Sitzung: 03.03.2009 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4
Vorlage: 61/078/2009
Von einem Ausschussmitglied wurde der Antrag gestellt, über die Beschlussvorschläge a) und b) getrennt abzustimmen. Diesem Vorschlag wurde vom Ausschuss mehrheitlich zugestimmt.
Vom Vorsitzenden wurde daraufhin der folgende Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.
Diesem Beschlussvorschlag wurde mit 6 Jastimmen, 5 Neinstimmen, 1 Enthaltung zugestimmt.
Sodann fasst der Ausschuss den nachfolgenden
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf der 58. Änderung des Flächennutzungsplans `80 sowie des Bebauungsplanes Nr. 131 „Zwischen Hopener Mühlenbach und Südring“ sowie den Begründungen zu und beschließt die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Herrn Dipl.-Ing. Taudien vom Planungsbüro NWP aus Oldenburg.
Vor Eintritt in die Abwägung wurden zunächst die Grundzüge der Planung von Herrn Taudien anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert. Herr Taudien führte aus, das dass Plangebiet im Südwesten um eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Rückhaltung und Versickerung“ erweitert wurde. Hier soll das unbelastete Niederschlagswasser gesammelt um dann gedrosselt in einen öffentlichen Wasserzug eingeleitet zu werden. Das belastete Wasser wird in den Produktionskreislauf zurückgeführt. Weiter wurde eine private Grünfläche festgesetzt um den dort vorhandenen Baumbestand zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Die Verkehrsflächen sind im Bebauungsplan so bemessen, dass der Einbau einer Abbiegespur/-hilfe möglich ist.
Der Entwurf der 58. Änderung des Flächennutzungsplans `80 sowie des Bebauungsplanes Nr. 131 „Zwischen Hopener Mühlenbach und Südring“ konnte von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 17.12.2008 bis zum 06.02.2009 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden.
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und die Planunterlagen zur Stellungnahme übersandt.
Zu den während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen (im nachfolgenden kursiv abgedruckt) werden seitens der Verwaltung folgende Abwägungsvorschläge gemacht:
Landkreis Vechta vom
06.02.2009 zur 58. Änderung des Flächennutzungsplanes
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen
gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken.
Umweltschützende Belange
Die Aussagen zur Fauna beziehen sich auf die faunistischen
Erhebungen zum Bebauungsplan Nr. 106 "Ost-West-Verbindung" aus dem
Jahre 2002. Aufgrund des angrenzenden sensiblen Landschaftsraumes des
Erholungsgebietes Runenbrook und in Verbindung mit der kürzlich fertig
gestellten Südumgehung sind Änderungen in der faunistischen Ausprägung des
Plangebietes zu erwarten. Daher werden aus naturschutzfachlicher Sicht aktuelle
faunistische Erhebungen zu den Artengruppen der Vögel, Fledermäuse und
Amphibien als erforderlich angesehen.
Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine nach § 33
NNatG geschützte Wallhecke. Diese ist in der Planzeichnung als „Schutzobjekt im
Sinne des Naturschutzrechtes" zu kennzeichnen. Alle Handlungen, die das
Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Zum Schutz der
Bäume sind Versiegelungen, Aufschüttungen und Abgrabungen im Traufbereich
(Fläche unter der Baumkrone) der Bäume unzulässig. Zur langfristigen Sicherung
und zum Schutz sind Schutzzonen von mind. 10m vorzusehen.
Aufgrund der heranrückenden Bebauung und der damit verbundenen
Beeinträchtigungen ist der Planwert der bestehenden Wallhecke in der
Eingriffsbilanzierung um 0,5 WE abzuwerten. Der Planwert der Maßnahmenfläche M2
mit 1,8 WE ist zu hoch angesetzt worden. Nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell
können bei Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten Wertigkeiten bis
max. 1,5 WE anerkannt werden.
Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe
Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss nachzuweisen und in
geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder
städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf
abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen
Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der
erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls
festzusetzen.
Abwägungsvorschlag:
Auf eine erneute Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, da die wertgebenden Strukturen für Fledermäuse, gehölzbrütende Vogelarten und Amphibien, (Wallhecke, Gewässer) erhalten und geschützt werden und ein Ausgleich für mögliche Offenlandvogelarten bereits im Verfahren zur Südumgehung erfolgt ist. Der Landkreis Vechta hat in einem zwischenzeitig geführten Gespräch dieser Auffassung zugestimmt.
Die Wallhecke wird im Bebauungsplan als Schutzobjekt gekennzeichnet und der im Bebauungsplan vorgesehene Schutzstreifen wird als ausreichend angesehen, sodass eine Veränderung des Planes nicht erforderlich ist.
Die Eingriffsbilanzierung wird entsprechend den Hinweisen des Landkreises Vechta angepasst.
Die Kompensationsflächen werden bis zum Satzungsbeschluss ordnungsgemäß nachgewiesen.
Landkreis Vechta vom
06.02.2009 zum Bebauungsplan Nr. 131
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen
gegen den Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Bedenken.
Umweltschützende Belange
Die Aussagen zur Fauna beziehen sich auf die faunistischen
Erhebungen zum Bebauungsplan Nr. 106 "Ost-West-Verbindung" aus dem
Jahre 2002. Aufgrund des angrenzenden sensiblen Landschaftsraumes des
Erholungsgebietes Runenbrook und in Verbindung mit der kürzlich fertig
gestellten Südumgehung sind Änderungen in der faunistischen Ausprägung des
Plangebietes zu erwarten. Daher werden aus naturschutzfachlicher Sicht aktuelle
faunistische Erhebungen zu den Artengruppen der Vögel, Fledermäuse und Amphibien
als erforderlich angesehen.
Im Südwesten des Plangebietes befindet sich eine nach § 33
NNatG geschützte Wallhecke. Diese ist in der Planzeichnung als „Schutzobjekt im
Sinne des Naturschutzrechtes" zu kennzeichnen. Alle Handlungen, die das
Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Zum Schutz der
Bäume sind Versiegelungen, Aufschüttungen und Abgrabungen im Traufbereich
(Fläche unter der Baumkrone) der Bäume unzulässig.
Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz sind Schutzzonen
von mind. 10m vorzusehen.
Aufgrund der heranrückenden Bebauung und der damit verbundenen
Beeinträchtigungen ist der Planwert der bestehenden Wallhecke in der
Eingriffsbilanzierung um 0,5 WE abzuwerten.
Der Planwert der Maßnahmenfläche M2 mit 1,8 WE ist zu hoch
angesetzt worden. Nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell können bei
Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten Wertigkeiten bis max. 1,5 WE
anerkannt werden.
Zum Schutz der Maßnahmenflächen vor Beeinträchtigungen ist die
Baugrenze mit einem Mindestabstand von 5 m festzusetzen.
Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe
Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss nachzuweisen und in
geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen
Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf abzugrenzen und
kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind
einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege
detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls festzusetzen.
Wasserwirtschaft
In der Begründung ist der Oberflächenwasserabfluss konkret
darzustellen.
Eine Abflussverschärfung im „Hopener Mühlenbach" ist
durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden und es kann nur nicht verunreinigtes
Oberflächenwasser eingeleitet werden.
Der Bebauungsplanentwurf grenzt an den „Hopener
Mühlenbach", ein Gewässer II. Ordnung, Nr. 20 der Hase-Wasseracht. Gemäß
der Satzung ist die Errichtung von baulichen Anlagen in einer Entfernung von
weniger als 10 m von der oberen Böschungskante nicht zulässig.
Hinweis
Da der Bebauungsplanentwurf von der Südumgehung erschlossen
wird, ist für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eine
Linksabbiegespur erforderlich.
Die wasserrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse von nicht
verunreinigtem Niederschlagswasser und aufbereitetem Schmutzwasser sind
rechtzeitig mit dem Bauantrag bei meiner unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Sollten Ausbaumaßnahmen am „Hopener Mühlenbach"
vorgesehen werden, z.B. Anlage einer Sekundäraue mit Böschungsaufweitungen und
-abflachungen, sind diese in einem gesonderten Genehmigungsverfahren frühzeitig
bei meiner unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Abwägungsvorschlag:
Hinsichtlich der Stellungnahme zu den umweltschützenden Belangen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Eine entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen dimensionierte Regenrückhaltung wird im Bebauungsplan festgesetzt. Zu diesem Zweck wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend erweitert. Das belastete Oberflächenwasser wird dem Produktionsprozess wieder zugeführt.
Im Übrigen ist die Errichtung von Gebäuden im Abstand von weniger als 10 m zum Hopener Mühlenbach nach dem Bebauungsplan nicht vorgesehen.
Im Bebauungsplan sind entsprechende Flächen für die Anlegung einer Linksabbiegehilfe vorgesehen. Nachdem auch der Verkehrsgutachter die Notwendigkeit einer Linksabbiegehilfe bestätigt hat, wird die Errichtung einer Linksabbiegehilfe vorgeschrieben und hierzu entsprechende textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Hinweise zu den ggf. erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnissen werden beachtet.
Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr vom 04.02.2009
Zu dem o. g, Bauleitplan geben wir wie folgt Stellungnahme ab
bzw. geben folgend Anregung:
In der Vergangenheit kam es im Bereich von Biogasanlagen immer
wieder zu Unfällen, siehe hierzu Anlage Wikipedia Biogasanlagen, Seite 6 -
Gefahren. Auch im Internet wird von zahlreichen Unfällen mit Biogasanlagen
berichtet.
Da im Bereich des B-Pan Nr.131 auch ein Versuchsvermenter
errichtet werden soll, sollte überprüft werden, ob von dieser Versuchsanlage
ein erhöhtes Störfallrisiko ausgeht. (Anfall giftiger Gase wie
Schwefelwasserstoff, Detonieren der Gärbehälter) Der Abstand zum vorhandenem
Industriegebiet sollte so ausgelegt werden, dass eine Gefährdung der dort arbeitenden
Menschen ausgeschlossen wird.
Des Weiteren bitte ich zu bedenken, dass das geplante Gebiet
nur aus einer Himmelsrichtung erschlossen wird. Bei einem Gasaustritt kann das
geplante Gelände bei ungünstigen Windverhältnissen von Rettungskräften nicht
direkt angefahren werden. Ich bitte daher zu prüfen, ob die Errichtung einer
zusätzlichen Zufahrt aus östlicher Richtung von der Straße "Im Fang"
mit Aufstellplatz für Rettungsfahrzeuge möglich ist. Für diese Zufahrt und den Aufstellplatz
reicht für die Feuerwehr eine Schotterbefestigung aus.
Abwägungsvorschlag:
Die Erforderlichkeit einer zweiten Feuerwehrzufahrt ist im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren / Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu klären. Im Übrigen hat der Brandschutzprüfer des Landkreis Vechta im Beteiligungsverfahren eine solche Forderung nicht erhoben, sodass keine Notwendigkeit gesehen wird im Rahmen der Bauleitplanung eine Zufahrt vorzusehen. Eine Zufahrt von der Straße Im Fang aus wird ohnehin als problematisch angesehen, da der Hopener Mühlenbach ein natürliches Hindernis bildet.
Schreiben des Landesamtes für Bergbau, Energie und
Geologie vom 16.01.2009
Aus Sicht des Fachbereiches Geologie/Boden wird zu o.g.
Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Der Bereich des BBP befindet sich im potenziell
hochwassergefährdeten Gebiet.
Wir weisen darauf hin, dass für dieses Gebiet beim Landesamt
für Bergbau, Energie und Geologie neue Kartenunterlagen im Maßstab 1:50000 zum
Thema „Geologie und Boden", sowie darauf basierende Auswertungskarten zu
den Themen „Hochwassergefährdung" (GHK50) und „Baugrund,
Ingenieurgeologie" (IGK50) zur Verfügung stehen. In der Auswertungskarte Hochwassergefährdung
werden unter Berücksichtigung von Alter, Beschaffenheit und Entstehungsart
geologischer Schichten Flächen ausgewiesen, die in jüngerer geologischer Vergangenheit,
d.h. in den letzten 11.500 Jahren, von Überflutungen durch Flusshochwässer betroffen
waren. Diese Gebiete sind auch in Zukunft potenziell überflutungsgefährdet, da
sich der natürliche Wasserhaushalt (z.B. Niederschlag, oberirdischer Abfluss) nicht
wesentlich verändert hat.
Die Auswertungskarte Baugrund/Ingenieurgeologie enthält u.a.
Angaben und Kennwerte zu Setzungsgefahren sowie andere Angaben über die
Qualität des Baugrundes aus ingenieurgeologischer Sicht.
Wir empfehlen dringend, diese Karten bei der Neuaufstellung
oder Änderung von Planungsunterlagen zur Klärung von allen Fragen zu den
Themenkomplexen Geologie, Boden, Rohstoffe, Hochwasserschutz und Baugrund
hinzuzuziehen.
Sämtliche o.g. Kartenwerke können beim LBEG über Frau Ulrike
Ostmann (Tel.: 0511 – 643 3604) bezogen werden. Weitere Informationen hierzu
finden Sie auf der Homepage des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) unter Produkte
& Projekte> Kartenserver.
Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses
bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Ein konkreter Handlungsbedarf wird nicht gesehen. Die Hase-Wasseracht als zuständiger Wasser- und Bodenverband und auch der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Cloppenburg, haben diesbezüglich keine Forderungen erhoben.
Schreiben der Hase-Wasseracht vom 12.01.2009
Die entlang des Verbandsgewässers 11. Ordnung Hopener Mühlenbach
20 ausgewiesene Maßnahmenfläche (M1) beinhaltet u. a. die Anlage einer
Sekundäraue sowie Böschungsabflachungen am Gewässer. Dies wird seitens des
Verbandes grundsätzlich sehr begrüßt.
Vor Beginn der Planung sollte unbedingt ein
Abstimmungsgespräch über die Ziele dieser Maßnahme zwischen Verband und Stadt
geführt werden. Planung und Umsetzung können auch von der Hase-Wasseracht
durchgeführt werden.
Die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers wird über
eine Regenrückhaltung erfolgen. Die entsprechende Einleitungsgenehmigung ist zu
gegebener Zeit bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vechta zu
beantragen.
Grundsätzliche Bedenken werden nicht erhoben.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden beachtet.
Schreiben des NLWKN vom 13.11.2008
Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft. Seitens des
Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
(NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, haben sich keine Bedenken ergeben.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes vom 21.01.2009 und
05.02.2009
Gegen die 58. Änderung des Flächennutzungsplanens der Stadt
Lohne und den Bebauungsplan Nr. 131 für den Bereich zwischen Hopener Mühlenbach
und Südring der Stadt Lohne sind aus der Sicht des Staatlichen
Gewerbeaufsichtsamte Oldenburg aus folgenden Gründen Einwände und Bedenken zu
erheben:
1. Mit den vorgelegten Immissionsprognosen kann die
Genehmigungsfähigkeit der von der EnviTecBiogas AG geplanten Anlagen nicht sicher
nachgewiesen werden.
2. Der Bebauungsplan Nr. 131 ist als
Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren mit einer Umweltprüfung gem. § 2 BauGB
aufgestellt werden. Er sieht aber keine Beschränkungen für den In- und Output der
als Versuchs- und Forschungsanlage charakterisierten Biogas-, Gasaufbereitungs-
und Düngemittelkonzentratanlage vor.
Begründung zu 1.:
1.1
Vorbelastungen der Geruchsimmissionsprognose Nr. 1373708 vom 26.11.2008
Auf Seite 21 unten wird darauf hingewiesen, dass nach Angaben
des Landkreises Vechta im vorhandenen GE-Gebiet keine Anhaltspunkte vorhanden
sind, die auf eine unzulässige Geruchsvorbelastung schließen lassen. Im
Umweltbericht wird dagegen auf mögliche Vorbelastungen durch das Klärwerk
hingewiesen. Nach den Erfahrungen des GAA Oldenburg ist im Einwirkungsbereich
von Kläranlagen immer mit einer erheblichen Vorbelastung zu rechnen.
1.2
Zeitliche Charakteristik der Geruchsimmissionsprognose Nr.
1373708 vom 26.11.2008
Nach Nr. 4.3 des Gutachtens wurde für die Berücksichtigung der
unterschiedlichen Quellstärken zu unterschiedlichen Zeiten eine Zeitreihe
erstellt, die vom Unterzeichner aus dem Gutachten so nicht nachvollziehbar ist.
1.3
Beurteilung in der Geruchsimmissionsprognose Nr. 1373708 vom
26.11.2008
Nach Nr. 6.2 des Gutachtens ist die maximale Belastung im
Bereich des vorhandenen Klärwerks zu erwarten. Hier beträgt die Zusatzbelastung
auf der gesamten Beurteilungsfläche 2 %. Die angrenzende Fläche ist bereits mit
13 % belastet. Das GAA Oldenburg hält hier eine Verkleinerung der
Beurteilungsflächen für erforderlich (Nr. 4.4.3 GIRL). Bei einer Verkleinerung
der Beurteilungsflächen ist nicht auszuschließen, dass auf Teilflächen des
Klärwerks die Irrelevanz überschritten wird. Das Betriebsgelände des Klärwerks,
auf dem sich erfahrungsgemäß regelmäßig Arbeitnehmer im Freien und nicht nur vorübergehend
aufhalten, ist als Beurteilungspunkt im Sinne der GIRL (vgl. Nr. 4.4.6) zu betrachten.
