Sitzung: 12.05.2016 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 61/056/2013/4
Beschlussempfehlung:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen
Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange zugestimmt.
b) Die 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Steuerung von Windkraftanlagen“ wird mit Begründung
beschlossen.
c) Der Betreiber wird aufgefordert, bis zur
Ratssitzung ein schlüssiges Konzept zur Bürgerbeteiligung vorzulegen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Herrn Dipl.-Ing. Taudien und Herrn Dipl.-Ing. Ramsauer vom Planungsbüro NWP aus Oldenburg.
Anhand einer Präsentation wurden die wesentlichen Stellungnahmen aus dem Verfahren vorgestellt und erläutert.
Der Entwurf der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 14.03.2016 bis zum 18.04.2016 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich
ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über
die Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden sowohl von den Behörden als auch von
der Öffentlichkeit Anregungen und Hinweise vorgetragen. Zu den Stellungnahmen
werden nachfolgende Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine
Bedenken zur Planung geäußert wurden, sind nicht beigefügt.
Landkreis Vechta vom 20.04.2016
Die Hinweise des Landkreises Vechta zu artenschutzrechtlichen Auswirkungen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Genehmigung nach dem BImSchG Berücksichtigung finden. Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen am Standort Krimpenfort geschaffen. Nach der auf der Grundlage einer stadtweiten, flächendeckenden Betrachtung im Rahmen des Standortkonzeptes Windenergie getroffenen Standortentscheidung für Krimpenfort liegen an diesem Standort keine städtebaulichen Gründe zur Festlegung weitergehender Anlagendetails, wie z. B. zum Anlagentypen, zur Anlagenhöhe oder zu Erschließung vor. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist somit nicht erforderlich; der Anregung wird demnach nicht gefolgt.
Der Hinweis zur worst-case-Betrachtung im Rahmen der Flächennutzungsplanung wird zur Kenntnis genommen. Demnach ist aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Betroffenheit von maximal einem Kiebitzbrutpaar auszugehen. Dies ist bereits im faunistischen Gutachten dokumentiert.
Der Hinweis zur naturschutz- und artenschutzrechtlichen Bewertung wird zur Kenntnis genommen. Die Karten zur Landschaftsbildanalyse sind im Vorgriff auf die nachfolgende Genehmigungsplanung nach dem BImSchG erstellt worden und mit der konkreten Anlagenplanung abgestimmt. Dieses Vorgehen erfolgte nach den bisherigen Abstimmungsergebnissen mit der unteren Naturschutzbehörde, wonach bei entsprechend verfestigter Detailplanung, wie in diesem Fall, diese Details auch bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung finden können.
Der Hinweis zu den Ausführungen im faunistischen Gutachten wird zur Kenntnis genommen. Da die Anlagenplanung in Bezug auf die Betroffenheit des Kiebitzbrutpaares weitgehend verfestigt ist, wird für die Auswirkungsprognose die konkrete Anlagenplanung zu Grunde gelegt. Demnach ist von der konkreten Anlagenplanung kein Kiebitzbrutpaar betroffen.
Die Hinweise zum Kompensationserfordernis in Bezug auf das Landschaftsbild werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Genehmigung nach dem BImSchG Berücksichtigung finden. Die Ausführungen im Umweltbericht werden entsprechend überarbeitet und ergänzt. In den vorliegenden Unterlagen, Karte „Suchraum für Maßnahmen zur Eingriffsregelung“ sind die zum Schutz von empfindlichen Sichtbeziehungen für das Landschaftsbild vorgeschlagenen Heckenanpflanzungen dargelegt. Dies gilt sowohl für Heckenanpflanzungen zum Sichtschutz gegenüber den geplanten Windkraftanlagen als auch zum Sichtschutz gegenüber bereits vorhandenen störenden Landschaftselementen - hier Stallbauten Die Begründung der Maßnahmendetails erfolgt im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanung nach dem BImSchG.
