Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Geräteraum wird unter der Maßgabe erteilt, dass die sog. vordere und hintere Baugrenze eingehalten wird.


 

Die Verwaltung erläuterte, dass die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport und Geräteraum an der Straße Im Dörlath 31 beantragt wurde. Das Grundstück liegt im Außenbereich der Stadt Lohne angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 23 C/I und 23 C/I – 1. Änderung (Rießel). Das Bauvorhaben ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB als Lückenbebauung im Außenbereich zulässig. Über die zulässige Größe wird das Bauordnungsamt des Landkreises Vechta entscheiden.

 

Das Grundstück liegt in der Ortslage Rießel und wird im Flächennutzungsplan ´80 der Stadt Lohne als Mischgebietsfläche ausgewiesen.

 

Anhand eines Lageplanes wurde das Vorhaben von der Verwaltung erläutert und auf die tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandene Baugrenze hingewiesen. Bei Einhaltung dieser Baugrenze bestehen gegen die Erteilung des Einvernehmens keine Bedenken.