Sollte sich auf Teilflächen des Klärwerks eine Überschreitung der Irrelevanz ergeben,
müsste die Vorbelastung ermittelt werden, um für eine Beurteilung nach GIRL den
Immissionswert mit der Gesamtbelastung vergleichen zu können.
1.4
Einzelfallbeuteilung nach Nr. 5 GIRL
Der Unterzeichner kann aufgrund der zur Verfügung stehenden
Unterlagen nicht ausschließen, dass Anhaltspunkte für eine
Einzelfallbeurteilung nach Nr. 5 der GIRL vorliegen, die im vorliegenden
Gutachten noch nicht durchgeführt wurde.
1.5
Sonderfallprüfung nach N. 4.8 TA Luft
Nach Nr. 4. 8 der TA Luft ist eine Sonderfall erforderlich, u.
a. wenn für Luftschadstoffe in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt
sind und für eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen bestehen,
hinreichende Anhaltspunkt vorhanden sind.
Aufgrund der in Biogasanlagen und Biofiltern grundsätzlich zu
erwartenden Keimbelastung kann die Notwendigkeit einer diesbezüglichen
Sonderfallprüfung ohne detaillierte Kenntnisse der geplanten Anlage, nicht ausgeschlossen
werden.
Begründung zu 2.:
2.1
Ohne konkrete textliche Festsetzungen für die Beschränkung von
Art und Menge der ln- und Outputstoffe für ein Technologiezentrum mit folgenden
geplanten Anlagen:
• Schulungs- und Forschungsgebäude (Höhe ca. 9,0 m, mit
Schornstein ca. 12,0 m): zur Schulung von Anlagenbetreibern, Information von
Besuchergruppen sowie mit einem Forschungsbereich unter anderem für
Versuchsfermenter zur Durchführung von Analysen und Gärversuchen;
• Anlage zur Erzeugung von Biogas, unter anderem mit den
baulichen Bestandteilen:
Gülleannahmebehälter (Höhe ca. 6,0 m), 2 Silagelager
(Fahrsilos) für Mais und Ganzpflanzensilage, Technikgebäude mit Anmischbehälter
und Rührwerk (Höhe ca. 5,5 m), 2 Fermenter (Höhe ca. 11,0 m),
Blockheizkraftwerk;
• Anlage zur Gasaufbereitung mit den baulichen Bestandteilen:
Halle zur Gasaufbereitung (Höhe ca. 7,0m
mit x Kolonnen ca. 15,0m), Abluftbehandlungsanlage und Notfackel sowie - falls
zur Gasaufbereitung erforderlich - Propanbeimischungs- und
Propanverdampfer-Anlage, Propan-Pumpenstation, Propangastank, Kompressorstation,
• Anlage zur Gärrestaufbereitung mit den baulichen
Bestandteilen: Gärrestspeicher (Höhe ca. 6,0 m), Presse, Trocknungs-,
Pelletierungs- und Abluftbehandlungsanlage, Flockungs- und Filtrationsanlage,
Konzentratspeicher (Höhe ca. 9,0 m);
• Biogastankstelle, Fahrzeugwaage;
• Anlagen und Vorkehrungen zur Sammlung und Zwischenspeicherung
des im Gebiet anfallenden Niederschlagswassers, Anlagen und Vorkehrungen zum
Schutz des Hopener Mühlenbachs vor Schadstoffeinträgen,
lässt sich die Entwicklung dieses Gebietes hinsichtlich
möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen, z. B. durch Geruchs- und Lärmbelästigen,
nicht steuern.
2.2
Ohne konkrete textliche Festsetzungen für die Beschränkung von
Art und Menge der In- und Outputstoffe kann auch kein verbindlicher Bezug
zwischen den durch Gutachten untersuchten Anlagen und möglichen Belastungen
durch dort planungsrechtlich zulässigen Anlagen hergestellt werden.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ergänzt seine
Stellungnahme vom 05.02.2009 wie folgt:
Es werden nunmehr keine grundsätzliche Bedenken gegen die
Planung vorgetragen.
Die geruchstechnische Bewertung nach der GIRL ist für das
parallele Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG)
ausreichend, da eine Zusatzbelastung von maximal 2% der Jahresstunden
prognostiziert wird. Aufgrund der eingeräumten, nicht unrelevanten Beiträge
durch die Kläranlage wird angeregt, eine erweiterte Betrachtung durch die
Einbeziehung alle geruchstechnisch relevanten Anlagen im Einwirkungsbereich der
Biogasanlage (600m Radius um die Anlage) im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung
durchzuführen.
Der Reinluftproblematik bei den benachbarten Betrieben wird
durch die GIRL nicht Rechnung getragen. Die GIRL beschäftigt sich mit der
Fragestellung der erheblichen Belästigung durch Geruchsimmissionen (beim
Menschen!). Andere Schutzgüter des BlmSchG (hier z.B. sonstige Sachgüter)
werden durch die GIRL nicht behandelt. Diese benachbarten Betriebe befinden
sich auf gewerblichen Bauflächen und haben somit auch gebietstypische
Immissionen zu dulden (solange keine Immissionswerte z.B. zum Schutz der
menschlichen Gesundheit überschritten werden). Sofern die Betriebe besondere Anforderungen
an die Reinheit der Zuluft haben, müssen sie diese Qualitäten durch eigene
Anlagen herstellen.
Die Belastungen durch Keime, Bakterien, Pilze und Ungeziefer
wurden in den Genehmigungsverfahren für Biogasanlagen in der Vergangenheit
nicht thematisiert. MÜLLER und WIESNER (1987) konnten nachweisen, dass
Mindestabstände von 100 bis 150 m zwischen Wohnbebauung und Massentierhaltung aus
lufthygienischen Aspekten ausreichend sind. Diese Quelle wird in den ENTSORGA
SCHRIFTEN 15 „Bewertung der hygienischen Situation von Abfallwirtschaftsanlagen
im Hinblick auf luftgetragene Keime" zitiert. Eine weitere Quelle, die ich
bei meiner raschen Google-Recherche gefunden habe, ist „Keimimmissionen aus
Biogasanlagen - Haumacher R., Philipp W., Böhm R. S. 220". Auch die VDI 3475
Blätter 1, 2 und 4 „Emissionsminderung biologische Abfallbehandlungsanlagen und
landwirtschaftliche Biogasanlagen" sollten in die heute besprochen
Fachbegutachtung einfließen.
Schreiben Uppenkamp und Partner vom 11.02.2009
Durch das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg wurden Einwände gegen
das durch unser Büro aufgestellte Geruchsgutachten bezüglich des geplanten
Technologiezentrums der Fa. Envitec Biogas AG vorgebracht.
Zu Pkt. 1. 1 des Schreibens ist auszuführen. dass durch den
Betrieb der Kläranlage eine geruchstechnische Vorbelastung im Beurteilungsgebiet
vorhanden ist, diese jedoch nicht zu unzulässigen Geruchsimmissionshäufigkeiten
im Umfeld führt. Die Betrachtung der Geruchsvorbelastung kann aufgrund der
Einhaltung der Irrelevanzgrenzen gemäß GIRL vernachlässigt werden.
Da einige Quellen der Anlage nicht durchgängig emittieren.
wurden diese zeitabhängig in der Berechnung berücksichtigt. Die zeitliche
Charakteristik ist unter Kapitel 4.3 im Gutachten dargestellt. die Herleitung
dieser Emissionszeiten erfolgt in Kapitel 4.1 des Gutachtens. Im Gegensatz zu
den Ausführungen des Gewerbeaufsichtsamtes werden nicht unterschiedliche Quellstärken
zu unterschiedlichen Zeiten berücksichtigt. Die Quellstärke, wie in Kapitel 4.1
dargestellt, bleibt über die gesamte jeweilige Emissionsdauer konstant.
Der Maximalwert der zu erwartenden Geruchsimmissionen im
Umfeld wird mit einem Wert von 2 % auf einer Beurteilungsfläche im Bereich der
benachbarten Kläranlage erreicht. Auf der südlich angrenzenden Teilfläche wird
der Wert von 13 % erreicht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Quellfläche
und keine Beurteilungsfläche, daher ist ein Vergleich der beiden Flächenwerte
nicht möglich. Aufgrund der Lage der stärker emittierenden Geruchsquellen im
südlichen Bereich des Technologiezentrums ist eine Überschreitung der
Irrelevanzgrenze gemäß GIRL auch bei einer Verkleinerung der
Beurteilungsflächen nicht zu erwarten.
Eine Ermittlung der Vorbelastung im Beurteilungsgebiet ist
demnach nicht notwendig. Darüber hinaus stellt in diesem Fall das Klärwerk die
einzig relevante Geruchsvorbelastung dar. Für das Klärwerk werden bei der
Vorbelastungsermittlung die Immissionen, die durch den eigenen Betrieb erzeugt
werden, vernachlässigt, so dass die Immissionen der Zusatzbelastung durch das
geplante Technologiezentrum gleichsam auch die Gesamtbelastung in diesem
Bereich darstellen.
Die Beurteilung gemäß Nr. 5 der GIRL kann im vorliegenden Fall
entfallen, da weder Geruchsemissionen durch Hausbrand, Fahrzeugverkehr oder
anderen in Nr. 3.1 Absatz 1 (GIRL) genannten Emissionen im besonderen Maße
auftreten oder Übelkeit oder Ekel erregende Gerüche auftreten.
Abwägungsvorschlag:
Die Geruchsbelastungen sind nach der o.a. Stellungnahme des Gutachters als unerheblich einzustufen, so dass Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich sind.
Die zur Absicherung der getroffenen Feststellungen ergänzenden Untersuchungen werden derzeit durchgeführt und das Gutachten entsprechend ergänzt.
Schreiben des OOWV vom 30.01.2009
Wir haben die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes
zur Kenntnis genommen. Die nachfolgende Stellungnahme gliedert sich in zwei
Punkte:
1. Trinkwasser
2. Abwasser
1. Trinkwasser
Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer
erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Trinkwasserversorgung
angeschlossen werden. Wann und in welchem Umfang diese Erweiterung durchgeführt
wird, müssen die Stadt Lohne und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der
Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen.
Da es sich bei dem vorgenannten Bebauungsgebiet um ein
Sondergebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage der AVB
Wasser V und unter Anwendung des § 5 der Allgemeinen Preisregelungen des OOWV
durchgeführt werden.
Um Beachtung der DIN 1998 und des DVGW Arbeitsblattes W 400-1
wird gebeten.
Im Interesse des der Stadt Lohne obliegenden Brandschutzes
können im Zuge der geplanten Rohrverlegungsarbeiten Unterflurhydranten
eingebaut werden. Lieferung und Einbau der Feuerlöschhydranten gehen zu Ihren
Lasten. Wir bitten, die von Ihnen gewünschten Unterflurhydranten nach
Rücksprache mit dem Brandverhütungsingenieur in den genehmigten Bebauungsplan
einzutragen.
2. Abwasser
A. Schmutzwasser
Im Bereich des ausgewiesenen Planungsgebietes befindet sich
keine Schmutzwasserkanalisation. Die Schmutzwasserentsorgung des
Planungsgebietes kann mittels Pumpwerken mit Druckrohrleitung in Richtung
Kläranlage Lohne-Rießel erfolgen.
Die genaue Planung und Trassierung der Druckentwässerung in
Richtung Kläranlage kann erst im Zuge der Erschließungsplanungen erfolgen.
Seitens der Kläranlage stehen grundsätzlich ausreichende Kapazitäten zur
Verfügung. Um zu gewährleisten, dass die Kläranlage für die Aufbereitung der
anfallenden Abwässer geeignet ist, ist im Vorfeld zu klären, ob die
Einleitwerte gemäß AEB eingehalten werden. Gegebenenfalls sind Vereinbarungen
zu treffen und Grenzwerte festzulegen.
Die notwendigen Leitungsverlegearbeiten und
Grundstücksanschlüsse können nur auf der Grundlage der Allgemeinen
Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) unter
Berücksichtigung der „Besonderen Regelungen für die Stadt Lohne“ durchgeführt werden.
Ein Schutzstreifen, der 1,5 m rechts und 1,5 m links parallel
zur Abwasserleitung verläuft, darf nicht überbaut werden oder unterirdisch mit
Hindernissen (z.B. Versorgungsleitungen) versehen werden. Bepflanzungen oder
Anschüttungen dürfen nicht in die Schutzstreifentrasse der Abwasserleitung
hineinwachsen bzw. hineinragen.
Bepflanzungen mit Bäumen müssen einen Abstand von mindestens
2,5 m von der Abwasserleitung haben. Alle Schächte müssen zur Durchführung von
Inspektions-, Reinigungs- und Unterhaltungsmaßnahmen anfahrbar bleiben.
Auf die Einhaltung der z.Zt. gültigen DIN-Normen, der
ATV-Richtlinien und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die
Abwasserbeseitigung (AEB) wird hingewiesen.
B. Oberflächenwasser
Im Bereich des ausgewiesenen Planungsgebietes befindet sich
keine Regenwasserkanalisation. Es ist auch nicht geplant, innerhalb des
Planungsgebietes einen öffentlichen Regenwasserkanal vorzusehen.
Das auf dem ausgewiesenen Planungsgebiet anfallende
Niederschlagswasser soll über entsprechende Rückhalteanlagen (auf den privaten
Grundstücken) gedrosselt in die Vorflut „Hopener Mühlenbach" eingeleitet
werden.
Hierfür ist bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises
Vechta eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Niedersächsisches
Wassergesetz einzuholen.
Wird das Baugebiet durch einen Privatinvestor erschlossen,
muss dieser rechtzeitig mit dem OOWV einen Erschließungsvertrag abschließen.
Die Einzeichnung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen
in dem anliegenden Plan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen
Dienststellenleiter Herr Arkenau, von unserer Betriebsstelle in Holdorf, Tel.
05494/9952011, in der Örtlichkeit an.
Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um
eine Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes gebeten.
Abwägungsvorschlag:
Trink- und Schmutzwasser, Oberflächenwasser:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. des Oberflächenwässerungskonzeptes zu berücksichtigen.
Nach Satzungsbeschluss wird dem OOWV eine Planfassung zur Verfügung gestellt.
Schreiben der Firma Dettmer, vertreten RAe Baumeister
und Partner vom 30.01.2009
Mit Bekanntmachung vom 17.12.2008 haben Sie die Öffentlichkeit
darüber informiert, dass die Stadt Lohne die 58. Änderung des
Flächennutzungsplans '80 sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 für den
Bereich zwischen Hopener Mühlenbach und Südring beschlossen hat. Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen die Planunterlagen
sowie die vorläufige Begründung, ein Geruchsgutachten, ein Schallgutachten und
ein Grünplan derzeit im Rathaus aus.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB besteht für die Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zu der
beabsichtigten Planung zu äußern. Die Firma Dettmer Verpackungen GmbH, die im
Industriegebiet West und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Plangebiet
ansässig ist, hat uns gebeten, im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ihre Interessen wahrzunehmen.
Namens und kraft Vollmacht der Dettmer-Verpackungen GmbH
möchten wir zu der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplans und
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 wie folgt Stellung nehmen.
I. Sachverhalt
Die Stadt Lohne beabsichtigt, den Flächennutzungsplan für den
Bereich Hopener Mühlenbach/Südring zu ändern und für den Bereich einen Bebauungsplan
Nr. 131 „Sondergebiet Biogasanlage mit Schulung und Forschung"
aufzustellen. Die Planung soll zugunsten der EnviTec Biogas AG erfolgen, die an
dem Standort eine Biogasanlage als Referenzanlage mit Schulungs- und
Forschungsgebäude errichten möchte. In der Biogasanlage soll Biogas erzeugt und
Bioerdgas aufbereitet werden. Die Anlage soll eine Gesamtleistung von bis zu
1,5 MW aufweisen. Der Begründung des Bebauungsplanentwurfs ist zu entnehmen,
dass zum Betrieb der Biogasanlage jährlich ca. 40.000 t Mais- und
Ganzpflanzensilage sowie Schweinegülle im Verhältnis Silage zu Gülle von ca. 2:
1 eingesetzt werden sollen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Anlage als
Referenzanlage zur Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren der
Biogaserzeugung konzipiert ist. Aus diesem Grund soll ausdrücklich auf einen
eng an heutige Technikstandards, also ein konkretes Vorhaben gebundenen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet werden. Der Betreiberin soll damit
ein notwendiger Spielraum bei der Wahl der technischen Verfahren und dafür
benötigten baulichen Anlagen eingeräumt werden.
