Sitzung: 14.12.2015 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 61/147/2015
Das
Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) ist der Raumordnungsplan für das Land Niedersachsen.
Das LROP basiert auf einer Verordnung aus dem Jahr 1994, wurde seitdem mehrfach
aktualisiert, im Jahr 2008 neu bekannt gemacht und zuletzt 2012 geändert. Die
letzte LROP-Änderungsverordnung ist am 03.10.2012 wirksam geworden.
Mit Schreiben vom 24.07.2014 hat das Nds. Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Beteiligungsverfahren zur Änderung des
LROP eingeleitet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen wurde der Entwurf
überarbeitet und ein erneutes Beteiligungsverfahren eingeleitet.
Die Stellungnahme
der Stadt Lohne vom 18.11.2014 ist bei der nunmehr vorgelegten Entwurfsfassung
(LROP 2015) wie folgt berücksichtigt worden: Der Anregung, in Abschnitt 2.1 die
Ziffern 04 bis 07 zu streichen, wurde teilweise gefolgt. Die Ziffer 04 wurde
komplett, die Ziffer 05 teilweise gestrichen. Erklärtes Ziel bleibt weiterhin,
künftige Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft und den vorhandenen
Infrastrukturen auszurichten. Der Anregung, die zentralörtlichen
Verflechtungsbereiche sowie die Verflechtungsbereiche für den großflächigen
Einzelhandel zukünftig im Dialog mit den jeweiligen Gemeinden festzulegen wurde
– auch auf Druck anderer Kommunen und Verbände – gefolgt. Der Anregung, die in
Abschnitt 3.1.2 Ziffer 05 aufgeführte Regelung über Kompensationsmaßnahmen zu
ergänzen, wurde nicht gefolgt. Die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung
verbindet die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff.
BNatSchG) mit raumordnerischen Entwicklungsprioritäten. Die Festlegung ist den
gesetzlichen Regelungen nachgeordnet. Das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht – unter
Wahrung artenschutzrechtlicher Belange und unter Wahrung des Funktionsbezuges
zwischen Eingriff und Kompensation – die großräumige Steuerung von
Ersatzmaßnahmen innerhalb des durch den Eingriff betroffenen Naturraums.
Ziele und
Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume
In Niedersachsen
ist inzwischen die Breitbandgrundversorgung für fast alle Anschlüsse hergestellt.
Im Hinblick auf die Grundversorgung verbleibt nur noch die Herstellung lokaler Lückenschlüsse.
Auf Grund wachsender Anforderungen an Qualität und Geschwindigkeit der
Internetversorgung hat sich der Ausbauschwerpunkt auf die Herstellung von
Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen (50 – 100 MBit/s) verlagert. Mit der
Ergänzung des Satzes 3 in Ziffer 07 wird diesem Erfordernis an die Qualität der
Grundversorgung mit neuen Technologien ein besonderes Gewicht verliehen, um den
Gebietskörperschaften und sonstigen Planungsträgern diesen Entwicklungsschritt
zu verdeutlichen und die entsprechende Berücksichtigung in den gesamträumlichen
und den Fachplanungen anzuregen. Die bedarfsgerechte Verlegung von Leerrohren
zielt darauf ab, dass der Verlegung eine fachliche Planung zu Grunde liegt.
Ziele und
Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
Künftige
Siedlungsentwicklung soll bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung,
der Entwicklung der Wirtschaft und den vorhandenen Infrastrukturen ausgerichtet
werden. Dabei sollen auch Folgekosten im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit
öffentlicher Infrastruktur in mittel- und langfristiger Perspektive
berücksichtigt werden.
Die Konzentration
der künftigen Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte und darüber hinaus
auf vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 2 Satz 4 ROG unterstützt die Entwicklung nachhaltiger Raumstrukturen in
Bezug auf flächensparende Siedlungsentwicklung, die Sicherung der Auslastung
und damit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Infrastrukturen und die
Reduzierung von Verkehren. Als Kriterien für die Entwicklung von Wohn- und
Arbeitsstätten in vorhandenen Siedlungsgebieten mit ausreichender Infrastruktur
können Standorte zentralörtlicher Einrichtungen, also sozialer, gesundheitlicher,
kultureller, wirtschaftlicher sowie administrativer Einrichtungen herangezogen
werden.
Die Änderung und Ergänzung der Entwurfsunterlagen vom 10.11.2015
(LROP-Entwurf 2015) umfasst folgende Punkte:
Entwicklung
der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte
Jeder Zentrale
Ort hat Versorgungsfunktion für einen über ihn hinausgehenden Verflechtungsbereich.
