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Schall- und Geruchseinwirkungen."

 

II. Belange der DettmerVerpackungen GmbH

 

Die vorgesehene Planung hat, wenn sie unverändert realisiert wird, für unsere Mandantin erhebliche Nachteile und Beeinträchtigungen zur Folge, die in den Planunterlagen bislang nicht berücksichtigt werden und von der Gemeinde offensichtlich noch nicht ermittelt wurden. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Biogasanlage eine erhebliche Beeinträchtigung für die Produktion und den Absatz unserer Mandantin mit sich bringt; eine existenzielle Gefahrdung des Unternehmens und der dort vorhandenen Arbeitsplätze ist nicht auszuschließen.

 

1. Betriebsbeschreibung und rechtliche Rahmenbedingungen

 

Die Fa. Dettmer Verpackungen GmbH fertigt am Standort Lohne Verpackungsfolien und Folienverpackungen, die insbesondere für Lebensmittel, aber auch für Hygieneprodukte und Tiernahrung verwendet werden. Es handelt sich um Verpackungen, die sehr hohen Hygiene- und Produktanforderungen genügen müssen. Die Verpackungen unterliegen als Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, den Regelungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Als solche müssen sie strenge hygienische Anforderungen beachten. Nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind derartige Gegenstände so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen. Ebenso sieht auch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch strenge Anforderungen an Materialien und Gegenstände vor, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

 

Konkretisiert werden Hygieneanforderungen an die Herstellung von Lebensmittelverpackungen u. a. in der DIN-Norm DIN EN 15593 (2008). Die DIN EN 15593 legt Anforderungen an das Hygiene-Management von Herstellern von Lebensmittelverpackungen und deren Zulieferern, einschließlich der Lagerhaltung und des Transports fest. Die DIN EN 15593 sieht diverse Maßnahmen vor, um die Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und Produkte vor Verschmutzungen, zu denen ausdrücklich auch nicht charakteristische Gerüche gezählt werden, zu schützen. So ist unter anderem vorgesehen, dass Gebäude, Anlagen und Einrichtungen regelmäßig gereinigt werden müssen, dass Verunreinigungen durch Nagetiere, Insekten, Vögel und jegliche andere Schädlinge vermieden werden müssen und eine qualifizierte Schädlingskontrolle stattzufinden hat, dass Rohstoffe, Halbfertigprodukte und Produkte geschützt werden müssen, wenn sie zwischen Betriebsgebäuden transportiert werden, dass Paletten vor der Verwendung kontrolliert werden und sauber, frei von Fremdkörpern und nicht charakteristischen Gerüchen und Schädlingen sein müssen. Die DIN EN 15593 sieht zudem vor, dass auch externe Bereiche, die in der Nähe des Betriebsgebäudes gelegen sind, sauber zu halten sind und Quellen der Verschmutzung verringert werden müssen. Entwässerungssysteme müssen so konstruiert werden, dass das Eindringen von Schädlingen verhindert wird. Abfallbehälter müssen getrennt von den Produktionsbereichen gehalten werden und verschlossen sein. Selbstverständlich müssen die erforderlichen Anlagen zum Hände waschen und desinfizieren der Mitarbeiter bereitgehalten werden, es muss Arbeitskleidung verwendet werden und das Essen, Trinken und der Umgang mit Tabak im Bereich der Produktion ist zu untersagen. Bei Erkrankungen des Personals sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die DIN EN 15593 macht mit diesen Regelungen deutlich, dass für die Produktion von Lebensmittelverpackungen besonders strenge Anforderungen an die Hygiene des Produktionsstandortes und der mit der Produktion befassten Personen zu stellen sind.

 

Ähnliche Anforderungen enthalten auch Verträge, die unsere Mandantin mit ihren Kunden geschlossen hat, also mit den Lebensmittelproduzenten, die die produzierten Verpackungen und Verpackungsfolien verwenden. Die Kunden, zu denen regelmäßig langfristige Geschäftsbeziehungen bestehen, verlangen von unserer Mandantin die strikte Einhaltung der geltenden technischen Standards sowie regelmäßige Zertifizierungen und Kontrollen des Unternehmens. Die Kunden und/oder von ihnen beauftragte externe Gutachter/Auditoren führen regelmäßig und in kurzen Abständen eingehende Kontrollen des Betriebs und seiner Nachbarschaft durch. Dabei wird geprüft, ob unsere Mandantin die hygienischen Anforderungen an die Produktion von Lebensmittelverpackungen einhält.