Zu der beabsichtigten Planung wurde ein Geruchsimmissionsprognose
der Fa. Uppenkamp & Partner eingeholt. Die Geruchsimmissionsprognose wurde
auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) gefertigt. Die
Prognose weist darauf hin, dass die Emissions- und Immissionssituation bei
Biogasanlagen grundsätzlich von verschiedenen Faktoren abhängig sei. So
definiere sich das Immissionsverhalten einer Anlage vorrangig über die
Betreibersorgfalt, aber auch über deren spezifische Besonderheiten (Inputstoffe,
Verfahrensablauf, Anlagenausstattung). Eine Nullimmission sei durch eine derartige
Anlage nicht zu erwarten. Für den Input und Output der Anlage legte das
Gutachten folgende Mengen zugrunde:
Flüssigmist (Schwein) 13.000
t pro Jahr,
Maissilage 24.000
t pro Jahr
GPS-Silage 3.000
t pro Jahr
Rezirkulat 29.100
t pro Jahr
Gärrest zur Weiterverarbeitung 32.800
t pro Jahr.
Als relevant eingestufte Immissionsquellen wurden u. a.
die Feststoffannahme Maissilage 4 x l Woche mit 2 Stunden,
die Feststoffannahme GPS 4 x l Woche mit 4
Stunden,
die Gülleannahme 1x l Tag (ink!.
zusätzlicher Rührvorgänge),
die Beschickung der Mischbehälter 12x / Tag mit 3 Minuten,
die Befüllung des Konzentratspeichers 5x / Woche mit 1 Stunde und
die Befüllung der Gärrestfahrzeuge 5x / Woche mit 1 Stunde
berücksichtigt. Außerdem wurde davon ausgegangen, dass bei
Biogasanlagen neben den definierten Quellen auch bei sauberer Betriebsführung
diffuse, undefinierbare Geruchsquellen entstehen. Insoweit wurden 10 % der
Gesamt-Jahresimmissionen aller diffusen Quellen zugrunde gelegt. Im Ergebnis kommt
das Gutachten zu der Einschätzung, dass durch den Betrieb der verschiedenen
Anlagenteile Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an bis zu 2 % der Jahresstunden im
Bereich der nördlichen Gewerbenutzungen und der östlich gelegenen Wohnnutzungen
zu erwarten sind. Die maximale Zusatzbelastung sei im Bereich der nördlich
benachbarten Kläranlage zu erwarten. An den weiter nördlich gelegenen
Gewerbebetrieben seien rechnerisch keine Geruchszusatzbelastungen nachzuweisen.
An dem östlich gelegenen Wohnhaus seien Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bis
max. 1 % der Jahresstunden zu erwarten. Die ermittelte Geruchszusatzbelastung überschreite
somit nicht die Irrelevanzgrenze nach GIRL. Eine relevante Erhöhung der potentiell
vorhandenen Geruchsbelastungen durch bestehende Gewerbebetriebe sei nicht zu
erwarten.
Bezug nehmend auf die Ergebnisse dieses Gutachten führt die
Begründung des Bebauungsplans aus, dass Festsetzungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen aus Geruchsimmissionen der geplanten Anlage im
Rahmen des Bebauungsplans nicht erforderlich seien.
Im Umweltbericht wird ausgeführt, dass durch die für
die Produktion angelieferte Gülle und Silage sowie durch die bei der
Fermentation entstehenden Gase die Luftqualität beeinträchtigt werden könne. Es
seien Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen vorgesehen.
Als Maßnahmen zur Luftreinhaltung führt der Umweltbericht aus, dass alle
Gasräume mit Glasfolie ausgekleidet würden. Der Annahmebehälter und der
Anmischbehälter für Gülle seien eingehaust. Der im Biogas enthaltene Schwefelwasserstoff
werde chemisch reduziert. Zur Vermeidung von Staubentwicklung würden die
Gärreste zur Pelletierung und zur Lagerung per Band- und Schneckenförderung befördert.
Zu diesen im Umweltbericht bezeichneten Maßnahmen zur Luftreinhaltung enthält
der Bebauungsplan jedoch weder zeichnerische, noch textliche Festsetzungen
In der allgemein verständlichen Zusammenfassung führt die
Begründung des Bebauungsplans lediglich aus:
„Für das Wohnhaus entstehen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
durch Schall- und Geruchseinwirkungen."
II. Belange der DettmerVerpackungen GmbH
Die vorgesehene Planung hat, wenn sie unverändert realisiert
wird, für unsere Mandantin erhebliche Nachteile und Beeinträchtigungen zur
Folge, die in den Planunterlagen bislang nicht berücksichtigt werden und von
der Gemeinde offensichtlich noch nicht ermittelt wurden. Es ist davon
auszugehen, dass die geplante Biogasanlage eine erhebliche Beeinträchtigung für
die Produktion und den Absatz unserer Mandantin mit sich bringt; eine
existenzielle Gefahrdung des Unternehmens und der dort vorhandenen
Arbeitsplätze ist nicht auszuschließen.
1. Betriebsbeschreibung und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Fa. Dettmer Verpackungen GmbH fertigt am Standort Lohne
Verpackungsfolien und Folienverpackungen, die insbesondere für Lebensmittel,
aber auch für Hygieneprodukte und Tiernahrung verwendet werden. Es handelt sich
um Verpackungen, die sehr hohen Hygiene- und Produktanforderungen genügen
müssen. Die Verpackungen unterliegen als Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, den Regelungen des
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.10.2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Als solche müssen sie strenge hygienische
Anforderungen beachten. Nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind
derartige Gegenstände so herzustellen, dass sie unter den normalen oder
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel
abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine
unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen
oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel
herbeizuführen. Ebenso sieht auch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuch strenge Anforderungen an Materialien und Gegenstände
vor, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Konkretisiert werden Hygieneanforderungen an die Herstellung
von Lebensmittelverpackungen u. a. in der DIN-Norm DIN EN 15593 (2008). Die DIN
EN 15593 legt Anforderungen an das Hygiene-Management von Herstellern von
Lebensmittelverpackungen und deren Zulieferern, einschließlich der Lagerhaltung
und des Transports fest. Die DIN EN 15593 sieht diverse Maßnahmen vor, um die
Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und Produkte vor Verschmutzungen, zu denen
ausdrücklich auch nicht charakteristische Gerüche gezählt werden, zu schützen.
So ist unter anderem vorgesehen, dass Gebäude, Anlagen und Einrichtungen
regelmäßig gereinigt werden müssen, dass Verunreinigungen durch Nagetiere, Insekten,
Vögel und jegliche andere Schädlinge vermieden werden müssen und eine qualifizierte
Schädlingskontrolle stattzufinden hat, dass Rohstoffe, Halbfertigprodukte und
Produkte geschützt werden müssen, wenn sie zwischen Betriebsgebäuden transportiert
werden, dass Paletten vor der Verwendung kontrolliert werden und sauber, frei
von Fremdkörpern und nicht charakteristischen Gerüchen und Schädlingen sein
müssen. Die DIN EN 15593 sieht zudem vor, dass auch externe Bereiche, die in
der Nähe des Betriebsgebäudes gelegen sind, sauber zu halten sind und Quellen der
Verschmutzung verringert werden müssen. Entwässerungssysteme müssen so konstruiert
werden, dass das Eindringen von Schädlingen verhindert wird. Abfallbehälter müssen
getrennt von den Produktionsbereichen gehalten werden und verschlossen sein.
Selbstverständlich müssen die erforderlichen Anlagen zum Hände waschen und desinfizieren
der Mitarbeiter bereitgehalten werden, es muss Arbeitskleidung verwendet werden
und das Essen, Trinken und der Umgang mit Tabak im Bereich der Produktion ist
zu untersagen. Bei Erkrankungen des Personals sind Sicherheitsmaßnahmen zu
treffen. Die DIN EN 15593 macht mit diesen Regelungen deutlich, dass für die
Produktion von Lebensmittelverpackungen besonders strenge Anforderungen an die
Hygiene des Produktionsstandortes und der mit der Produktion befassten Personen
zu stellen sind.
Ähnliche Anforderungen enthalten auch Verträge, die unsere
Mandantin mit ihren Kunden geschlossen hat, also mit den
Lebensmittelproduzenten, die die produzierten Verpackungen und
Verpackungsfolien verwenden. Die Kunden, zu denen regelmäßig langfristige Geschäftsbeziehungen
bestehen, verlangen von unserer Mandantin die strikte Einhaltung der geltenden
technischen Standards sowie regelmäßige Zertifizierungen und Kontrollen des
Unternehmens. Die Kunden und/oder von ihnen beauftragte externe Gutachter/Auditoren
führen regelmäßig und in kurzen Abständen eingehende Kontrollen des Betriebs
und seiner Nachbarschaft durch. Dabei wird geprüft, ob unsere Mandantin die
hygienischen Anforderungen an die Produktion von Lebensmittelverpackungen einhält.
2. Beeinträchtigungen des Betriebs
Unsere Mandantin muss befürchten, dass sie mit der Errichtung
der vorgesehenen Biogasanlage nicht mehr in der Lage sein wird, die gesetzlichen
Anforderungen und technischen Standards, die für ihre Lebensmittel- und
Hygieneverpackungsproduktion gelten, einzuhalten und den Anforderungen, die
ihre Kunden an sie stellen, zu genügen.