Die Hinweise zum erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse sowie zu Abständen zur Waldfläche werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Genehmigung nach dem BImSchG Berücksichtigung finden. In den vorliegenden Unterlagen wird bereits allgemein auf Abschaltzeiten für Fledermäuse hingewiesen. Die Details sind anlagenspezifisch im Rahmen der Genehmigung zu klären. Hierzu sind ggf. technische Vorkehrungen erforderlich.
Der Hinweis zu den im Änderungsbereich vorhandenen Wallhecken wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend vervollständigt.
Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband vom 08.05.2015 und 04.04.2016
Die Hinweise des OOWV werden zur
Kenntnis genommen. Leitungen des OOWV sind dem beigefügten Lageplan zufolge im
Plangebiet nicht vorhanden.
Niedersächsisches Fortsamt Ankum vom 10.03.2016
Der Hinweis zum Abstand von
Windenergieanlagen zu Waldflächen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
nachfolgenden Genehmigungsplanung Berücksichtigung finden. Eine Inanspruchnahme
der Waldflächen kann bei der Konkretisierung der Anlagenstandorte und Erschließungseinrichtungen
vermieden werden.
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vom 08.04.2016
Die
Hinweise des LBEG zum Schutz von Leitungen und zur Risikominimierung werden zur
Kenntnis genommen und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren Berücksichtigung
finden.
EWE Netz GmbH vom 21.05.2016 und 19.04.2016
Der Hinweis der EWE zum Verlauf
einer 20-kV-Leitung innerhalb des Änderungsbereiches wird zur Kenntnis genommen.
Der Verlauf der Leitung ist bereits in den Planunterlagen verzeichnet. Sobald
die genauen Anlagenstandorte feststehen, wird – falls erforderlich – die
technische Vorgehensweise rechtzeitig vor Baubeginn mit der EWE abgestimmt.
Deutsche
Bahn AG vom 14.03.2016
Die Hinweise der DB AG werden zur
Kenntnis genommen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei den Bahnflächen
selbst um „harte Tabuzonen“ handelt. Die erforderlichen Abstände werden im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der DB AG festgelegt.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom
15.04.2016
Die
Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Baumaßnahmen Berücksichtigung finden.
PLEdoc GmbH vom 17.03.2016
Die
Hinweise der PLEdoc GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die Vorschriften zum
Schutz von Leitungen werden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren Berücksichtigung
finden.
Gasunie Deutschland GmbH vom 23.03.2016
Die
Hinweise der Gasunie Deutschland GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die
Vorschriften zum Schutz von Leitungen werden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren
Berücksichtigung finden.
Bürger
1 bis 3 vom 04.04.2016, 10.04.2016 und 17.04.2016
Die Anregungen und Hinweise zu
Abstandsregelungen, Gesundheit der Anwohner, Lärmimmissionen, Werteverlust
sowie zur Höhe der geplanten Anlagen werden zur Kenntnis genommen. Mit dem
Betrieb von Windkraftanlagen sind Lärmemissionen und Schattenwurf verbunden. Weiterhin
kann es zu Lichtreflexionen kommen. Dadurch können nachteilige Auswirkungen auf
Wohnnutzungen in der Umgebung verursacht werden. Da das geplante Sondergebiet
einen Mindestabstand von 500 m zu umliegenden Wohnnutzungen im Außenbereich
einhält, wird auf dieser Planungsebene davon ausgegangen, dass nachteilige
Auswirkungen nicht verursacht werden.
