Sitzung: 14.12.2015 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 4
Vorlage: 61/145/2015
Beschlussvorschlag:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen der 73. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 beschlossen.
b) Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. IV für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“ beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Vorentwurf der 73. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. IV für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“ sowie die Begründungen hierzu vom 26.09.2015 bis zum 09.11.2015 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen haben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
a) 73. Änderung des Flächennutzungsplans
’80 der Stadt Lohne
b)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. IV für den
Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“
Landkreis Vechta vom 13.11.2015
Zu a)
Planentwurf
Der Anregung wird
gefolgt, es wird im Weiteren eine Sonderbaufläche dargestellt.
Zu b)
Zum Städtebau:
Erforderlichkeit der Planung
Es liegen nach Ansicht der Stadt
Lohne hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe für die Aufstellung des
Bebauungsplanes vor. Diese sind insbesondere in der Umstellung des genehmigten
Schweinestalles in einen Stall zur Rinderhaltung und der damit verbundenen auch
langfristigen Sicherung des Betriebsstandortes begründet. Da die
Schweinehaltung derzeit wirtschaftlich mit großen Risiken verbunden ist,
besteht eine Tendenz Rinderhaltung zur wirtschaftlichen Stabilisierung
landwirtschaftlicher Betriebe zu nutzen. Da mit der Planung auch keine
Verschlechterung, sondern sogar eine leichte Verbesserung der
Geruchsimmissionssituation verbunden ist, steht die Stadt Lohne der Planung
positiv gegenüber.
Die vorliegende Planung betrifft
zudem einen ortsansässigen Betrieb und es ist von einer dauerhaften
Bewirtschaftung auszugehen, die Änderung/Erweiterung erfolgt am Standort
selber.
Konflikte mit städtebaulichen
Entwicklungsabsichten sind nicht erkennbar, die vorhandene Viehdichte wird mit
der Planung nicht negativ verändert, der Standort wird bzgl. Ammoniak, Geruch
und Staub nicht verschlechtert, sogar geringfügig verbessert. Insofern ist
bereits festzustellen, dass die Kriterien zur Aufstellung der Bauleitplanung
erfüllt sind.
Diese Zusammenhänge werden als ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe für die Bauleitplanung gewertet.
Festsetzung der Tierplatzzahlen
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden im weiteren Verfahren die Tierplatzzahlen herausgenommen, da es ausreicht die konkreten Tierplatzzahlen im Vorhaben- und Erschließungsplan zu benennen. Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist mit Satzungsbeschluss integraler Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Somit werden auch weiterhin die städtebaulichen Zielsetzungen u. a. zur Beschränkung der Emissionen auch für das östlich gelegene neue Wohngebiet erreicht.
Verzicht auf
Festsetzung einer GRZ oder der Größe einer Grundfläche
Im weiteren Planverfahren werden für die Sondergebiete Grundflächenzahlen festgesetzt.
Umweltschützende Belange:
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Wasserwirtschaft
Die Frage der Entwässerungsplanung ist abschließend auf der Ebene der
Genehmigungsplanung abzuklären. In früheren Genehmigungen für die baulichen
Anlagen war die (Teil-) Versickerung des nicht verunreinigten zusätzlichen
Oberflächenwassers festgeschrieben. Probleme damit sind nicht bekannt. Insofern
wird auch im vorliegenden Verfahren von der Durchlässigkeit des Bodens und der
damit verbundenen Versickerungsfähigkeit ausgegangen. Die Einleitungserlaubnis
ist vom Vorhabenträger zu beantragen.
Kreisstraßen
Im Rahmen der vorliegenden Planung sind keine zusätzlichen Zufahrten
vorgesehen, die bestehenden (genehmigten) sind planungsrechtlich berücksichtigt
worden.
Hinweise
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Erschließungs- bzw.
Genehmigungsplanung zu beachten.
Planentwurf
Die
Planzeichenerklärung wird um die bezeichneten Flächen (E 1 – E 3, E 5 – E 6)
ergänzt, die textlichen Festsetzungen um diese Zuordnungen konkretisiert.
In der Aussprache wandte sich ein Ausschussmitglied vehement gegen die Planung und kritisierte die andauernde Bebauung im Landschaftsschutzgebiet. Zudem wies er auf ein Schreiben des NABU zur Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes. Dieses Schreiben sei dem Ausschuss nicht bekannt.
Die Verwaltung erläuterte dazu, dass für den Bereich bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mastschweinestalles vorliegen würde. Nunmehr soll jedoch ein Stall zur Rinderhaltung errichtet werden. Durch die Novellierung des Baugesetzbuches ist dafür ein Bauleitplanverfahren erforderlich. Das Schreiben des NABU zur Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes wurde an den Landkreis Vechta gerichtet und ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.
Bürgermeister Gerdesmeyer erläuterte, dass dieses Schreiben dennoch dem Protokoll als Anlage beigefügt werden soll.
Im Laufe der weiteren Debatte stellte ein Ausschussmitglied den Antrag auf Abstimmung.
Der Ausschuss fasste daraufhin den nachfolgenden