 

2. Beeinträchtigungen des Betriebs

 

Unsere Mandantin muss befürchten, dass sie mit der Errichtung der vorgesehenen Biogasanlage nicht mehr in der Lage sein wird, die gesetzlichen Anforderungen und technischen Standards, die für ihre Lebensmittel- und Hygieneverpackungsproduktion gelten, einzuhalten und den Anforderungen, die ihre Kunden an sie stellen, zu genügen.

 

Wie bereits das gefertigte Geruchsgutachten erkennen lässt, gehen von der Biogasanlage Emissionen aus, die allerdings im konkreten Fall als unerheblich eingestuft werden. Diese Irrelevanz wird aus einer Anwendung der GIRL und der dort unter Ziffer 3.3 vorgegebenen Irrelevanzgrenze gefolgert, die jedoch die besondere Situation unserer Mandantin nicht berücksichtigt und auch nicht zu berücksichtigen vermag. Bei schlichter Anwendung der GIRL wird lediglich eine gemittelte Belastung im Sinne einer Wahrnehmungshäufigkeit mit unangenehmen Gerüchen berücksichtigt. Dies trägt den besonderen Belangen unserer Mandantin unzureichend Rechnung. Die GIRL betrachtet zudem lediglich die Belästigung durch „Gerüche", lässt aber die Belastung durch Keime, Bakterien etc. unberücksichtigt.

 

a) Anwendbarkeit der GIRL

 

Die Berücksichtigung einer mittleren Geruchsbelastung nach Ziffer 3 - 5 der GIRL ist im Hinblick auf „normale" Nutzungen in der Umgebung einer Geruchsemissionsquelle angemessen, sie wird aber der spezifischen Situation unserer Mandantin als Herstellerin von Lebensmittel- und Hygieneverpackungen nicht gerecht. Geht es lediglich um die Ermittlung einer durchschnittlichen Geruchsbelästigung, kann mit der GIRL davon ausgegangen werden, dass Zusatzbelastungen, wenn sie den Wert von 0,02 unterschreiten, irrelevant und daher unbeachtlich sind, Diese Schlussfolgerung kann hingegen für die Situation unserer Mandantin nicht gezogen werden, Da sie an sechs Tagen pro Woche, 24 Stunden täglich produziert, kann jede einzelne Spitzenbelastung, die sich auf ihren Produktionsvorgang auswirkt, für sie ganz erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge haben, die allein bei Anwendung der GIRL als irrelevant einzustufen wären.

 

Die GIRL hält unter Ziffer 5 ausdrücklich fest, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in der Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstige atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb der in Rede stehenden Anlage verursacht. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind. Die ,,Erheblichkeit" der Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. I BImSchG ist, wie die GIRL betont, keine absolut festliegende Größe, sondern kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der konkreten Umstände festgestellt werden. Dabei sind unter Beachtung der bisherigen Prägung des Gebietes insbesondere der Charakter der Umgebung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung zu berücksichtigen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss, was insbesondere dann der Fall sei, wenn einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukomme.

 

Für unsere Mandantin ergibt sich eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Sensibilität u. a. daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Gerüche bei der Herstellung von Verpackungsfolien durch die Folie aufgenommen und eingeschlossen werden. Aus diesem Grund sieht auch die DIN EN 15593 ausdrücklich vor, dass zu den zu vermeidenden Verschmutzungen auch nicht-charakteristische Gerüche gehören (vgl. Ziffer 7.4.1 der DIN-Norm). Die DIN EN 15593 verbietet ausdrücklich die Verwendung von Reinigungsmitteln, die organoleptische Verunreinigungen der hergestellten Verpackungen herbeiführen können. Auch für die zum Transport der Verpackungen verwendeten Paletten ist ausdrücklich vorgesehen, dass diese frei von nicht-charakteristischen Gerüchen sein müssen. Gleiches gilt für Transportfahrzeuge. Für alle Produkt- und Lagerbereiche ist vorgeschrieben, ausreichende Vorrichtungen für eine Belüftung bereitzustellen, so dass übermäßige Gerüche vermieden werden. Diese DIN-Vorschriften verdeutlichen, dass schon bloße Gerüche, unabhängig von einer bakteriologischen oder sonstigen Verunreinigung, geeignet sind, die hygienische Produktion von Verpackungen zu beeinträchtigen.