Der im Rahmen des Standortkonzeptes
Windenergie festgelegte pauschale Abstandswert von 500 m zu
Außenbereichswohnnutzungen ist nicht zu niedrig, sofern der Nachweis gelingt,
dass die Grenzwerte der TA Lärm von 60/45 dB(A) eingehalten werden. Dieser Nachweis
wird im Rahmen der Genehmigungsplanung zu führen sein. Eine Unterscheidung des
Schutzanspruches von Außenbereichswohnen zur Wohnbebauung innerhalb zusammenhängender
Bebauung ist vom Gesetzgeber so gewollt. Damit wird klar zwischen dem
Schutzanspruch von Wohngebieten und Wohnen im Außenbereich unterschieden, da
der Außenbereich vom Grundsatz her von Bebauung frei zu halten ist. Die
pauschalen Abstandsanforderungen entstammen nicht Empfehlungen aus dem Jahr
2004, sondern heutigen rechtlichen Ansprüchen (mind. zweifache Anlagenhöhe als
harte Tabuzone und ein Vorsorgeabstand als weiche Tabuzone); insofern entspricht
die vorliegende Planung dem Stand der Technik.
Gesundheitsgefährdungen durch
Infraschall sind bisher nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Der Gesetzgeber sieht
hierin kein Gefährdungspotenzial, welches dazu geführt hätte, Mindestabstände,
Grenzwerte o. ä. festzulegen. Innerhalb von allgemeinen Wohngebieten (WA)
gilt ein Orientierungswert nachts von 40 dB(A), der einzuhalten ist. Dies ist
auch niedriger als der zulässige Wert für ein Mischgebiet bzw. Wohnen im Außenbereich.
Höhere Lärmemissionen sind nicht zu erwarten, da über den Anlagentyp, die
Anlagenkonfiguration und möglicherweise festzulegende Drosselungen der Anlagen
im Rahmen der Genehmigungsplanung sichergestellt wird, dass die Grenzwerte
nicht überschritten werden. Bezüglich des Schattenwurfes werden die Grenzwerte
von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag einzuhalten sein. Hierzu sind
ggf. technische Vorkehrungen erforderlich.
Der Anregung, das Planverfahren
einzustellen, wird nicht gefolgt. Die Stadt Lohne hat grundsätzlich die
Notwendigkeit erkannt - auch vor dem Hintergrund bundes- und landespolitischer
Ziele - ihren Anteil an erneuerbaren Energien zu steigern. Dabei berücksichtigt
die Stadt Lohne, dass sie als Kommune im ländlich strukturierten Raum
grundsätzlich gute Voraussetzungen für die Produktion von erneuerbaren Energien
mitbringt und sich damit von den stärker verdichteten Räumen in Niedersachsen
unterscheidet. Die Stadt Lohne sieht sich hier in der Verantwortung, ihren
Anteil an der Produktion an erneuerbaren Energien zu leisten. Das mit der
Planung verfolgte Ziel des Klimaschutzes durch die Nutzung erneuerbarer
Energiequellen und die Reduzierung klimaschädigender Emissionen ist ein
öffentlicher Belang von hohem Gewicht und damit ein Vorteil für alle Bürger.
Bürger 4 vom 17.04.2016
Die Hinweise zu dem faunistischen
Gutachten sowie weiteren artenschutzrechtlich relevanten Tierarten, zu Abstandsregelungen,
Gesundheit der Anwohner, Lärmimmissionen und Werteverlust werden zur Kenntnis
genommen. Im Zuge des Standortkonzeptes wurden umfangreiche faunistische
Erfassungen für die ermittelten Potenzialflächen durchgeführt, deren Ergebnisse
auch der vorliegenden Bauleitplanung zugrunde liegen. Bedeutsame Vogellebensräume
sind nicht betroffen. Betroffenheiten besonders störempfindlicher Arten oder gefährdeter
Arten liegen ebenfalls nicht vor. Eine erneute Kontrolle in 2016 bestätigt die
Ergebnisse des Gutachtens hinsichtlich der Vorkommen von Windkraftanlagen-empfindlichen
Arten und der daraus ggf. resultierenden artenschutzrechtlichen Anforderungen.
Die Untersuchungsergebnisse sind zudem nicht statisch zu verstehen. Naturgemäß
obliegen die örtlichen Vogelvorkommen einer gewissen Dynamik. Insofern ist dies
bei der Anlagengenehmigung entsprechend zu berücksichtigen. Für die Beurteilung
des Sachverhaltes auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine weiteren
Untersuchungen erforderlich. Die derzeitigen örtlichen Kontrollen werden im
Rahmen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgenommen.
Der Hinweis zu den vorkommenden
Schleiereulen wird zur Kenntnis genommen. Die Art gilt gemäß MU-Erlass nicht
als empfindliche Art gegenüber Windkraftanlagen, besondere Prüfradien bestehen
daher nicht. Die Art ist weder in erhöhtem Maße kollisionsgefährdet, noch
besteht eine besondere Störungsempfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen.
Zudem befindet sich der Brutplatz in einer Entfernung von mehr als 500 m von
dem geplanten Windpark. Beeinträchtigungen sind aufgrund dieser Entfernung
sowie auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes ausgeschlossen;
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind somit nicht berührt.
Der Sperber ist nicht als Brutvogel
nachgewiesen, im näheren Umfeld des geplanten Windparks befinden sich auch
keine für die Art geeigneten Bruthabitate. Ein Auftreten als Nahrungsgast ist
nicht unwahrscheinlich, aufgrund der niedrigen Flugweise dieser Art ist dabei
jedoch nicht ein von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen. Die Art gilt
gemäß MU-Erlass nicht als empfindliche Art gegenüber Windkraftanlagen,
besondere Prüfradien bestehen nicht. Insofern können Störungen oder ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden.
Bei einer örtlichen Kontrolle am
22.04.2016 kamen im 500-Meter-Radius keine Kiebitze vor. Ein Brutpaar konnte
erst in mehr als 500 m Entfernung festgestellt werden und damit weit
außerhalb einer möglichen Beeinträchtigungsdistanz. Das im Gutachten
festgestellte Revier, für das Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, konnte nicht
mehr bestätigt werden. Bei der örtlichen Kontrolle balzte ein Bussardpaar,
dessen Brutplatz nicht genau zu lokalisieren war. Der Bussard gilt als
schlagopfergefährdet. Dazu wird eine weitere örtliche Kontrolle vorgenommen.
Für den Fall, dass der Bussard in unmittelbarer Anlagennähe brütet, sind in der
Genehmigung nach dem BImSchG die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen,
gegebenenfalls auch je nach Witterung und Jahreszeit temporäre Abschaltzeiten,
festzulegen.
Allgemein ist eine Zunahme rastender
Kraniche in der Region festzustellen. Nach den vorliegenden Schlagopferzahlen
sind in Niedersachsen zwei Schlagopfer nachgewiesen. Weiterhin liegen Gutachten
vor, die nachweisen, dass Kraniche den Windenergieanlagen und anderen
Landschaftshindernissen ausweichen. Insofern ist ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht ableitbar. Die
Beurteilung der weiteren Entwicklung obliegt dem auf BImSchG-Antragsebene
festzulegenden Vereinbarungen (Monitoring). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
60 rastende Kraniche noch deutlich unter der Mindestanzahl für eine lokale
Bedeutung gemäß Krüger et al. (2010) bleiben (140 Individuen). Die genannte Anzahl
ist somit als gering mit vielfältigen Ausweichmöglichkeiten einzustufen, so
dass der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand der Störung nicht berührt
wird.
Der Hinweis zu weiteren streng
geschützten Arten wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Arten werden durch
den Betrieb der Anlagen nicht gefährdet. Möglicherweise können in der Bauphase,
je nach Zeitpunkt und Lage der Erschließungsstraßen zum Molchgewässer, im Hinblick
auf Molchwanderungen besondere Schutzvorkehrungen greifen. Dies wird auf Ebene
der Genehmigung nach dem BImSchG näher bestimmt. Über die vorstehend
hervorgehobenen möglichen artspezifischen Empfindlichkeiten hinaus (Kiebitz,
Mäusebussard, Kranich, Kammmolch) lässt sich anhand der anderen hier genannten
Arten keine Eignungseinschränkung des Standortes für die Windenergie ableiten.
