Sitzung: 03.05.2016 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 8, Enthaltungen: 2
Vorlage: 20/160/2016
Beschlussvorschlag:
Die Ausführung der Verwaltung wurde zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Lohne stellt bei Einhaltung einer Mietpreisbindung Grundstücke für den Mietwohnungsbau zu einem gegenüber dem Bodenrichtwert um bis zu 50 % reduzierten Preis zur Verfügung.
Sachverhalt:
Die SPD-Fraktion hat mit Mail vom 3.2.2016
gemäß § 56 NKomVG beantragt, dass die Verwaltung Auskunft erteilt über die
Anzahl an Sozialwohnungen im Bereich der Stadt Lohne und den in diesem
Zusammenhang verlangten Mietpreisen.
Laut Auskunft der zuständigen
Sachbearbeiterin beim Landkreis Vechta gibt es derzeit in Lohne ca. 240
öffentlich geförderte Sozialwohnungen, für die die Preisbindung noch gilt. Mietprei
Des Weiteren stellt die SPD-Fraktion den
Antrag zu prüfen, ob städtische Baugrundstücke zu einem auf bis zu 50% des
Bodenrichtwertes reduzierten Kaufpreis veräußert werden können, sofern der
Investor sich zur Errichtung von Mietwohnungsneubau mit sozialer
Mitpreisbindung (Mietobergrenze 5,40 €/m²) verpflichtet und eine Bindungsfrist
für den neu geschaffenen Wohnraum von 20 Jahren anerkennt.
Grundsätzlich sind Grundstücke gemäß § 125
Abs. 1 NKomVG mit ihrem vollen Wert zu veräußern.
Abweichungen nach unten sind im Prinzip
möglich und dann zu begründen und mit Begründung zu dokumentieren (§ 125 Abs. 3
NKomVG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die verbilligte Veräußerung der
gemeindlichen Aufgabenerfüllung dient, insoweit sowohl dem Grund als auch der
Höhe nach zur Erfüllung der Aufgabe notwendig ist und ferner die
Zweckerreichung im Vertrag gesichert ist.
„Voller Wert“ ist dabei der Verkehrswert,
also der Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften und der sonstigen
Beschaffenheit der Sache oder dem Inhalt unter Ausstattung des Rechts ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnis
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Vechta
hat auf mündliche Anfrage keine eindeutige Aussage getroffen, wo die Grenze
einer unproblematischen Veräußerung unter dem vollen Wert überschritten wäre
(bis zu 50%). Es würde auf den Einzelfall ankommen, welchen prozentualen und
betragsmäßigen Nachlass die Gemeinde vereinbart, inwieweit die
Leistungsfähigkeit der Gemeinde beeinträchtigt ist und wie die Gegenleistung
genau aussieht.
Hinzu kommt, dass der für Einfamilienhäuser
ermittelte Bodenrichtwert nicht unbedingt einem Verkehrswert für
Mietwohnbaugrundstücke entsprechen würde. Für Mietgeschosswohnungsbau sind
grundsätzlich deutlich höhere Preise erzielbar.
Eine konkrete Aussage über die Zulässigkeit
unter den allgemeinen o. g. Nebenbedingungen kann somit derzeit nicht getroffen
werden.
Seitens der antragstellenden SPD-Fraktion
wurde erklärt, dass wegen des bisher im Umfang unzureichenden sozialen
Wohnungsbaus ein reduzierter Verkaufspreis mit Mietpreisbindung angestrebt
werde, weil ohne einen solchen Anschub kaum eine Mietobergrenze von 6,50 € oder
gar 6,- € je m² erreichbar sei. Auf Anfrage erklärte StOAR Schilling, dass die
Auswertung der Offerten noch laufe, die für die Grundstücke in der
von-Dorgeloh-Straße eingereicht worden seien; hier gebe es auch einige
interessante Angebote. Bürgermeister Gerdesmeyer erklärte hierzu, dass eine
Aufbereitung und Präsentation der Angebote durch die Verwaltung zeitnah
erfolgen werde. Seitens der SPD-Fraktion wurde angemerkt, dass der Rat noch
keine Konditionen oder z.B. Mietpreisvorgaben vorgegeben habe.
Von der CDU-Fraktion wurde betont, dass die
jetzigen Grundstücksabgabepreise nur wenig kostendeckend seien. Die möglichen
Marktpreise würden deutlich höher liegen. Daher bestehe kein nennenswerter
Spielraum für die genannte Senkung um bis zu 50 %.
Sodann wurde über folgenden
Beschlussvorschlag abgestimmt: