Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

Durch Ratsbeschluss vom 13.12.2005 wurde die Weitergeltung des bisherigen Haushaltsrechtes bis maximal zum 31.12.2011 beschlossen. Abweichend hiervon wird das Neue Kommunale Rechnungswesen zum 01.01.2010 eingeführt.


Sachverhalt:

 

Für das Haushaltsjahr, für das die Haushaltswirtschaft einer Kommune erstmals nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, hat der Rat eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu beschließen. Als Grundlage der Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften der Nds. Gemeindeordnung und der hierauf erlassenen Verordnungsregelungen (Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung). Die stichtagsbezogene Gegenüberstellung der Aktiva (des Vermögens) und der Passiva (Mittelherkunft) der Bilanz gibt einen Überblick über das kommunale Vermögen und seine Finanzierung. Für die Aufstellung des ersten doppischen Haushaltes ist insbesondere die Erfassung und Bewertung der abschreibungsrelevanten Vermögensgegenstände von Bedeutung. Hierzu gehören auch die erhaltenen Investitionszuweisungen und –zuschüsse.

 

Die Eröffnungsbilanz wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises geprüft und ist vom Rat zu beschließen. Die Bestimmungen räumen den Kommunen in einigen Punkten Wahlrechte und Ermessensspielräume ein. Bei Ausübung dieser Wahlrechte bzw. der Ermessensentscheidungen ist zu bedenken, dass die einmal getroffenen Entscheidungen verbindlich sind und nachträglich nicht berichtigt werden können (§ 61 Abs. 2 GemHKVO).

 

Die verschiedenen Wahlrechte werden nachfolgend dargestellt:

 

In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts in Niedersachsen:

 

Die Regelungen des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR), auch verkürzte „Doppik“ genannt, sind zum 01.01.2006 wirksam geworden. Wegen der umfangreichen Vorarbeiten hat der Gesetzgeber eine Übergangszeit bis zum 31.12.2011 zugelassen, in der das bisherige Haushaltsrecht weiter Anwendung findet. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Lohne durch Ratsbeschluss vom 13.12.2005 Gebrauch gemacht. Die Vorbereitungen sind nunmehr soweit fortgeschritten, dass die Einführung des NKR zum 01.01.2010 geplant ist. Über den Einführungszeitpunkt ist ein gesonderter Ratsbeschluss notwendig.

 

Vermögenstrennung

 

§ 142 Abs. 1 Ziff. 8 der Nds. Gemeindeordnung sieht das Wahlrecht einer getrennten Ausweisung des gemeindlichen Vermögens in Verwaltungsvermögen (zur Aufgabenerfüllung notwendig) und in realisierbares (verwertbares) Vermögen vor. Alleine schon wegen der Abgrenzungsprobleme ist diese Trennung nicht praktikabel und wird nur von ganz wenigen Kommunen angewandt. Eine Vermögenstrennung ist für die Stadt Lohne nicht vorgesehen.

 

Geleistete Investitionszuweisungen und –zuschüsse

 

Von der Stadt Lohne wurden und werden an verschiedene Vereine und Einrichtungen Zuschüsse für Investitionen gewährt. Diese Zuschüsse sind künftig in der Bilanz als immaterielles Vermögen auszuweisen und ergebniswirksam aufzulösen (abzuschreiben) und stellen somit jährlichen Aufwand im Ergebnishaushalt dar. Für die Vergangenheit kann auf eine Aktivierung dieser geleisteten Zuschüsse verzichtet werden (§ 60 V GemHKVO). Aus Gründen der Belastung des Ergebnishaushaltes und des Verwaltungsaufwandes ist vorgesehen, diese Möglichkeit zu nutzen.

 

Erhaltene Investitionszuweisungen und –zuschüsse

 

Gemäß § 42 Abs. 5 GemHKVO werden erhaltene Investitionszuweisungen und –zuschüsse für abnutzbare Vermögensgegenstände, die noch nicht abgeschrieben sind, auf der Passivseite der Bilanz als Sonderposten (Sopo) ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst (abgeschrieben). Hierbei handelt es sich im Ergebnishaushalt und –rechnung um einen Ertrag. Erhaltene Investitionszuweisungen und –zuschüsse werden in der Stadt Lohne auch für die Vergangenheit erfasst. Dem Ertrag steht im Ergebnishaushalt und –rechnung ein Abschreibungsaufwand entgegen.

