Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 4

Beschlussvorschlag:

 

a)     Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen der 73. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 beschlossen.

 

b)     Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. IV für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“ beschlossen.

 


 

Die Verwaltung erläuterte, dass der Vorentwurf der 73. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. IV für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“ sowie die Begründungen hierzu vom 26.09.2015 bis zum 09.11.2015 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen haben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

a)   73. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 der Stadt Lohne

b)    Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. IV für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“

 

Landkreis Vechta vom 13.11.2015

 

Zu a)

Planentwurf

Der Anregung wird gefolgt, es wird im Weiteren eine Sonderbaufläche dargestellt.

 

Zu b)

Zum Städtebau:

Erforderlichkeit der Planung

Es liegen nach Ansicht der Stadt Lohne hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplanes vor. Diese sind insbesondere in der Umstellung des genehmigten Schweinestalles in einen Stall zur Rinderhaltung und der damit verbundenen auch langfristigen Sicherung des Betriebsstandortes begründet. Da die Schweinehaltung derzeit wirtschaftlich mit großen Risiken verbunden ist, besteht eine Tendenz Rinderhaltung zur wirtschaftlichen Stabilisierung landwirtschaftlicher Betriebe zu nutzen. Da mit der Planung auch keine Verschlechterung, sondern sogar eine leichte Verbesserung der Geruchsimmissionssituation verbunden ist, steht die Stadt Lohne der Planung positiv gegenüber.

Die vorliegende Planung betrifft zudem einen ortsansässigen Betrieb und es ist von einer dauerhaften Bewirtschaftung auszugehen, die Änderung/Erweiterung erfolgt am Standort selber.

Konflikte mit städtebaulichen Entwicklungsabsichten sind nicht erkennbar, die vorhandene Viehdichte wird mit der Planung nicht negativ verändert, der Standort wird bzgl. Ammoniak, Geruch und Staub nicht verschlechtert, sogar geringfügig verbessert. Insofern ist bereits festzustellen, dass die Kriterien zur Aufstellung der Bauleitplanung erfüllt sind.

Diese Zusammenhänge werden als ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe für die Bauleitplanung gewertet.

 

Festsetzung der Tierplatzzahlen

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden im weiteren Verfahren die Tierplatzzahlen herausgenommen, da es ausreicht die konkreten Tierplatzzahlen im Vorhaben- und Erschließungsplan zu benennen. Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist mit Satzungsbeschluss integraler Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Somit werden auch weiterhin die städtebaulichen Zielsetzungen u. a. zur Beschränkung der Emissionen auch für das östlich gelegene neue Wohngebiet erreicht.

 

Verzicht auf Festsetzung einer GRZ oder der Größe einer Grundfläche

Im weiteren Planverfahren werden für die Sondergebiete Grundflächenzahlen festgesetzt.

 

Umweltschützende Belange:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Wasserwirtschaft

Die Frage der Entwässerungsplanung ist abschließend auf der Ebene der Genehmigungsplanung abzuklären. In früheren Genehmigungen für die baulichen Anlagen war die (Teil-) Versickerung des nicht verunreinigten zusätzlichen Oberflächenwassers festgeschrieben. Probleme damit sind nicht bekannt. Insofern wird auch im vorliegenden Verfahren von der Durchlässigkeit des Bodens und der damit verbundenen Versickerungsfähigkeit ausgegangen. Die Einleitungserlaubnis ist vom Vorhabenträger zu beantragen.

 

Kreisstraßen

Im Rahmen der vorliegenden Planung sind keine zusätzlichen Zufahrten vorgesehen, die bestehenden (genehmigten) sind planungsrechtlich berücksichtigt worden.

 

Hinweise

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Erschließungs- bzw. Genehmigungsplanung zu beachten.

 

Planentwurf

Die Planzeichenerklärung wird um die bezeichneten Flächen (E 1 – E 3, E 5 – E 6) ergänzt, die textlichen Festsetzungen um diese Zuordnungen konkretisiert.

 

 

In der Aussprache wandte sich ein Ausschussmitglied vehement gegen die Planung und kritisierte die andauernde Bebauung im Landschaftsschutzgebiet. Zudem wies er auf ein Schreiben des NABU zur Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes. Dieses Schreiben sei dem Ausschuss nicht bekannt.

 

Die Verwaltung erläuterte dazu, dass für den Bereich bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mastschweinestalles vorliegen würde. Nunmehr soll jedoch ein Stall zur Rinderhaltung errichtet werden. Durch die Novellierung des Baugesetzbuches ist dafür ein Bauleitplanverfahren erforderlich. Das Schreiben des NABU zur Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes wurde an den Landkreis Vechta gerichtet und ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer erläuterte, dass dieses Schreiben dennoch dem Protokoll als Anlage beigefügt werden soll.

 

Im Laufe der weiteren Debatte stellte ein Ausschussmitglied den Antrag auf Abstimmung.

 

Der Ausschuss fasste daraufhin den nachfolgenden