Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Hamberger Pickerweg“ wird eingestellt.


 

Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf der Außenbereichssatzung „Hamberger Pickerweg“ vom 19.12.2015 bis zum 01.02.2016 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen hat.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Der Landkreis Vechta verweist in seiner Stellungnahme vom 01.02.2016 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2006 (BVerwG 4 C 2.05 vom 13.07.2006) und legt dar, dass die Voraussetzung für die Anwendbarkeit einer Außenbereichssatzung eine Wohnbebauung von einigem Gewicht ist. Beurteilungsmaßstab ist nur die Wohnbebauung. Andere Arten der Bebauung dürfen nicht mit einbezogen werden. Der hier vorliegende Satzungsentwurf enthält drei Hauptgebäude und stellt damit einen ganz untergeordneten Siedlungssplitter dar. Das o. a. Kriterium ist somit nicht erfüllt.

Der Landkreis Vechta stellt darüber hinaus fest, dass das Instrument der Außenbereichssatzung auch als Lückenfüllungssatzung bezeichnet wird, im vorliegenden Satzungsentwurf jedoch keine Lücken, sondern Freiflächen am Rand des bebauten Bereichs einbezogen worden sind. Das nördliche und südliche Flurstück der Satzung sollte durch die Abgrenzung als überbaubaren Bereich festgelegt werden. Eine Erweiterung der Satzung auf unbebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht von umliegender Bebauung geprägt sind, ist nicht zulässig.

Demnach ist ein bebauter Bereich gem. § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB dann gegeben, wenn der Außenbereich seine Freiraumfunktion nicht mehr oder nur mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Der hier geplante Satzungsbereich umfasst eine Fläche, die nach Ansicht des Landkreises durchaus ihre Freiraumfunktion erfüllt.

 

 

Aufgrund der Stellungnahme des Landkreises Vechta liegen die Voraussetzungen für die Außenbereichssatzung „Hamberger Pickerweg“ nicht vor.

 

Von daher erübrigt sich eine Beratung der weiteren Stellungnahmen.

 

In der Aussprache wandte sich ein Ausschussmitglied deutlich gegen die Auffassung des Landkreises und erläuterte die Vorteile bei einer Änderung der gewerblichen Nutzung in eine Wohnnutzung und wies in diesem Zusammenhang auf die Reduzierung des jetzigen Schwerlastverkehrs in diesem Bereich hin.

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass aufgrund der rechtlichen Situation momentan keine Möglichkeit gesehen werde, die Planung weiter zu führen.

 

Im Laufe der Aussprache stellte ein Ausschussmitglied dazu den Antrag, die Planung zunächst zurück zu stellen und das Gespräch mit dem Landkreis Vechta zu suchen. Die Einstellung der Planung sollte nicht erfolgen.

 

Dieser Antrag wurde mit 4 Jastimmen, 9 Neinstimmen, 1 Stimmenthaltung abgelehnt.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer führte aus, dass die gewerbliche Nutzung des Torfwerkes nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürfe, da es keine Wohnnutzung sei.