 

Inventurvereinfachung

 

Gemäß § 60 Abs. 2 GemHKVO kann auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegen-ständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert den Einzelwert von 5.000,00 € einschl. MWST nicht überschreitet, verzichtet werden. Nach bisherigen Erfahrungen spielt das bewegliche Vermögen in der kommunalen Bilanz eine untergeordnete Rolle. Aus diesem Grunde wurde die vorstehende Inventurvereinfachungsregel neu in das Gesetz aufgenommen und findet in der Stadt Lohne Anwendung.

 

Bodenwert des Infrastrukturvermögens

 

Für die Vermögensbewertung gilt der Grundsatz einer vorsichtigen Bewertung. Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert abzüglich der bereits aufgelaufenen Abschreibungen zu bewerten (§ 96 Abs. 4 NGO). Kann dieser Wert bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, gelten Sonderregeln (rückindizierter Zeitwert).

 

Beim Bodenwertanteil gilt die Vereinfachungsregel, dass für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, ein Zeitwert angesetzt werden kann, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert. Für die Folgejahre sind die tatsächlichen Anschaffungskosten (Kaufpreise) zu ermitteln. Für den Bodenwert des Infrastrukturvermögens (Straßen) gilt als weitere Vereinfachung, dass mindestens der Bodenrichtwert für Ackerland und höchstens 20 % des Bodenrichtwertes angesetzt werden können. Viele Kommunen in Niedersachsen wenden diese 20 %-Regel an. Der Bodenrichtwert des Jahres 2000 liegt deutlich über dem „historischen“ Anschaffungswert, da sich ein Großteil der Straßen in Lohne seit Jahrzehnten in Kommunaleigentum befindet und bei Straßengrundstücken keine Umwandlung in Bauland zu erwarten ist. In Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Vechta, dass die Prüfung der Eröffnungsbilanz vornimmt, erfolgt die Bewertung der Straßengrundstücke in Lohne bis zum Jahr 2000 einheitlich für alle Straßen auf der Basis des Bodenrichtwertes für Ackerland = 3,00 €/m².

 

Aktivierung Umstellungsaufwand

 

Das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes erlaubt es, Ausgaben des Verwaltungshaushaltes für die Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens in der ersten Eröffnungsbilanz zu aktivieren und anschließend auf 15 Jahre abzuschreiben. Auf diese Möglichkeit wird verzichtet, da die Ausgaben nur schwer feststellbar sind, der Betrag im Verhältnis zur gesamten Aktiva unerheblich ist und zusätzlicher Aufwand (AfA) entsteht.

 

Rückstellung für unterlassene Instandhaltung

 

§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 GemHKVO sieht Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen vor. Ein „Instandhaltungsstau“ an städtischen Gebäuden ist in Lohne nicht vorhanden. Vom Arbeitskreis „Doppik“ beim Nds. Ministerium für Inneres wird empfohlen, in der ersten Eröffnungsbilanz keine Instandhaltungsrückstellung auszuweisen und stattdessen eine Nettoausweisung vorzunehmen.

 

Produkte / Haushalt

 

Der Haushalt besteht künftig aus einem Ergebnishaushalt, einem Finanzhaushalt und Teilhaushalten, die der örtlichen Verwaltungsgliederung entsprechen. In den Teilhaushalten sind die ihnen zugeordneten Produkte abgebildet. In jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte dargestellt. In den anliegenden Aufstellungen sind die insgesamt vorgesehenen Produkte und die Teilhaushalte mit den zugeordneten wesentlichen Produkten dargestellt.

 

Die in der Vorlage aufgeführten Wahlrechte für die Erstellung der Eröffnungsbilanz und die Grundzüge des Neuen Kommunalen Rechnungswesens wurden verwaltungsseitig vorgestellt und Nachfragen hierzu beantwortet.