Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Errichtung des Altenteilerwohnhauses wird erteilt.


Die Verwaltung erläuterte, dass die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses für eine Baumschule in Vollerwerb auf dem Grundstück Bokerner Straße 2 A beantragt ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ´80 der Stadt Lohne wird das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Ein Baumschule ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.12.2015 wird aufgeführt, dass die gärtnerische Nutzung der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB zuzuordnen ist. Voraussetzung für die privilegierte Errichtung eines Altenteilerhauses ist, dass der Generationswechsel, dem die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses dienen soll, konkret ansteht und der bisherige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes den Wohntrakt der Hofstelle für den Hoferben, der den Betrieb nun übernehmen will, freimacht.

 

Mit dem Antragsteller wurden zwischenzeitlich Gespräche über einen Anbau an das vorhandene Wohnhaus geführt. Dabei hat sich herausgestellt, dass aufgrund der vorhandenen Gebäudestruktur ein Anbau nicht möglich sei.

 

Ausschussmitglied Blömer war bei dem nachfolgenden Beschlussvorschlag nicht anwesend.