Sitzung: 12.05.2016 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5
Vorlage: 61/157/2016
Beschlussempfehlung:
a) Den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung sowie der
erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange zugestimmt und der Feststellungsbeschluss der 73. Änderung des
Flächennutzungsplans ’80 beschlossen.
b) Den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung sowie der
erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange zugestimmt und der Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. IV für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle
Ehrendorfer Straße 7“ beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
der 73. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. IV für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle
Ehrendorfer Straße 7“ sowie die Begründungen hierzu vom 22.02.2016 bis zum
24.04.2016 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen haben.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden
nachfolgende Empfehlungen gegeben.
a) 73. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 der Stadt Lohne
b)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. IV für den
Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Ehrendorfer Straße 7“
Landkreis Vechta vom 29.03.2016
Zu a)
Zum Städtebau:
Geltungsbereich Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Die Prüfung ist erfolgt. Die Planung wird nicht verändert. Durch die
Erweiterung des Betriebes ist dieser zukünftig nicht mehr im Außenbereich nach
§ 35 (1) Nr. 1 BauGB zulässig. Es handelt sich um einen Betrieb, dessen
Vorhaben aufgrund der geplanten Tierplatzzahlen der Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. In diesem sind nach § 35 (1) Nr. 4
BauGB auch diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen und als
kumulierende Vorhaben (in einem engen Zusammenhang) zu betrachten, die auf
demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen
oder baulichen Anlagen verbunden sind. Nach § 3 (2) Nr. 2 UVPG sind sie auch
dann kumulativ zu betrachten, wenn sie in die Belange von Natur und Landschaft
eingreifen und in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Bauflächen
des Betriebes liegen zwar nicht auf einem Grundstück, sie sind durch eine
Straße getrennt, sie verfügen jedoch bzgl. der Ver- und Entsorgung über
gemeinsame Einrichtungen. Aus diesem Grunde werden auch die südlich der
Ehrendorfer Straße 7 befindlichen Betriebsgrundstücke mit in die Planung
aufgenommen.
Konfliktbewältigung
Der Konfliktbewältigung ist bereits insofern entsprochen, als dass mit
der Planung des Bullenmaststalls (252 Plätze) im Vergleich zu den bereits
genehmigten Stallanlagen für die Schweinehaltung (1.600 Mastschweineplätze)
eine Verbesserung der Immissionssituation verbunden ist. Dies betrifft die
Geruchssituation wie die Ammoniak- und Stickstoffdeposition. Damit wird zwar
der Bagatellschwellwert bzgl. Stickstoff immer noch überschritten, aber immer
noch geringer als beim bereits genehmigten Schweinestall. Die Situation wird
durch die Planung nicht verschlechtert, sondern verbessert. Die Begründung zum
Bauleitplan wird um diese Aussagen ergänzt.
Zu Umweltschützenden Belangen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu b)
Zum Städtebau:
Geltungsbereich Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Die Prüfung ist erfolgt. Die Planung wird nicht verändert. Durch die
Erweiterung des Betriebes ist dieser zukünftig nicht mehr im Außenbereich nach
§ 35 (1) Nr. 1 BauGB zulässig. Es handelt sich um einen Betrieb, dessen
Vorhaben aufgrund der geplanten Tierplatzzahlen der Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. In diesem sind nach § 35 (1) Nr. 4
BauGB auch diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen und als
kumulierende Vorhaben (in einem engen Zusammenhang) zu betrachten, die auf
demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen
oder baulichen Anlagen verbunden sind. Nach § 3 (2) Nr. 2 UVPG sind sie auch
dann kumulativ zu betrachten, wenn sie in die Belange von Natur und Landschaft
eingreifen und in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Bauflächen
des Betriebes liegen zwar nicht auf einem Grundstück, sie sind durch eine
Straße getrennt, sie verfügen jedoch bzgl. der Ver- und Entsorgung über
gemeinsame Einrichtungen. Aus diesem Grunde werden auch die südlich der
Ehrendorfer Straße 7 befindlichen Betriebsgrundstücke mit in die Planung
aufgenommen.
Konfliktbewältigung
Der Konfliktbewältigung ist bereits insofern entsprochen, als dass mit
der Planung des Bullenmaststalls (252 Plätze) im Vergleich zu den bereits
genehmigten Stallanlagen für die Schweinehaltung (1.600 Mastschweineplätze)
eine Verbesserung der Immissionssituation verbunden ist. Dies betrifft die
Geruchssituation wie die Ammoniak- und Stickstoffdeposition.
Damit wird zwar der Bagatellschwellwert bzgl. Stickstoff immer noch
überschritten, aber immer noch geringer als beim bereits genehmigten Schweinestall.
Die Situation wird durch die Planung nicht verschlechtert, sondern verbessert
Die Begründung zum Bauleitplan wird um diese Aussagen ergänzt.
Änderung Vorhaben- und Erschließungsplan
Der im Rahmen der öffentlichen Auslegung beigelegte Vorhaben- und Erschließungsplan
entsprach den seinerzeit aktualisierten Planungen des Betriebes Ehrenborg. Die
Planzeichnung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war dafür nicht zu
verändern und ist auch nicht verändert worden.
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des vorliegenden Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes IV wird der abschließende Vorhaben- und Erschließungsplan den
Unterlagen beigefügt, er wird Teil der Satzung. Die Begründung zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan IV wird um die Inhalte des geänderten Vorhaben-
und Erschließungsplan angepasst. Es handelt sich dabei allein um redaktionelle
Änderungen, die eine erneute Auslegung der Planungen nicht erforderlich machen.
Eine weitere Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen über die
betrieblichen Notwendigkeiten hinaus erfolgt nicht, insofern wird dem
Planungsleitsatz gemäß § 1a Abs. 2 BauGB entsprochen.
Zu Umweltschützenden Belangen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu Planentwurf
Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. Die Abgrenzung
zwischen dem Baugebiet SO 2 und den Grünflächen ist eindeutig. Ein
planungsrechtliches Erfordernis auf Trennung von Baugrenzen und Grünflächen z.
B. durch eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ist nicht ableitbar. Die
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches des SO 2 wird durch das
Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
eindeutig festgesetzt.
In der Aussprache wandte sich ein Ausschussmitglied vehement gegen die
Löschung des Landschaftsschutzgebietes zur Errichtung von Tierhaltungsanlagen.
Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt.