Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Fa. OGS zum Wiederaufbau der Geflügelschlachterei, Am Grevingsberg, wird unter der Maßgabe erteilt, dass der Verwaltungstrakt und die Lärmschutzwand um das vorspringende Stück von der Straße weg versetzt werden.


 

Anhand einer Präsentation erläuterte die Verwaltung den geplanten Wiederaufbau der durch Brand zerstörten Gebäude des Geflügelschlachtbetriebes der Fa. OGS.

 

Um auf der Grundlage einer verbindlichen Entscheidung ihre Detailplanung konkretisieren zu können, hat die Fa. OGS eine Bauvoranfrage hinsichtlich der baulichen Gestaltung ihres Vorhabens gestellt.

 

Durch eine Bauvoranfrage können einzelne Fragen des Baugenehmigungsverfahrens vorab verbindlich entschieden werden.

 

Die städtebauliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist eine solche Frage, die vorab entschieden werden kann.

 

Das geplante Vorhaben ist nach § 34 BauGB – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils – zu beurteilen.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach den Merkmalen, Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt.

 

Bei der Art (z.B. Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) der baulichen Nutzung bleibt es bei der bisherigen, so dass dieses Merkmal erfüllt ist.

 

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Größe der bebauten Grundfläche und der Höhe der baulichen Anlage bestimmt.

 

Gegenüber dem abgebrannten Gebäude entspricht die bebaute Grundfläche in etwa dem des geplanten Vorhabens, so dass auch dieses Merkmal als erfüllt betrachtet wird.

 

Der Neubau soll so geplant und ausgeführt werden, dass ein Betriebsablauf mit optimalem Produktfluss ermöglicht wird. Das bedingt, dass das Gebäude mit einer Höhe zwischen 17 und 23 Meter errichtet werden soll. Anhand verschiedener Ansichten wurden die bisherige und die geplante Gebäudehöhe vorgestellt und erläutert.

 

Unabhängig davon, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Höhe einfügt, kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Gebäudehöhe ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Durch die größere Höhe ist letztlich ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden verbunden. Die größere Gebäudehöhe betrifft nach unserer Einschätzung nur die Fam. Nordlohne, Brägeler Straße. Eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf ist allenfalls gering anzusehen.

 

Die für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens relevanten Kriterien (Art und Maß der Nutzung) sind damit erfüllt, so dass die Voraussetzungen für eine Einvernehmenserteilung aus städtebaulicher Sicht vorliegen.

 

Die Verwaltung wies darauf hin, dass in der heutigen Sitzung eine Entscheidung über die Gestaltung des Gebäudes getroffen werden soll. Über das konkrete Bauvorhaben könne erst dann beraten und entschieden werden, wenn ein vollständiger Bauantrag gestellt wurde.

 

In der Aussprache wandte sich ein Ausschussmitglied deutlich gegen die vorgestellte Planung. Nach seiner Auffassung werde mit der Vergrößerung des Betriebes langfristig eine weitere Erhöhung der Schlachtzahlen angestrebt.

 

Ein Ausschussmitglied sprach sich für die Planung aus und verwies darauf, dass auch in anderen Gewerbegebieten höhere Gebäudehöhen nach heutigen Maßstäben zugelassen seien. Weiter wurde vorgeschlagen, den Verwaltungstrakt und die Lärmschutzwand etwas von der Straße zurück zu setzen.

 

Ein Ausschussmitglied wandte ein, dass das Gebäude insgesamt zu dicht an der Straße geplant sei und stellte den Antrag, das Gebäude insgesamt um 10 Meter von der Straße abzurücken.

 

Verschiedene andere Ausschussmitglieder wandten sich ebenfalls gegen die Planung und stellten die rechtliche Zulässigkeit der Erweiterung in Frage und verwiesen auf den zuvor mangelhaften Brandschutz.

 

Die Verwaltung wies erneut darauf hin, dass in der heutigen Sitzung über den Gebäudekörper entschieden werden soll. Fragen wie z. B. zur Produktion oder dem Brandschutz seien nicht Beratungsgegenstand der heutigen Sitzung.

 

Nach weiteren Wortmeldungen wies der Vorsitzende auf die konkret gestellte Bauvoranfrage hin. In der heutigen Sitzung sei lediglich zu entscheiden, ob das Gebäude so errichtet werden könne.

 

Ein Ausschussmitglied wiederholte seinen Antrag, den Abstand des gesamten Gebäudes zur Straße auf 10 Meter zu vergrößern.

 

Von der CDU-Fraktion wurde darauf hin ein Antrag auf Unterbrechung der Sitzung gestellt.

 

Der Vorsitzende unterbrach hierauf die Sitzung von 17.59 Uhr bis 18.04 Uhr.

 

Nach Wiederaufnahme der Beratung wurde der Antrag, den Abstand des gesamten Gebäudes zur Straße auf 10 Meter zu vergrößern, zurück gezogen.

 

Ein Ausschussmitglied stellte den Antrag, den Verwaltungstrakt und die Lärmschutzwand um das vorspringende Stück nach hinten zu versetzen. Dieser Antrag wurde mit 7 Jastimmen und 3 Neinstimmen bei einer Stimmenthaltung angenommen. Mit Nein haben die Ausschussmitglieder Dr. Neubauer, Blömer und Latal gestimmt.

 

Zuvor war der Antrag gestellt worden, über den Antrag auf Versetzen des Verwaltungstraktes und der Lärmschutzwand namentlich abzustimmen. Für den Antrag auf namentliche Abstimmung stimmten 3 Ausschussmitglieder mit Ja, 8 Ausschussmitglieder mit Nein. Damit wurde die erforderliche 1/3 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder nicht erreicht und der Antrag war somit abgelehnt.

 

Die Ausschussmitglieder Dr. Neubauer, Blömer und Latal haben für den Antrag auf namentliche Abstimmung mit Ja gestimmt.

 

Bei dem nachfolgenden Beschlussvorschlag haben u. a. die Ausschussmitglieder Dr. Neubauer, Blömer und Latal mit Nein gestimmt.