 

Dies entspricht auch der Erfahrung unserer Mandantin. Sie hat im Laufe ihrer langen Produktionserfahrung festgestellt, dass unangenehme Gerüche in die hergestellten Folien, die unmittelbar nach ihrer Herstellung und Bedruckung aufgerollt werden, Gerüche eingeschlossen und später wieder abgeben werden können. Sollte ein übler Geruch eingeschlossen und entweder bei dem Kunden, der die Folie zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet, oder bei dem Verbraucher, der das Produkt erwirbt, wieder auftreten, liegt auf der Hand, dass dies für unsere Mandantin enorme wirtschaftliche Nachteile, bis hin zum Verlust wichtiger Kundenbeziehungen und ihres guten Rufes in der Branche haben kann. Vor diesem Hintergrund ist vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse im Sinne der Ziffer 5 GIRL auszugehen, so dass eine einzelfallbezogene Ermittlung der Geruchsimmissionen und ihrer Erheblichkeit vorzunehmen war und Ziffer 3 , 4 GIRL nicht schematisch angewendet werden durften. Die Geruchsimmission durfte nicht als irrelevant eingestuft werden.

 

b) Anderer Vergleichsmaßstab

 

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die GIRL auch deshalb nicht ausreicht, um die Geruchsbelästigung durch die geplante Biogasanlage zu beurteilen, weil sie einen Vergleichsmaßstab ansetzt, der den Interessen unterer Mandantin nicht gerecht wird. Vergleichsmaßstab für die GIRL ist der durchschnittliche Anwohner/Nachbar einer Emissionsquelle. Dieser dürfte im Hinblick auf Geruchsbelästigungen als weniger sensibel einzustufen sein, als der Betrieb unserer Mandantin. Ihm kann demnach mehr an Belästigung zugemutet werden, als es die Hygiene- und Lebensmittelverpackungsproduktion unserer Mandantin zulässt. Während es für einen Nachbarn möglich ist, kurze Spitzenzeiten einer Geruchsbelästigung in dem Wissen hinzunehmen, dass die Geruchsbeeinträchtigung nach kurzer Zeit abklingen wird, kann bei der Produktion unserer Mandantin bereits ein kurzer Moment extremer Geruchsbelastung dazu führen, dass sich dieser in dem Produkt dauerhaft niederschlägt und damit eine komplette Charge „verunreinigt“ wird.

 

3. Belastung mit Keimen, Bakterien, Pilze und Ungeziefer

 

Neben der Beeinträchtigung durch die von der Biogasanlage und ihrer Befüllung/ihren Silage- und Güllelagern ausgehenden Geruchsbelästigungen befürchtet die Fa. Dettmer Verpackungen GmbH für ihre Produktion erhebliche, nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen durch Keime, Bakterien, Pilze und Ungeziefer. Diese werden von der GIRL und dem vorgelegten Geruchsgutachten nicht berücksichtigt und wurden im Planaufstellungsverfahren bislang völlig ignoriert.

 

Es ist anerkannt, dass von Biogasanlagen, insbesondere von der Anlieferung der Einsatzstoffe, der Befüllung und der späteren Entleerung der Gärreste erhebliche Keimbelastungen ausgehen können. Bei der vorliegend geplanten Biogasanlage handelt es sich um eine Großanlage, in der nach bisherigem Kenntnisstand jährlich mindestens 40.000 t Silage und Schweinegülle (Verhältnis Silage zu Gülle von 2:1) eingesetzt werden sollen. Zugleich ist die Anlage ausdrücklich als „Referenzanlage zur Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren der Biogaserzeugung“ konzipiert. Der Bebauungsplanentwurf verzichtet vor diesem Hintergrund ausdrücklich darauf, enge Technikstandards und einen konkreten Vorhabenstand vorzugeben. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich die Einsatzstoffe der Biogasanlage verändern, insbesondere ein größerer Anteil an Gülle und/oder Tierkörpern zum Einsatz kommt. Mit einer entsprechenden Veränderung der Einsatzstoffe kann auch eine erhebliche Veränderung der von der Anlage ausgehenden Keimbelastung verbunden sein. Der Bebauungsplanentwurf sieht zur Bestimmung der Art der baulichen Nutzung vor, dass in den Sondergebieten die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage mit einer Leistung von max. 1,5 MW zulässig sein soll. Festsetzungen zur Beschränkung der Belastung mit Keimen, Bakterien, Pilze und Ungeziefer sieht der Planentwurf nicht vor.

 

Die TA Luft nimmt derartige Keimbelastungen an einigen Stellen durchaus in den Blick, enthält aber keine Regelungen zur Feststellung und Verminderung entsprechender Emissionen bei Biogasanlagen. Die TA Luft macht aber deutlich, dass insbesondere beim Umgang mit Tierkörpern wie er auch in einer Biogasanlage möglich ist, sehr wohl die Gefahr einer Keimimmission besteht und geprüft werden muss, wie Immissionen an Keimen und Endotoxinen durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen vermindert werden können (vgl. etwa Ziffer 5.4.8.6.1 TA Luft). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die TA Luft wiederum den „Regelfall'' betrifft, indem sie generell den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen regelt und dabei den „normalen" Anwohner betrachtet, nicht jedoch eine spezifische, besonders keimempfindliche Produktion von Hygiene- und Lebensmittelverpackungen. Während dem „normalen" Anwohner sicherlich eine höhere Belastung mit Keimen, Bakterien und Pilzen zugemutet werden kann, besteht bei der Herstellung von Lebensmittelverpackungen eine wesentlich geringere Toleranz gegenüber einer Belastung der Luft mit Keimen, Bakterien und Pilzen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage unserer Mandantin nicht über Schleusen verfügt, in denen die Außenluft gefiltert werden könnte. Bislang erfüllt unsere Mandantin alle Hygiene-Vorgaben, indem sie die ungefilterte Außenluft regelmäßig durch ein Belüftungssystem in die Produktionshallen einströmen lässt und verbrauchte Luft, die u.a. mit Lösemittelresten belastet sein kann, durch eine aufwendige Abluftreinigungsanlage abführt. Sobald die Außenluft eine erhöhte Keim-, Bakterien- und Pilzbelastung aufweist, kann die Klägerin nicht mehr sicherstellen, dass die bisherigen Hygienestandards in ihren vorhandenen Produktionshallen gewahrt werden. Dieses spezifische Sensibilität des bestandsgeschützten Betriebs unserer Mandantin und ihr entsprechend hohes, existenzielles Interesse an einer Abwehr jeglicher zusätzlicher Keimbelastung - auch während kurzer Spitzenzeiten! - muss im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fachkundig geprüft und in die Abwägung mit eingestellt werden.

 

Dies gilt umso mehr, als Produktions- und Lagerflächen der Klägerin sich nicht nur am Hauptsitz der Firma Dettmer, in etwa 500 m Entfernung zum geplanten Standort der Biogasanlage befinden, sondern auch das „Werk 2" mit in den Blick genommen werden muss, das auf der vom Bauamt zur Verfügung gestellten Karte über Standortalternativen, die die Abstandsradien ausweist, als „Loflex GmbH" gekennzeichnet ist. Dieses Werk 2 unserer Mandantin befindet sich in etwa 350 m Entfernung zum geplanten Standort der Biogasanlage. Hier dürfte eine Keimbelastung demnach wesentlich höher ausfallen. Schließlich steht konkret zu befürchten, dass die geplante Biogasanlage mit ihren Mais-, Ganzpflanzen- und Güllebehältern und in erheblichem Maße Ratten, Mäuse, sonstige Nagetiere und sonstiges Ungeziefer anzieht. Wie oben bereits beschrieben, ist unsere Mandantin nicht zuletzt aufgrund der DlN EN 15593 verpflichtet, besondere Vorkehrungen gegen Ungeziefer zu treffen und ein entsprechendes Hygienemanagementsystem zu organisieren. Auf der anderen Seite darf sie wegen der hohen Empfindlichkeit der Verpackungsproduktion keine Gifte und keine geruchsintensiven Schädlings- und Ungezieferbekämpfungsmittel verwenden. Sie sieht sich bei einem vermehrten Vorkommen von Schädlingen und Ungeziefer nicht mehr in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen und eine Fortsetzung der Produktion im bisherigen Umfang sicherzustellen.

 

III. Unzureichendes Planungskonzept

 

Der Bebauungsplan Nr. 131 ist als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren mit einer Umweltprüfung gem. § 2 BauGB aufgestellt werden. Der Planentwurf sieht als Art der baulichen Nutzung eine Zweckbestimmung für eine Biogasanlage mit Schulung und Forschung vor. Der Planentwurf enthält textliche Festsetzungen zur Beschränkung der Feuerungswärmeleistung auf 1,5 MW und gestaffelte Höhenbegrenzungen. Weitergehende Beschränkungen für den In- und Output der als Versuchs- und Forschungsanlage charakterisierten Biogasanlage sieht der Planentwurf nicht vor. Die Entscheidung gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der hinreichende Möglichkeiten zur sinnvollen Beschränkung des Vorhabens zum Schutz der Nachbarschaft bieten würde, wird im Planentwurf u.a. damit begründet, dass dem Vorhabenträger „angesichts der Besonderheit der Anlage als Referenzanlage mit Schulungs-, Forschungs- und Entwicklungsbereich angemessener Spielraum zur Realisierung belassen“ werden soll. Der Planentwurf bilde einen „streng gefassten, auf die Umgebung abgestimmten und in das städtebauliche Gesamtkonzept der Stadt Lohne eingepassten Rahmen, innerhalb dessen die EnviTec Biogas AG als Vorhabenträgerin mit größtmöglicher Flexibilität agieren kann."

 

Das Planungskonzept der Stadt, dem Vorhabenträger eine größtmögliche Flexibilität einzuräumen, steht im Widerspruch zu den Untersuchungen, die zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und die Nachbarschaft herangezogen wurden. So wird bereits in der Begründung des Planentwurfs (Blatt 8) darauf abgestellt, dass für den Betrieb der Biogasanlage jährlich ca. 40.000 t Mais- und Ganzpflanzensilage sowie Schweinegülle im Verhältnis Silage zu Gülle von 2:1 benötigt würden. Die Rohstoffe würden in Fermentern zu Biogas vergoren. Der Gärrest (ca. 32.000 t/j) werde zu phosphatreichen Dünger (Pellets) und kalium- und stickstoffreichem Flüssigdünger (ca. 6.900 t/j) weiterverarbeitet. Ca. 60 bis 65 % (rund 19.000 t/j) des Gärrestes verbleiben nach dem mehrstufigen Aufbereitungsverfahren als Wasser. Der Planentwurf unterstellt damit einen konkreten Massenin- und output, der offenbar auf derzeitigen Planüberlegungen des Vorhabenträgers beruht, die durch die Planung jedoch in keiner Weise festgelegt werden. Deshalb ist angesichts der alleinigen Beschränkung des Vorhabenträgers auf eine bestimmte Bauhöhe und eine bestimmte Feuerungswärmeleistung, die dem Anlagenbetreiber höchstmögliche Flexibilität einräumen soll, nicht nachvollziehbar, warum der Planentwurf für seine städtebauliche Bewertung auf diese In- und Outputzahlen abstellt, wohl wissend, dass diese vom Vorhabenträger auch auf der Grundlage eines auf der Basis des Planentwurfs in Kraft getretenen Bebauungsplans jederzeit wieder geändert werden können.

 

Auch bei der Geruchsimmissionsprognose wurde die Geruchszusatzbelastung lediglich für eine Biogasanlage mit eng definierten Gesamt-Input- und Outputmengen berechnet. Welche Zusatzbelastungen entstehen, wenn der Vorhabenträger von der „höchstmöglichen Flexibilität", die der Plangeber ihm einräumen will, Gebrauch macht, ergibt sich aus dem Gutachten Uppenkamp nicht.

 