Wie bereits das gefertigte Geruchsgutachten erkennen lässt,
gehen von der Biogasanlage Emissionen aus, die allerdings im konkreten Fall als
unerheblich eingestuft werden. Diese Irrelevanz wird aus einer Anwendung der
GIRL und der dort unter Ziffer 3.3 vorgegebenen Irrelevanzgrenze gefolgert, die
jedoch die besondere Situation unserer Mandantin nicht berücksichtigt und auch
nicht zu berücksichtigen vermag. Bei schlichter Anwendung der GIRL wird
lediglich eine gemittelte Belastung im Sinne einer Wahrnehmungshäufigkeit mit
unangenehmen Gerüchen berücksichtigt. Dies trägt den besonderen Belangen
unserer Mandantin unzureichend Rechnung. Die GIRL betrachtet zudem lediglich
die Belästigung durch „Gerüche", lässt aber die Belastung durch Keime, Bakterien
etc. unberücksichtigt.
a) Anwendbarkeit der GIRL
Die Berücksichtigung einer mittleren Geruchsbelastung nach
Ziffer 3 - 5 der GIRL ist im Hinblick auf „normale" Nutzungen in der
Umgebung einer Geruchsemissionsquelle angemessen, sie wird aber der
spezifischen Situation unserer Mandantin als Herstellerin von Lebensmittel- und
Hygieneverpackungen nicht gerecht. Geht es lediglich um die Ermittlung einer
durchschnittlichen Geruchsbelästigung, kann mit der GIRL davon ausgegangen
werden, dass Zusatzbelastungen, wenn sie den Wert von 0,02 unterschreiten, irrelevant
und daher unbeachtlich sind, Diese Schlussfolgerung kann hingegen für die Situation
unserer Mandantin nicht gezogen werden, Da sie an sechs Tagen pro Woche, 24
Stunden täglich produziert, kann jede einzelne Spitzenbelastung, die sich auf
ihren Produktionsvorgang auswirkt, für sie ganz erhebliche Beeinträchtigungen
zur Folge haben, die allein bei Anwendung der GIRL als irrelevant einzustufen
wären.
Die GIRL hält unter Ziffer 5 ausdrücklich fest, dass für die
Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen
hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden
Kenngrößen mit den in der Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht
ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der
außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung,
der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstige atypischer
Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden. In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche
Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der
Betrieb der in Rede stehenden Anlage verursacht. Anschließend ist zu
beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind. Die
,,Erheblichkeit" der Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. I BImSchG ist,
wie die GIRL betont, keine absolut festliegende Größe, sondern kann in
Einzelfällen nur durch Abwägung der konkreten Umstände festgestellt werden.
Dabei sind unter Beachtung der bisherigen Prägung des Gebietes insbesondere der
Charakter der Umgebung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung zu
berücksichtigen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit
einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu
führen kann, dass der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss,
was insbesondere dann der Fall sei, wenn einer emittierenden Anlage
Bestandsschutz zukomme.
Für unsere Mandantin ergibt sich eine besondere, über das
normale Maß hinausgehende Sensibilität u. a. daraus, dass nicht ausgeschlossen
werden kann, dass Gerüche bei der Herstellung von Verpackungsfolien durch die
Folie aufgenommen und eingeschlossen werden. Aus diesem Grund sieht auch die
DIN EN 15593 ausdrücklich vor, dass zu den zu vermeidenden Verschmutzungen auch
nicht-charakteristische Gerüche gehören (vgl. Ziffer 7.4.1 der DIN-Norm). Die
DIN EN 15593 verbietet ausdrücklich die Verwendung von Reinigungsmitteln, die
organoleptische Verunreinigungen der hergestellten Verpackungen herbeiführen
können. Auch für die zum Transport der Verpackungen verwendeten Paletten ist
ausdrücklich vorgesehen, dass diese frei von nicht-charakteristischen Gerüchen
sein müssen. Gleiches gilt für Transportfahrzeuge. Für alle Produkt- und
Lagerbereiche ist vorgeschrieben, ausreichende Vorrichtungen für eine Belüftung
bereitzustellen, so dass übermäßige Gerüche vermieden werden. Diese
DIN-Vorschriften verdeutlichen, dass schon bloße Gerüche, unabhängig von einer
bakteriologischen oder sonstigen Verunreinigung, geeignet sind, die hygienische
Produktion von Verpackungen zu beeinträchtigen.
Dies entspricht auch der Erfahrung unserer Mandantin. Sie hat
im Laufe ihrer langen Produktionserfahrung festgestellt, dass unangenehme Gerüche
in die hergestellten Folien, die unmittelbar nach ihrer Herstellung und
Bedruckung aufgerollt werden, Gerüche eingeschlossen und später wieder abgeben
werden können. Sollte ein übler Geruch eingeschlossen und entweder bei dem
Kunden, der die Folie zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet, oder bei dem
Verbraucher, der das Produkt erwirbt, wieder auftreten, liegt auf der Hand,
dass dies für unsere Mandantin enorme wirtschaftliche Nachteile, bis hin zum
Verlust wichtiger Kundenbeziehungen und ihres guten Rufes in der Branche haben
kann. Vor diesem Hintergrund ist vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse im
Sinne der Ziffer 5 GIRL auszugehen, so dass eine einzelfallbezogene Ermittlung der
Geruchsimmissionen und ihrer Erheblichkeit vorzunehmen war und Ziffer 3 , 4 GIRL
nicht schematisch angewendet werden durften. Die Geruchsimmission durfte nicht
als irrelevant eingestuft werden.
b) Anderer Vergleichsmaßstab
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die GIRL auch
deshalb nicht ausreicht, um die Geruchsbelästigung durch die geplante
Biogasanlage zu beurteilen, weil sie einen Vergleichsmaßstab ansetzt, der den
Interessen unterer Mandantin nicht gerecht wird. Vergleichsmaßstab für die GIRL
ist der durchschnittliche Anwohner/Nachbar einer Emissionsquelle. Dieser dürfte
im Hinblick auf Geruchsbelästigungen als weniger sensibel einzustufen sein, als
der Betrieb unserer Mandantin. Ihm kann demnach mehr an Belästigung zugemutet
werden, als es die Hygiene- und Lebensmittelverpackungsproduktion unserer Mandantin
zulässt. Während es für einen Nachbarn möglich ist, kurze Spitzenzeiten einer
Geruchsbelästigung in dem Wissen hinzunehmen, dass die Geruchsbeeinträchtigung nach
kurzer Zeit abklingen wird, kann bei der Produktion unserer Mandantin bereits
ein kurzer Moment extremer Geruchsbelastung dazu führen, dass sich dieser in
dem Produkt dauerhaft niederschlägt und damit eine komplette Charge „verunreinigt“
wird.
3. Belastung mit Keimen, Bakterien, Pilze und Ungeziefer
Neben der Beeinträchtigung durch die von der Biogasanlage und
ihrer Befüllung/ihren Silage- und Güllelagern ausgehenden Geruchsbelästigungen
befürchtet die Fa. Dettmer Verpackungen GmbH für ihre Produktion erhebliche,
nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen durch Keime, Bakterien, Pilze und
Ungeziefer. Diese werden von der GIRL und dem vorgelegten Geruchsgutachten
nicht berücksichtigt und wurden im Planaufstellungsverfahren bislang völlig
ignoriert.
Es ist anerkannt, dass von Biogasanlagen, insbesondere von der
Anlieferung der Einsatzstoffe, der Befüllung und der späteren Entleerung der
Gärreste erhebliche Keimbelastungen ausgehen können. Bei der vorliegend
geplanten Biogasanlage handelt es sich um eine Großanlage, in der nach
bisherigem Kenntnisstand jährlich mindestens 40.000 t Silage und
Schweinegülle (Verhältnis Silage zu Gülle von 2:1) eingesetzt werden sollen.
Zugleich ist die Anlage ausdrücklich als „Referenzanlage zur Entwicklung und
Erprobung neuer Verfahren der Biogaserzeugung“ konzipiert. Der Bebauungsplanentwurf
verzichtet vor diesem Hintergrund ausdrücklich darauf, enge Technikstandards und
einen konkreten Vorhabenstand vorzugeben. Vor diesem Hintergrund ist
anzunehmen, dass sich die Einsatzstoffe der Biogasanlage verändern,
insbesondere ein größerer Anteil an Gülle und/oder Tierkörpern zum Einsatz
kommt. Mit einer entsprechenden Veränderung der Einsatzstoffe kann auch eine
erhebliche Veränderung der von der Anlage ausgehenden Keimbelastung verbunden
sein. Der Bebauungsplanentwurf sieht zur Bestimmung der Art der baulichen
Nutzung vor, dass in den Sondergebieten die Errichtung und der Betrieb einer
Biogasanlage mit einer Leistung von max. 1,5 MW zulässig sein soll.
