Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) ist der Raumordnungsplan für das Land Niedersachsen. Das LROP basiert auf einer Verordnung aus dem Jahr 1994, wurde seitdem mehrfach aktualisiert, im Jahr 2008 neu bekannt gemacht und zuletzt 2012 geändert. Die letzte LROP-Änderungsverordnung ist am 03.10.2012 wirksam geworden. Mit Schreiben vom 24.07.2014 hat das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Beteiligungsverfahren zur Änderung des LROP eingeleitet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen wurde der Entwurf überarbeitet und ein erneutes Beteiligungsverfahren eingeleitet.

 

Die Stellungnahme der Stadt Lohne vom 18.11.2014 ist bei der nunmehr vorgelegten Entwurfsfassung (LROP 2015) wie folgt berücksichtigt worden: Der Anregung, in Abschnitt 2.1 die Ziffern 04 bis 07 zu streichen, wurde teilweise gefolgt. Die Ziffer 04 wurde komplett, die Ziffer 05 teilweise gestrichen. Erklärtes Ziel bleibt weiterhin, künftige Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft und den vorhandenen Infrastrukturen auszurichten. Der Anregung, die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche sowie die Verflechtungsbereiche für den großflächigen Einzelhandel zukünftig im Dialog mit den jeweiligen Gemeinden festzulegen wurde – auch auf Druck anderer Kommunen und Verbände – gefolgt. Der Anregung, die in Abschnitt 3.1.2 Ziffer 05 aufgeführte Regelung über Kompensationsmaßnahmen zu ergänzen, wurde nicht gefolgt. Die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung verbindet die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) mit raumordnerischen Entwicklungsprioritäten. Die Festlegung ist den gesetzlichen Regelungen nachgeordnet. Das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht – unter Wahrung artenschutzrechtlicher Belange und unter Wahrung des Funktionsbezuges zwischen Eingriff und Kompensation – die großräumige Steuerung von Ersatzmaßnahmen innerhalb des durch den Eingriff betroffenen Naturraums.

 

Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume

In Niedersachsen ist inzwischen die Breitbandgrundversorgung für fast alle Anschlüsse hergestellt. Im Hinblick auf die Grundversorgung verbleibt nur noch die Herstellung lokaler Lückenschlüsse. Auf Grund wachsender Anforderungen an Qualität und Geschwindigkeit der Internetversorgung hat sich der Ausbauschwerpunkt auf die Herstellung von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen (50 – 100 MBit/s) verlagert. Mit der Ergänzung des Satzes 3 in Ziffer 07 wird diesem Erfordernis an die Qualität der Grundversorgung mit neuen Technologien ein besonderes Gewicht verliehen, um den Gebietskörperschaften und sonstigen Planungsträgern diesen Entwicklungsschritt zu verdeutlichen und die entsprechende Berücksichtigung in den gesamträumlichen und den Fachplanungen anzuregen. Die bedarfsgerechte Verlegung von Leerrohren zielt darauf ab, dass der Verlegung eine fachliche Planung zu Grunde liegt.

 

Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur

Künftige Siedlungsentwicklung soll bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft und den vorhandenen Infrastrukturen ausgerichtet werden. Dabei sollen auch Folgekosten im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit öffentlicher Infrastruktur in mittel- und langfristiger Perspektive berücksichtigt werden.

 

Die Konzentration der künftigen Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte und darüber hinaus auf vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG unterstützt die Entwicklung nachhaltiger Raumstrukturen in Bezug auf flächensparende Siedlungsentwicklung, die Sicherung der Auslastung und damit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Infrastrukturen und die Reduzierung von Verkehren. Als Kriterien für die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten in vorhandenen Siedlungsgebieten mit ausreichender Infrastruktur können Standorte zentralörtlicher Einrichtungen, also sozialer, gesundheitlicher, kultureller, wirtschaftlicher sowie administrativer Einrichtungen herangezogen werden.

 

Die Änderung und Ergänzung der Entwurfsunterlagen vom 10.11.2015 (LROP-Entwurf 2015) umfasst folgende Punkte:

 

Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte

Jeder Zentrale Ort hat Versorgungsfunktion für einen über ihn hinausgehenden Verflechtungsbereich. Die funktionsbezogenen Verflechtungsbereiche sollen für den Bürger und die Wirtschaft in Niedersachsen neben der wohnortnahen grundzentralen Versorgung eine flächendeckende, gute Erreichbarkeit der Mittel- und Oberzentren und somit der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote zur Deckung des gehobenen und spezialisierten höheren Bedarfs gewährleisten. Verflechtungsbereiche sind abhängig von der jeweiligen Versorgungsfunktion und daher erforderlichenfalls funktionsbezogen zu bestimmen. Die funktionsbezogenen Verflechtungsbereiche der Ober- und Mittelzentren sowie der Zentrenverbünde werden nicht im Landes-Raumordnungsprogramm abgegrenzt. Vor dem Hintergrund der in der Begründung zu Ziffer 03 Sätze 1 und 2 (Begründung zu Ziffer 2.2 01, Sätze 1 und 2 des Landes-Raumordnungsprogramm 2012) genannten Kriterien und Richtwerte ist die Größe des jeweiligen funktionsbezogenen Verflechtungsbereiches unter Berücksichtigung gewachsener Strukturen bestimmbar aus den zentralörtlichen Versorgungsaufgaben des betreffenden Oberzentrums bzw. Mittelzentrums und dem räumlichen Abstand zu benachbarten Oberzentren bzw. Mittelzentren sowie den regionalen Erfordernissen. Diese Festlegungen können im Einzelfall durch die untere Landesplanungsbehörde erfolgen oder der Träger der Regionalplanung kann die Verflechtungsbereiche im Regionalen Raumordnungsprogramm räumlich konkretisiert für seinen Bereich als Ziel der Raumordnung festlegen.

 

Für die Entwicklung und Stabilisierung guter Versorgungsstrukturen durch räumliche Steuerung des großflächigen Einzelhandels gelten folgende fünf Grundprinzipien:

 

• das Kongruenzgebot gem. Ziffer 03. Hiernach darf die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojektes höchstens so bemessen sein, dass sein Einzugsgebiet dem Versorgungsauftrag des jeweiligen Zentralen Ortes entspricht und der Umsatz überwiegend durch Kaufkraft aus dem maßgeblichen Kongruenzraum erwirtschaftet wird.

 

• das Konzentrationsgebot gem. Ziffer 04. Es bezweckt eine angemessene und nachhaltige Bündelung von Einzelhandelsgroßprojekten im zentralen Siedlungsgebiet des Zentralen Ortes zur Erzielung vielfältiger positiver Synergieeffekte.

 

• das Integrationsgebot gem. Ziffer 05. Es ist das raumordnerische Instrument, das am kleinteiligsten wirkt und die Sicherung und Entwicklung der Handelsfunktionen von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortsmitten zum Ziel hat. Es verknüpft die raumordnerischen mit den städtebaulichen Gestaltungsmitteln zur zentralörtlichen Standortentwicklung.

 

• das Abstimmungsgebot gem. Ziffer 07. Die raumordnerische Bewertung von Einzelhandelsgroßprojekten muss im Sinne einer umfassenden Betrachtung in den Kontext der regionalen Einzelhandelsentwicklung gestellt werden. Diesem Erfordernis wird mit dem Abstimmungsgebot Rechnung getragen.

 

• das Beeinträchtigungsverbot gem. Ziffer 08. Es wirkt mit seinen Tatbestandsmerkmalen als Maßstab und Regulativ bei der Beurteilung der Auswirkungen von Warensortiment und Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte auf die einzelnen Komponenten ausgeglichener Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung. Eine wesentliche Komponente ausgeglichener Versorgungsstrukturen ist dabei auch die wohnortbezogene Nahversorgung.

 

Dabei wurde unter Ziffer 05 (Integrationsgebot) der Satz 3 neu eingefügt:

Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente periodische Sortimente sind, sind ausnahmsweise auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes im räumlichen Zusammenhang mit Wohnbebauung zulässig, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich integrierten Lagen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen, der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht möglich ist; Satz 2 bleibt unberührt.

 

Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen

Obwohl die im LROP 2012 festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf mit dieser Änderung teilweise zurückgenommen werden, stehen für einen Torfabbau in Niedersachsen weiterhin ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, so dass die vorgesehenen Vorranggebietsfestlegungen zugunsten der Torferhaltung im Zusammenwirken mit anderen LROP-Festlegungen nicht zu unzumutbaren Auswirkungen für die Torfindustrie führen. Zumal noch erhebliche Flächen Niedersachsens mit Abtorfungsgenehmigungen belegt sind. Vorranggebiete Torferhaltung wurden nur dort festgelegt, wo eine Überlagerung mit nachfolgenden Belangen nicht vorliegt:

 

Trinkwassergewinnung, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Vorranggebiete Biotopverbund, Projektgebiete „Flurbereinigung Klima und Umwelt“, Vorranggebiete Rohstoffgewinnung, vorhandene Siedlungsgebiete, Vorranggebiete Autobahn und Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße, Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke sowie Vorranggebiete Leitungstrasse.

 

Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale

Für dieses Kapitel haben sich im Vergleich zur Entwurfsfassung 2014 keine wesentlichen Änderungen ergeben.

 

 

Eine erneute Stellungnahme ist nach Auffassung der Verwaltung nicht erforderlich.