Mindestabstände zu Wohnbebauung sind
aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung durch Infraschall rechtlich nicht
ableitbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass diesbezüglich zukünftig Abstände
festgelegt werden sollen. Weitere Abstandsanforderungen resultieren aus den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sind im Rahmen der
Genehmigungsplanung festzulegen.
Die Hinweise technischen
Ausgestaltung der Windkraftanlagen betreffen nicht die vorliegende
vorbereitende Bauleitplanung. Im Rahmen der Genehmigung nach dem BImSchG werden
die technischen Anforderungen festgeschrieben.
Der Anregung, das Planverfahren
einzustellen, wird nicht gefolgt. Die Stadt Lohne hat grundsätzlich die
Notwendigkeit erkannt - auch vor dem Hintergrund bundes- und landespolitischer
Ziele - ihren Anteil an erneuerbaren Energien zu steigern. Dabei berücksichtigt
die Stadt Lohne, dass sie als Kommune im ländlich strukturierten Raum
grundsätzlich gute Voraussetzungen für die Produktion von erneuerbaren Energien
mitbringt und sich damit von den stärker verdichteten Räumen in Niedersachsen
unterscheidet. Die Stadt Lohne sieht sich hier in der Verantwortung, ihren
Anteil an der Produktion an erneuerbaren Energien zu leisten. Das mit der
Planung verfolgte Ziel des Klimaschutzes durch die Nutzung erneuerbarer
Energiequellen und die Reduzierung klimaschädigender Emissionen ist ein
öffentlicher Belang von hohem Gewicht und damit ein Vorteil für alle Bürger.
Bürger
5 vom 13.04.2016
Die Hinweise zu den allgemeinen
Belangen einer klimaschonenden Energiegewinnung, zum Immissionsschutz, zur
Erschließung der Fläche, zum faunistischen Gutachten sowie weiteren
artenschutzrechtlich relevanten Tierarten werden zur Kenntnis genommen. Mit dem
Betrieb von Windkraftanlagen sind Emissionen verbunden. Dadurch können
nachteilige Auswirkungen auf Wohnnutzungen in der Umgebung verursacht werden.
Da das geplante Sondergebiet einen Mindestabstand von 500 m zu umliegenden
Wohnnutzungen im Außenbereich einhält, wird auf dieser Planungsebene davon
ausgegangen, dass nachteilige Auswirkungen nicht verursacht werden.
Die harten Tabuzonen für den Bereich
Siedlung werden auf der Basis eines Urteils zur bedrängenden Wirkung von
Windenergieanlagen begründet. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
NRW vom 24.06.2010 (AZ: 8 A 2764/09) wurde als Anhaltspunkt für eine bedrängenden
Wirkung genannt: Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der
Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und
optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.
Innerhalb von allgemeinen
Wohngebieten (WA) gilt ein Orientierungswert nachts von 40 dB(A), der
einzuhalten ist. Dies ist auch niedriger als der zulässige Wert für ein Mischgebiet
bzw. Wohnen im Außenbereich. Höhere Lärmemissionen sind nicht zu erwarten, da
über den Anlagentyp, die Anlagenkonfiguration und möglicherweise festzulegende
Drosselungen der Anlagen im Rahmen der Genehmigungsplanung sichergestellt wird,
dass die Grenzwerte nicht überschritten werden. Hierzu sind ggf. technische
Vorkehrungen erforderlich.
Die ausreichende Erschließung der
vorliegenden Sonderbaufläche kann grundsätzlich als gesichert betrachtet
werden. Detaillierte Aussagen zur Anbindung der einzelnen Windkraftanlagen sind
zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, da die genauen Standorte der Windkraftanlagen
nicht feststehen. Bedingt durch die Lage der Sonderbaufläche am nördlichen Rand
des Lohner Stadtgebietes ist die Herstellung von zusätzlichen privaten
Erschließungswegen in wassergebundener Bauweise denkbar. Die Genehmigung dieser
zusätzlichen Erschließungswege erfolgt im Rahmen des BImSchG-Antrages zusammen
mit der Genehmigung der Windkraftanlagen.