IV. Schlussbemerkung

 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die bisherige Begründung des Bebauungsplans gewichtige private Belange unserer Mandantin, wie auch die damit verbundenen öffentliche Belange, bspw. das Interesse am Erhalt des Unternehmensstandorts mit seinen 220 Arbeitsplätzen und das Interesse an einer prosperierenden wirtschaftlichen Entwicklung des Standortes Lohne etc. nicht in ausreichendem Maße ermittelt und berücksichtigt. Bisher wurden von der Stadt Lohne lediglich Geruchs- und Lärmgutachten eingeholt, die die Belastung einer nicht weiter sensiblen Nachbarschaft betrachten und in der allgemeinverständlichen Zusammenfassung zu der lapidaren Feststellung führten, dass „für das Wohnhaus keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Schall- und Geruchseinwirkungen" entstünden. Im Hinblick auf die vorhandene Hygiene- und Lebensmittelverpackungsproduktion unserer Mandantin in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Plangebiet ist diese Bewertung komplett unzureichend. Dasselbe gilt für die von der geplanten Anlage ausgehenden Keim-, Bakterien- und Pilzbelastungen. Nicht zuletzt ist eine Zunahme an Ungeziefer und Schädlingen zu erwarten. Der Betrieb unserer Mandantin verträgt sich nicht mit der Ansiedlung der beabsichtigten Biogasanlage. Das Planungsverfahren muss deshalb eingestellt werden.

 

Unsere Mandantin ist gerne bereit, Ihnen weitere Informationen über ihre Produktionsverfahren, über die Anforderungen an ihre Produkte und über lebensmittel/hygienerechtliche Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Sie ist auch gerne bereit, die Gemeinde bei der Beauftragung eines Fachgutachters zur Klärung der Geruchs- und Keimbelastungen und ihrer Auswirkungen auf die Produktion von Lebensmittel- und Hygieneverpackungen zu unterstützen.

 

 

Schreiben Uppenkamp und Partner vom 12.02.2009

 

Seitens der Firma Dettmer Verpackungen GmbH wird vorgebracht, dass die im Geruchsgutachten Nr. 13737 08 vom 26.11.2008 vorgenommene Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) aufgrund der hohen Anforderungen der Hygiene- und Lebensmittelverpackungsproduktion im vorliegenden Fall nicht ausreicht. Es wird festgehalten. dass nach Pkt. 5 der GIRL eine Einzelfallprüfung erforderlich ist,  wenn aufgrund ungewöhnlicher Nutzungen im Beurteilungsgebiet schädliche Umwelteinwirkungen trotz der Einhaltung der in Tabelle 1 (GIRL) festgelegten Immissionsrichtwerte zu erwarten ist (im vorliegenden Fall IW = 0.15, entsprechend 15 % der Jahresstunden für Gewerbe- und Industriegebiete).

 

Die Ermittlung der Gesamtimmissionssituation und des Anteils des geplanten Technologiezentrums an der Gesamtsituation wie in Pkt. 5 (GIRL) festgelegt, kann entfallen. da das geplante Vorhaben keinen rechnerisch nachweisbaren Anteil an der Gesamtimmissionssituation besitzt (IZ = 0 % der Jahresstunden).

 

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Hinweise und Anregungen der Fa. Dettmer, insbesondere zu der Betriebsbeschreibung und den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den möglichen Beeinträchtigungen des Betriebes, werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Fa. Dettmer durch die bloße Planung des Technologiezentrums Biogas und die von der Biogasanlage ausgehenden potenziellen Immissionen zum einen Standortnachteile bzw. Imageprobleme befürchtet und zum anderen befürchtet, künftig nicht mehr in der Lage zu sein, die an ihre Produkte geknüpften hohen Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Dies wäre auch aus Sicht der Stadt Lohne nicht wünschenswert, u. a. im Hinblick auf die Arbeitsplätze und Bedeutung der Firma als Steuerzahler. Aber auch das Interesse der Eigentümer der Fa. Dettmer könnte beeinträchtigt sein.

 

Die Fa. Dettmer muss jedoch anderereseits gegen sich gelten lassen, dass ihr Betrieb in einem ausgewiesenen Industriegebiet ansässig ist und von daher nur einen eingeschränkten Schutzanspruch in Anspruch nehmen kann. (Siehe Stellungnahme des staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg)

 

Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass spezielle Anforderungen des Unternehmens selbst (z. B. zur Luftkonsistenz) durch geeignete eigene Maßnahmen herzustellen sind.

 

Sowohl die Produktion von Folien etc. als auch der Betrieb einer Biogasanlage sind in einem Industriegebiet nach § 9 Baunutzungsverordnung zulässig, sodass sie aus planungsrechtlicher Sicht auch miteinander verträglich sind. Von daher ist die Ausweisung eines Sondergebietes Biogasanlage neben einem Industriegebiet gebietsverträglich und damit zulässig. Probleme der von der Fa. Dettmer genannten Art können nach dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung nicht im Bebauungsplan, sondern, falls sie überhaupt relevant sind, nur im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelöst werden.