Die funktionsbezogenen Verflechtungsbereiche sollen für den Bürger und die Wirtschaft
in Niedersachsen neben der wohnortnahen grundzentralen Versorgung eine flächendeckende,
gute Erreichbarkeit der Mittel- und Oberzentren und somit der zentralörtlichen Einrichtungen
und Angebote zur Deckung des gehobenen und spezialisierten höheren Bedarfs
gewährleisten. Verflechtungsbereiche sind abhängig von der jeweiligen Versorgungsfunktion
und daher erforderlichenfalls funktionsbezogen zu bestimmen. Die funktionsbezogenen
Verflechtungsbereiche der Ober- und Mittelzentren sowie der Zentrenverbünde
werden nicht im Landes-Raumordnungsprogramm abgegrenzt. Vor dem Hintergrund der
in der Begründung zu Ziffer 03 Sätze 1 und 2 (Begründung zu Ziffer 2.2 01,
Sätze 1 und 2 des Landes-Raumordnungsprogramm 2012) genannten Kriterien und Richtwerte
ist die Größe des jeweiligen funktionsbezogenen Verflechtungsbereiches unter Berücksichtigung
gewachsener Strukturen bestimmbar aus den zentralörtlichen Versorgungsaufgaben des
betreffenden Oberzentrums bzw. Mittelzentrums und dem räumlichen Abstand zu
benachbarten Oberzentren bzw. Mittelzentren sowie den regionalen
Erfordernissen. Diese Festlegungen können im Einzelfall durch die untere
Landesplanungsbehörde erfolgen oder der Träger der Regionalplanung kann die
Verflechtungsbereiche im Regionalen Raumordnungsprogramm räumlich konkretisiert
für seinen Bereich als Ziel der Raumordnung festlegen.
Für die
Entwicklung und Stabilisierung guter Versorgungsstrukturen durch räumliche Steuerung
des großflächigen Einzelhandels gelten folgende fünf Grundprinzipien:
• das
Kongruenzgebot gem. Ziffer 03. Hiernach darf die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojektes
höchstens so bemessen sein, dass sein Einzugsgebiet dem Versorgungsauftrag des
jeweiligen Zentralen Ortes entspricht und der Umsatz überwiegend durch
Kaufkraft aus dem maßgeblichen Kongruenzraum erwirtschaftet wird.
• das Konzentrationsgebot
gem. Ziffer 04. Es bezweckt eine angemessene und nachhaltige Bündelung von
Einzelhandelsgroßprojekten im zentralen Siedlungsgebiet des Zentralen Ortes zur
Erzielung vielfältiger positiver Synergieeffekte.
• das
Integrationsgebot gem. Ziffer 05. Es ist das raumordnerische Instrument, das am
kleinteiligsten wirkt und die Sicherung und Entwicklung der Handelsfunktionen von
Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortsmitten zum Ziel hat. Es verknüpft die
raumordnerischen mit den städtebaulichen Gestaltungsmitteln zur
zentralörtlichen Standortentwicklung.
• das
Abstimmungsgebot gem. Ziffer 07. Die raumordnerische Bewertung von Einzelhandelsgroßprojekten
muss im Sinne einer umfassenden Betrachtung in den Kontext der regionalen
Einzelhandelsentwicklung gestellt werden. Diesem Erfordernis wird mit dem Abstimmungsgebot
Rechnung getragen.
• das
Beeinträchtigungsverbot gem. Ziffer 08. Es wirkt mit seinen
Tatbestandsmerkmalen als Maßstab und Regulativ bei der Beurteilung der Auswirkungen
von Warensortiment und Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte auf die
einzelnen Komponenten ausgeglichener Versorgungsstrukturen und deren
Verwirklichung. Eine wesentliche Komponente ausgeglichener
Versorgungsstrukturen ist dabei auch die wohnortbezogene Nahversorgung.
Dabei wurde unter Ziffer 05 (Integrationsgebot) der Satz 3 neu
eingefügt:
Neue
Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente periodische Sortimente sind, sind
ausnahmsweise auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb
des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes im räumlichen Zusammenhang
mit Wohnbebauung zulässig, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich
integrierten Lagen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen,
insbesondere zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen, der Rücksichtnahme
auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht
möglich ist; Satz 2 bleibt unberührt.
Ziele und
Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen
Obwohl die im
LROP 2012 festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf
mit dieser Änderung teilweise zurückgenommen werden, stehen für einen Torfabbau
in Niedersachsen weiterhin ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, so dass die
vorgesehenen Vorranggebietsfestlegungen zugunsten der Torferhaltung im
Zusammenwirken mit anderen LROP-Festlegungen nicht zu unzumutbaren Auswirkungen
für die Torfindustrie führen. Zumal noch erhebliche Flächen Niedersachsens mit
Abtorfungsgenehmigungen belegt sind. Vorranggebiete Torferhaltung wurden nur
dort festgelegt, wo eine Überlagerung mit nachfolgenden Belangen nicht
vorliegt:
Trinkwassergewinnung, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Vorranggebiete
Biotopverbund, Projektgebiete „Flurbereinigung Klima und Umwelt“, Vorranggebiete
Rohstoffgewinnung, vorhandene Siedlungsgebiete, Vorranggebiete Autobahn und
Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße, Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und
Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke sowie Vorranggebiete Leitungstrasse.
Ziele und
Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen
Standortpotenziale
Für dieses Kapitel haben sich im Vergleich zur Entwurfsfassung 2014 keine
wesentlichen Änderungen ergeben.
Eine erneute Stellungnahme ist nach Auffassung der Verwaltung nicht erforderlich.