Festsetzungen zur Beschränkung der Belastung mit Keimen, Bakterien, Pilze und
Ungeziefer sieht der Planentwurf nicht vor.
Die TA Luft nimmt derartige Keimbelastungen an einigen Stellen
durchaus in den Blick, enthält aber keine Regelungen zur Feststellung und
Verminderung entsprechender Emissionen bei Biogasanlagen. Die TA Luft macht
aber deutlich, dass insbesondere beim Umgang mit Tierkörpern wie er auch in
einer Biogasanlage möglich ist, sehr wohl die Gefahr einer Keimimmission
besteht und geprüft werden muss, wie Immissionen an Keimen und Endotoxinen
durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen vermindert werden können
(vgl. etwa Ziffer 5.4.8.6.1 TA Luft). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die TA
Luft wiederum den „Regelfall'' betrifft, indem sie generell den Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
regelt und dabei den „normalen" Anwohner betrachtet, nicht jedoch eine
spezifische, besonders keimempfindliche Produktion von Hygiene- und
Lebensmittelverpackungen. Während dem „normalen" Anwohner sicherlich eine
höhere Belastung mit Keimen, Bakterien und Pilzen zugemutet werden kann, besteht
bei der Herstellung von Lebensmittelverpackungen eine wesentlich geringere Toleranz
gegenüber einer Belastung der Luft mit Keimen, Bakterien und Pilzen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage
unserer Mandantin nicht über Schleusen verfügt, in denen die Außenluft
gefiltert werden könnte. Bislang erfüllt unsere Mandantin alle
Hygiene-Vorgaben, indem sie die ungefilterte Außenluft regelmäßig durch ein
Belüftungssystem in die Produktionshallen einströmen lässt und verbrauchte
Luft, die u.a. mit Lösemittelresten belastet sein kann, durch eine aufwendige Abluftreinigungsanlage
abführt. Sobald die Außenluft eine erhöhte Keim-, Bakterien- und Pilzbelastung
aufweist, kann die Klägerin nicht mehr sicherstellen, dass die bisherigen
Hygienestandards in ihren vorhandenen Produktionshallen gewahrt werden. Dieses
spezifische Sensibilität des bestandsgeschützten Betriebs unserer Mandantin und
ihr entsprechend hohes, existenzielles Interesse an einer Abwehr jeglicher
zusätzlicher Keimbelastung - auch während kurzer Spitzenzeiten! - muss im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens fachkundig geprüft und in die Abwägung mit
eingestellt werden.
Dies gilt umso mehr, als Produktions- und Lagerflächen der
Klägerin sich nicht nur am Hauptsitz der Firma Dettmer, in etwa 500 m
Entfernung zum geplanten Standort der Biogasanlage befinden, sondern auch das „Werk
2" mit in den Blick genommen werden muss, das auf der vom Bauamt zur
Verfügung gestellten Karte über Standortalternativen, die die Abstandsradien
ausweist, als „Loflex GmbH" gekennzeichnet ist. Dieses Werk 2 unserer
Mandantin befindet sich in etwa 350 m Entfernung zum geplanten Standort der
Biogasanlage. Hier dürfte eine Keimbelastung demnach wesentlich höher ausfallen.
Schließlich steht konkret zu befürchten, dass die geplante Biogasanlage mit
ihren Mais-, Ganzpflanzen- und Güllebehältern und in erheblichem Maße Ratten,
Mäuse, sonstige Nagetiere und sonstiges Ungeziefer anzieht. Wie oben bereits
beschrieben, ist unsere Mandantin nicht zuletzt aufgrund der DlN EN 15593
verpflichtet, besondere Vorkehrungen gegen Ungeziefer zu treffen und ein
entsprechendes Hygienemanagementsystem zu organisieren. Auf der anderen Seite
darf sie wegen der hohen Empfindlichkeit der Verpackungsproduktion keine Gifte
und keine geruchsintensiven Schädlings- und Ungezieferbekämpfungsmittel verwenden.
Sie sieht sich bei einem vermehrten Vorkommen von Schädlingen und Ungeziefer
nicht mehr in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen und eine Fortsetzung
der Produktion im bisherigen Umfang sicherzustellen.
III. Unzureichendes Planungskonzept
Der Bebauungsplan Nr. 131 ist als Angebotsbebauungsplan im
Vollverfahren mit einer Umweltprüfung gem. § 2 BauGB aufgestellt werden. Der
Planentwurf sieht als Art der baulichen Nutzung eine Zweckbestimmung für eine
Biogasanlage mit Schulung und Forschung vor. Der Planentwurf enthält textliche
Festsetzungen zur Beschränkung der Feuerungswärmeleistung auf 1,5 MW und
gestaffelte Höhenbegrenzungen. Weitergehende Beschränkungen für den In- und
Output der als Versuchs- und Forschungsanlage charakterisierten Biogasanlage
sieht der Planentwurf nicht vor. Die Entscheidung gegen einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, der hinreichende Möglichkeiten zur sinnvollen Beschränkung des
Vorhabens zum Schutz der Nachbarschaft bieten würde, wird im Planentwurf u.a.
damit begründet, dass dem Vorhabenträger „angesichts der Besonderheit der
Anlage als Referenzanlage mit Schulungs-, Forschungs- und Entwicklungsbereich angemessener
Spielraum zur Realisierung belassen“ werden soll. Der Planentwurf bilde einen „streng
gefassten, auf die Umgebung abgestimmten und in das städtebauliche Gesamtkonzept
der Stadt Lohne eingepassten Rahmen, innerhalb dessen die EnviTec Biogas AG als
Vorhabenträgerin mit größtmöglicher Flexibilität agieren kann."
Das Planungskonzept der Stadt, dem Vorhabenträger eine
größtmögliche Flexibilität einzuräumen, steht im Widerspruch zu den
Untersuchungen, die zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
und die Nachbarschaft herangezogen wurden. So wird bereits in der Begründung
des Planentwurfs (Blatt 8) darauf abgestellt, dass für den Betrieb der Biogasanlage
jährlich ca. 40.000 t Mais- und Ganzpflanzensilage sowie Schweinegülle im
Verhältnis Silage zu Gülle von 2:1 benötigt würden. Die Rohstoffe würden in
Fermentern zu Biogas vergoren. Der Gärrest (ca. 32.000 t/j) werde zu
phosphatreichen Dünger (Pellets) und kalium- und stickstoffreichem
Flüssigdünger (ca. 6.900 t/j) weiterverarbeitet. Ca. 60 bis 65 % (rund 19.000
t/j) des Gärrestes verbleiben nach dem mehrstufigen Aufbereitungsverfahren als
Wasser. Der Planentwurf unterstellt damit einen konkreten Massenin- und output,
der offenbar auf derzeitigen Planüberlegungen des Vorhabenträgers beruht, die
durch die Planung jedoch in keiner Weise festgelegt werden. Deshalb ist
angesichts der alleinigen Beschränkung des Vorhabenträgers auf eine bestimmte
Bauhöhe und eine bestimmte Feuerungswärmeleistung, die dem Anlagenbetreiber
höchstmögliche Flexibilität einräumen soll, nicht nachvollziehbar, warum der
Planentwurf für seine städtebauliche Bewertung auf diese In- und Outputzahlen
abstellt, wohl wissend, dass diese vom Vorhabenträger auch auf der Grundlage
eines auf der Basis des Planentwurfs in Kraft getretenen Bebauungsplans jederzeit
wieder geändert werden können.
Auch bei der Geruchsimmissionsprognose wurde die
Geruchszusatzbelastung lediglich für eine Biogasanlage mit eng definierten Gesamt-Input-
und Outputmengen berechnet. Welche Zusatzbelastungen entstehen, wenn der
Vorhabenträger von der „höchstmöglichen Flexibilität", die der Plangeber
ihm einräumen will, Gebrauch macht, ergibt sich aus dem Gutachten Uppenkamp
nicht.