 

Von daher sind die Bedenken der Fa. Dettmer hinsichtlich der Beeinträchtigung der Produktion planungsrechtlich nicht von Belang. Gleichwohl hat die Stadt durch Gutachter die möglichen Geruchsauswirkungen einer Biogasanlage untersuchen lassen. Der Gutachter ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen unerheblich sind. Zwar ist die GIRL nicht in erster Linie dazu gedacht, die Geruchsbelästigung von Produkten zu beurteilen sondern die von Menschen, gleichwohl kann sie jedoch als Maßstab herangezogen werden, da es nicht sein kann, dass für Bedarfsgegenstände, auch wenn es sich um Lebensmittelverpackungen etc. handelt, höhere Anforderungen gelten als für den Mensch. Auch die Belastung durch Keime, Pilze etc. ist nach jetzigem Kenntnisstand irrelevant. Zur Untermauerung dieser Aussage werden derzeit entsprechende schriftliche Untersuchungen nachgereicht.

 

Ein Verzicht auf die Planung, wie sie letztendlich von der Fa. Dettmer erwartet wird, ist daher aus planungsrechtlicher Sicht u. a. schon deshalb nicht erforderlich, weil auch bislang schon die Fa. Dettmer nicht in einem problemfreien Bereich produzieren konnte. Hierzu wird auf die Geruchsbelästigung durch die vorhandene Kläranlage, durch die Stallanlagen Pohlmann, aber auch durch die Düngung der jetzt überplanten Fläche mit Gülle hingewiesen.

 

Um gleichwohl die befürchtete Beeinträchtigung zu minimieren, wird planungsrechtlich festgesetzt, dass als Inputstoff für die Biogasanlage ausschließlich nachwachsende Rohstoffe (dazu gehört nach der Definition auch ein geringer Anteil Gülle) verwendet werden dürfen.

 

Ein Auszug aus Wikipedia (Biogasanlage) zur Stellungnahme der FF Lohne ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

In der Aussprache wurde von einem Ausschussmitglied unter anderem vorgetragen, dass hier und heute über eine Biogasanlage beraten werden soll, während seiner Zeit von einem Technologiezentrum  die Rede war.  Auch sollte nie eine Zufahrt zum Südring möglich sein.

 

Bürgermeister Niesel führte dazu aus, das seiner Zeit in einem demokratischen Prozess die Grundsatzentscheidung für ein Technologiezentrum Biogas als Technik- und Forschungszentrum mit einer Anlage von bis zu 1,5 MW getroffen wurde. Im jetzigen Verfahren ist auf sachlicher Grundlage ernsthaft und gründlich die Verträglichkeit des Vorhabens zu prüfen. Weiter führte Bürgermeister Niesel aus, dass es sich hier aufgrund der Planungshoheit der Kommune um eine öffentlich-rechtliche Planung handelt. Dabei sind die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten öffentlich-rechtlichen Belange (wie z. B. die vom Landkreis Vechta geforderte Abbiegehilfespur/-hilfe) abzuwägen. Etwaige Kosten die dadurch entstehen sind in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Veranlasser der Planung zu regeln, aber nicht Bestandteil der Bauleitplanung.  Gleichzeitig mahnte er an, keine erneute Grundsatzdiskussion zu beginnen.

 

Von Prof. Dr. Windhorst wurde seiner Zeit die Errichtung des Technologiezentrums Biogas begrüßt und gleichzeitig angeboten, zu dem entsprechenden Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Stellungnahme abzugeben.

 

Zu der Diskussion „vorhabenbezogener Bebauungsplan/Angebotsbebauungsplan“ erläuterte Herr Taudien, das mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur sehr schwerfällig auf Anpassungen in der Planung reagiert werden kann (Änderungsverfahren erforderlich). Mit einem Angebotsbebauungsplan kann flexibler geplant werden. Dennoch sind die bekannten Bauplanungen unverändert Gurndlage.

 

Von der Verwaltung wurde auf entsprechende Anfrage erläutert, dass die Anlage zeitgleich als Ganzes (Forschungszentrum und Biogasanlage) errichtet werden soll.

 

Von einem Ausschussmitglied wurde angeregt, das Gelände so einzugrünen, dass möglichst viel von den Produktionseinrichtungen verdeckt wird.