Allgemein ist eine Zunahme rastender
Kraniche in der Region festzustellen. Nach den vorliegenden Schlagopferzahlen
sind in Niedersachsen zwei Schlagopfer nachgewiesen. Weiterhin liegen Gutachten
vor, die nachweisen, dass Kraniche den Windenergieanlagen und anderen
Landschaftshindernissen ausweichen. Insofern ist ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht ableitbar. Die
Beurteilung der weiteren Entwicklung obliegt dem auf BImSchG-Antragsebene
festzulegenden Vereinbarungen (Monitoring). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
60 rastende Kraniche noch deutlich unter der Mindestanzahl für eine lokale
Bedeutung gemäß Krüger et al. (2010) bleiben (140 Individuen). Die genannte Anzahl
ist somit als gering mit vielfältigen Ausweichmöglichkeiten einzustufen, so
dass der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand der Störung nicht berührt
wird. Das beigefügte Bildmaterial zeigt offensichtlich einen kleineren
Kranichtrupp bei der Rast auf dem Frühjahrszug. Die Empfindlichkeit von
Kranichen gegenüber Windkraftanlagen ist u. a. abhängig von der
Truppgröße. Es ist bekannt, dass sich kleinere Kranichtrupps bei der Nahrungssuche
durchaus zu Fuß bis in unmittelbare Nähe von Windkraftanlagen begeben können.
Die genannte, fachlich zutreffende Meidungsdistanz tritt i. d. R. nur
bei größeren Trupps von mehreren hundert/ tausend Tieren auf. Die räumliche
Verteilung nahrungssuchender Kraniche ist zudem stark von der landwirtschaftlichen
Fruchtfolge abhängig und variiert entsprechend von Jahr zu Jahr.
Es liegen keine konkreten Daten vor,
die eine grundsätzlich andere Einstufung des Gebietes hinsichtlich seiner
Funktion als Rastgebiet für Kraniche erfordern würden. Fakt ist, dass innerhalb
des Vergleichs zwischen verschiedenen Potenzialflächen innerhalb von Lohne im
Bereich Krimpenfort die geringsten Individuenzahlen nachgewiesen wurden.
Bei einer örtlichen Kontrolle am
22.04.2016 kamen im 500-Meter-Radius keine Kiebitze vor. Ein Brutpaar konnte
erst in mehr als 500 m Entfernung festgestellt werden und damit weit
außerhalb einer möglichen Beeinträchtigungsdistanz. Das im Gutachten
festgestellte Revier, für das Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, konnte nicht
mehr bestätigt werden. Der Hinweis zu den vorkommenden Schleiereulen wird zur
Kenntnis genommen. Die Art gilt gemäß MU-Erlass nicht als empfindliche Art
gegenüber Windkraftanlagen, besondere Prüfradien bestehen daher nicht. Die Art
ist weder in erhöhtem Maße kollisionsgefährdet, noch besteht eine besondere
Störungsempfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen. Zudem befindet sich der
Brutplatz in einer Entfernung von mehr als 500 m von dem geplanten Windpark.
Beeinträchtigungen sind aufgrund dieser Entfernung sowie auf der Grundlage des
aktuellen Wissensstandes ausgeschlossen; artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände sind somit nicht berührt.
Maßgeblich ist das Vorkommen von
Windkraftanlagen-empfindlichen Arten. Bezüglich Brutvögel bestätigt eine
erneute Kontrolle am 22.04.2016 die Ergebnisse des Gutachtens. Zur weiteren
Absicherung wird noch eine weitere Begehung durchgeführt, deren Ergebnisse ggf.
im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Erfassung erfolgte nach den
einschlägigen methodischen Standards, die Vorgehensweise wurde mit der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt.