IV. Schlussbemerkung
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die bisherige
Begründung des Bebauungsplans gewichtige private Belange unserer Mandantin, wie
auch die damit verbundenen öffentliche Belange, bspw. das Interesse am Erhalt
des Unternehmensstandorts mit seinen 220 Arbeitsplätzen und das Interesse an
einer prosperierenden wirtschaftlichen Entwicklung des Standortes Lohne etc.
nicht in ausreichendem Maße ermittelt und berücksichtigt. Bisher wurden von der
Stadt Lohne lediglich Geruchs- und Lärmgutachten eingeholt, die die Belastung
einer nicht weiter sensiblen Nachbarschaft betrachten und in der
allgemeinverständlichen Zusammenfassung zu der lapidaren Feststellung führten, dass
„für das Wohnhaus keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Schall- und
Geruchseinwirkungen" entstünden. Im Hinblick auf die vorhandene
Hygiene- und Lebensmittelverpackungsproduktion unserer Mandantin in
unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Plangebiet ist diese Bewertung komplett
unzureichend. Dasselbe gilt für die von der geplanten Anlage ausgehenden Keim-,
Bakterien- und Pilzbelastungen. Nicht zuletzt ist eine Zunahme an Ungeziefer
und Schädlingen zu erwarten. Der Betrieb unserer Mandantin verträgt sich nicht
mit der Ansiedlung der beabsichtigten Biogasanlage. Das Planungsverfahren muss
deshalb eingestellt werden.
Unsere Mandantin ist gerne bereit, Ihnen weitere Informationen
über ihre Produktionsverfahren, über die Anforderungen an ihre Produkte und
über lebensmittel/hygienerechtliche Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Sie ist
auch gerne bereit, die Gemeinde bei der Beauftragung eines Fachgutachters zur
Klärung der Geruchs- und Keimbelastungen und ihrer Auswirkungen auf die
Produktion von Lebensmittel- und Hygieneverpackungen zu unterstützen.
Schreiben Uppenkamp und Partner vom 12.02.2009
Seitens der Firma Dettmer Verpackungen GmbH wird vorgebracht,
dass die im Geruchsgutachten Nr. 13737 08 vom 26.11.2008 vorgenommene Anwendung
der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) aufgrund der hohen Anforderungen der
Hygiene- und Lebensmittelverpackungsproduktion im vorliegenden Fall nicht
ausreicht. Es wird festgehalten. dass nach Pkt. 5 der GIRL eine
Einzelfallprüfung erforderlich ist, wenn
aufgrund ungewöhnlicher Nutzungen im Beurteilungsgebiet schädliche
Umwelteinwirkungen trotz der Einhaltung der in Tabelle 1 (GIRL) festgelegten
Immissionsrichtwerte zu erwarten ist (im vorliegenden Fall IW = 0.15,
entsprechend 15 % der Jahresstunden für Gewerbe- und Industriegebiete).
Die Ermittlung der Gesamtimmissionssituation und des Anteils
des geplanten Technologiezentrums an der Gesamtsituation wie in Pkt. 5 (GIRL)
festgelegt, kann entfallen. da das geplante Vorhaben keinen rechnerisch
nachweisbaren Anteil an der Gesamtimmissionssituation besitzt (IZ = 0 % der
Jahresstunden).
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise und Anregungen der Fa. Dettmer, insbesondere zu der Betriebsbeschreibung und den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den möglichen Beeinträchtigungen des Betriebes, werden zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Fa. Dettmer durch die bloße Planung des Technologiezentrums Biogas und die von der Biogasanlage ausgehenden potenziellen Immissionen zum einen Standortnachteile bzw. Imageprobleme befürchtet und zum anderen befürchtet, künftig nicht mehr in der Lage zu sein, die an ihre Produkte geknüpften hohen Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Dies wäre auch aus Sicht der Stadt Lohne nicht wünschenswert, u. a. im Hinblick auf die Arbeitsplätze und Bedeutung der Firma als Steuerzahler. Aber auch das Interesse der Eigentümer der Fa. Dettmer könnte beeinträchtigt sein.
Die Fa. Dettmer muss jedoch anderereseits gegen sich gelten lassen, dass ihr Betrieb in einem ausgewiesenen Industriegebiet ansässig ist und von daher nur einen eingeschränkten Schutzanspruch in Anspruch nehmen kann. (Siehe Stellungnahme des staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg)
Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass spezielle Anforderungen des Unternehmens selbst (z. B. zur Luftkonsistenz) durch geeignete eigene Maßnahmen herzustellen sind.
Sowohl die Produktion von Folien etc. als auch der Betrieb einer Biogasanlage sind in einem Industriegebiet nach § 9 Baunutzungsverordnung zulässig, sodass sie aus planungsrechtlicher Sicht auch miteinander verträglich sind. Von daher ist die Ausweisung eines Sondergebietes Biogasanlage neben einem Industriegebiet gebietsverträglich und damit zulässig. Probleme der von der Fa. Dettmer genannten Art können nach dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung nicht im Bebauungsplan, sondern, falls sie überhaupt relevant sind, nur im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelöst werden.
Von daher sind die Bedenken der Fa. Dettmer hinsichtlich der Beeinträchtigung der Produktion planungsrechtlich nicht von Belang. Gleichwohl hat die Stadt durch Gutachter die möglichen Geruchsauswirkungen einer Biogasanlage untersuchen lassen. Der Gutachter ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen unerheblich sind. Zwar ist die GIRL nicht in erster Linie dazu gedacht, die Geruchsbelästigung von Produkten zu beurteilen sondern die von Menschen, gleichwohl kann sie jedoch als Maßstab herangezogen werden, da es nicht sein kann, dass für Bedarfsgegenstände, auch wenn es sich um Lebensmittelverpackungen etc. handelt, höhere Anforderungen gelten als für den Mensch. Auch die Belastung durch Keime, Pilze etc. ist nach jetzigem Kenntnisstand irrelevant. Zur Untermauerung dieser Aussage werden derzeit entsprechende schriftliche Untersuchungen nachgereicht.
Ein Verzicht auf die Planung, wie sie letztendlich von der Fa. Dettmer erwartet wird, ist daher aus planungsrechtlicher Sicht u. a. schon deshalb nicht erforderlich, weil auch bislang schon die Fa. Dettmer nicht in einem problemfreien Bereich produzieren konnte. Hierzu wird auf die Geruchsbelästigung durch die vorhandene Kläranlage, durch die Stallanlagen Pohlmann, aber auch durch die Düngung der jetzt überplanten Fläche mit Gülle hingewiesen.
Um gleichwohl die befürchtete Beeinträchtigung zu minimieren, wird planungsrechtlich festgesetzt, dass als Inputstoff für die Biogasanlage ausschließlich nachwachsende Rohstoffe (dazu gehört nach der Definition auch ein geringer Anteil Gülle) verwendet werden dürfen.
Ein Auszug aus Wikipedia (Biogasanlage) zur Stellungnahme der FF Lohne ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
In der Aussprache wurde von einem Ausschussmitglied unter anderem vorgetragen, dass hier und heute über eine Biogasanlage beraten werden soll, während seiner Zeit von einem Technologiezentrum die Rede war. Auch sollte nie eine Zufahrt zum Südring möglich sein.
Bürgermeister Niesel führte dazu aus, das seiner Zeit in einem demokratischen Prozess die Grundsatzentscheidung für ein Technologiezentrum Biogas als Technik- und Forschungszentrum mit einer Anlage von bis zu 1,5 MW getroffen wurde. Im jetzigen Verfahren ist auf sachlicher Grundlage ernsthaft und gründlich die Verträglichkeit des Vorhabens zu prüfen. Weiter führte Bürgermeister Niesel aus, dass es sich hier aufgrund der Planungshoheit der Kommune um eine öffentlich-rechtliche Planung handelt. Dabei sind die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten öffentlich-rechtlichen Belange (wie z. B. die vom Landkreis Vechta geforderte Abbiegehilfespur/-hilfe) abzuwägen. Etwaige Kosten die dadurch entstehen sind in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Veranlasser der Planung zu regeln, aber nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Gleichzeitig mahnte er an, keine erneute Grundsatzdiskussion zu beginnen.
Von Prof. Dr. Windhorst wurde seiner Zeit die Errichtung des Technologiezentrums Biogas begrüßt und gleichzeitig angeboten, zu dem entsprechenden Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Stellungnahme abzugeben.
Zu der Diskussion „vorhabenbezogener Bebauungsplan/Angebotsbebauungsplan“ erläuterte Herr Taudien, das mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur sehr schwerfällig auf Anpassungen in der Planung reagiert werden kann (Änderungsverfahren erforderlich). Mit einem Angebotsbebauungsplan kann flexibler geplant werden. Dennoch sind die bekannten Bauplanungen unverändert Gurndlage.
Von der Verwaltung wurde auf entsprechende Anfrage erläutert, dass die Anlage zeitgleich als Ganzes (Forschungszentrum und Biogasanlage) errichtet werden soll.
Von einem Ausschussmitglied wurde angeregt, das Gelände so einzugrünen, dass möglichst viel von den Produktionseinrichtungen verdeckt wird.