In den Hauptdurchzugs- und
Rastzeiten des Kranichs erfolgte die Erfassung wöchentlich (Anfang Oktober bis
Mitte Dezember sowie März, siehe Tab. 18 im Faunistischen Gutachten). In den
anderen untersuchten Gebieten, insbesondere im Brägeler Moor, konnten mit
dieser Vorgehensweise umfangreiche Kranichzahlen festgestellt werden. Insofern
ist belegt, dass die größeren Durchzugswellen des Kranichs erfasst wurden und
daher eine ausreichende Tatsachengrundlage besteht.
Im Faunistischen Gutachten ist
ausgeführt, dass gemäß der Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde neben
den durchgeführten Erfassungen, deren Schwerpunkt auf einer Quartiersuche
während der Wochenstuben- und der spätsommerlichen Balz- und Migrationsphase
lag, ein obligatorisches Gondelmonitoring zur Festlegung etwaiger temporärer
Abschaltzeiten integraler Bestandteil der Vorgehensweise ist (siehe Kap. 4.1.1
des Faunistischen Gutachtens). Im Genehmigungsverfahren ist zu klären, ob
während dieses Gondelmonitorings auf der Grundlage vorliegenden Daten
insbesondere im Spätsommer und Herbst bereits eine vorsorgliche temporäre
Abschaltung bei bestimmten Witterungsbedingungen erforderlich ist. Den
artenschutzrechtlichen Anforderungen wird mit dieser Vorgehensweise
vollumfänglich genüge getan. Zudem belegt der aktuelle Kenntnisstand, dass im
Frühjahr und Frühsommer i. d. R. sehr viel weniger Kollisionsopfer
von Fledermäusen an Windenergieanlagen auftreten als im Spätsommer und Herbst.
Die Bauleitpläne sollen gem.
§ 1 Abs. 5 BauGB dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Die Stadt
Lohne hat grundsätzlich die Notwendigkeit erkannt - auch vor dem Hintergrund
bundes- und landespolitischer Ziele - ihren Anteil an erneuerbaren Energien zu
steigern. Dabei berücksichtigt die Stadt Lohne, dass sie als Kommune im
ländlich strukturierten Raum grundsätzlich gute Voraussetzungen für die
Produktion von erneuerbaren Energien mitbringt und sich damit von den stärker
verdichteten Räumen in Niedersachsen unterscheidet. Die Stadt Lohne sieht sich
hier in der Verantwortung, ihren Anteil an der Produktion an erneuerbaren
Energien zu leisten. Das mit der Planung verfolgte Ziel des Klimaschutzes durch
die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Reduzierung klimaschädigender
Emissionen ist ein öffentlicher Belang von hohem Gewicht und damit ein Vorteil
für alle Bürger.
In der Aussprache erläuterte Herr Taudien auf entsprechende Anfrage, dass es möglich sei, für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Erforderlich für die Errichtung eines Windparks sei ein Bebauungsplan jedoch nicht. Im Verfahren nach dem Bundessimmissionsschutzgesetz würden alle Belange zur Errichtung geprüft. In diesem Verfahren werde die Stadt Lohne beteiligt.
Die Verwaltung erläutete auf entsprechende Anfrage, dass die Erschließung nicht Bestandteil des F-Planverfahrens sei. Diese Frage sowie andere Punkte würden im Beteiligungsverfahren geregelt, da zur Errichtung des Windparks das Einvernehmen der Stadt Lohne erforderlich sei.
Verschiedene Ausschussmitglieder wiesen darauf hin, dass aufgrund der seinerzeitigen Beratungen ein Windpark unter Beteiligung der Bürger entstehen sollte. Die heute vorgestellte Beteiligung in Form eines Sparkassenzertifikates sei nicht ausreichend.
Bürgermeister Gerdesmeyer führte dazu aus, dass aus zeitlichen Gründen heute ein Beschluss über den F-Plan herbeigeführt werden sollte. Die endgültige Entscheidung werde im Rat getroffen. Bis zur Ratsentscheidung sollte ein schlüssiges Bürgerbeteiligungskonzept vorgelegt werden.