Sitzung: 30.06.2016 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4
Vorlage: 6/089/2016
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Fa. OGS zum Wiederaufbau der Geflügelschlachterei, Am Grevingsberg, wird unter der Maßgabe erteilt, dass der Verwaltungstrakt und die Lärmschutzwand um das vorspringende Stück von der Straße weg versetzt werden.
Anhand einer Präsentation erläuterte die
Verwaltung den geplanten Wiederaufbau der durch Brand zerstörten Gebäude des
Geflügelschlachtbetriebes der Fa. OGS.
Um auf der Grundlage einer verbindlichen
Entscheidung ihre Detailplanung konkretisieren zu können, hat die Fa. OGS eine
Bauvoranfrage hinsichtlich der baulichen Gestaltung ihres Vorhabens gestellt.
Durch eine Bauvoranfrage können einzelne
Fragen des Baugenehmigungsverfahrens vorab verbindlich entschieden werden.
Die städtebauliche Zulässigkeit eines
Vorhabens ist eine solche Frage, die vorab entschieden werden kann.
Das geplante Vorhaben ist nach § 34 BauGB –
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils – zu beurteilen.
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
sich u.a. nach den Merkmalen, Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung
einfügt.
Bei der Art (z.B. Wohnbauflächen, gemischte
Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) der baulichen Nutzung bleibt es bei der
bisherigen, so dass dieses Merkmal erfüllt ist.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die
Größe der bebauten Grundfläche und der Höhe der baulichen Anlage bestimmt.
Gegenüber dem abgebrannten Gebäude
entspricht die bebaute Grundfläche in etwa dem des geplanten Vorhabens, so dass
auch dieses Merkmal als erfüllt betrachtet wird.
Der Neubau soll so geplant und ausgeführt
werden, dass ein Betriebsablauf mit optimalem Produktfluss ermöglicht wird. Das
bedingt, dass das Gebäude mit einer Höhe zwischen 17 und 23 Meter errichtet
werden soll. Anhand verschiedener Ansichten wurden die bisherige und die
geplante Gebäudehöhe vorgestellt und erläutert.
Unabhängig davon, ob sich das Vorhaben
hinsichtlich der Höhe einfügt, kann von diesem Erfordernis abgesehen werden,
wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Gebäudehöhe ist mit den öffentlichen
Belangen vereinbar. Durch die größere Höhe ist letztlich ein sparsamer Umgang
mit Grund und Boden verbunden. Die größere Gebäudehöhe betrifft nach unserer
Einschätzung nur die Fam. Nordlohne, Brägeler Straße. Eine Beeinträchtigung
durch Schattenwurf ist allenfalls gering anzusehen.
Die für die Beurteilung der städtebaulichen
Zulässigkeit des Vorhabens relevanten Kriterien (Art und Maß der Nutzung) sind
damit erfüllt, so dass die Voraussetzungen für eine Einvernehmenserteilung aus
städtebaulicher Sicht vorliegen.
Die Verwaltung wies darauf hin, dass in der
heutigen Sitzung eine Entscheidung über die Gestaltung des Gebäudes getroffen
werden soll. Über das konkrete Bauvorhaben könne erst dann beraten und
entschieden werden, wenn ein vollständiger Bauantrag gestellt wurde.
In der Aussprache wandte sich ein
Ausschussmitglied deutlich gegen die vorgestellte Planung. Nach seiner
Auffassung werde mit der Vergrößerung des Betriebes langfristig eine weitere
Erhöhung der Schlachtzahlen angestrebt.
Ein Ausschussmitglied sprach sich für die
Planung aus und verwies darauf, dass auch in anderen Gewerbegebieten höhere
Gebäudehöhen nach heutigen Maßstäben zugelassen seien. Weiter wurde
vorgeschlagen, den Verwaltungstrakt und die Lärmschutzwand etwas von der Straße
zurück zu setzen.
Ein Ausschussmitglied wandte ein, dass das
Gebäude insgesamt zu dicht an der Straße geplant sei und stellte den Antrag, das
Gebäude insgesamt um 10 Meter von der Straße abzurücken.
Verschiedene andere Ausschussmitglieder
wandten sich ebenfalls gegen die Planung und stellten die rechtliche
Zulässigkeit der Erweiterung in Frage und verwiesen auf den zuvor mangelhaften
Brandschutz.
Die Verwaltung wies erneut darauf hin, dass
in der heutigen Sitzung über den Gebäudekörper entschieden werden soll. Fragen
wie z. B. zur Produktion oder dem Brandschutz seien nicht Beratungsgegenstand
der heutigen Sitzung.
Nach weiteren Wortmeldungen wies der
Vorsitzende auf die konkret gestellte Bauvoranfrage hin. In der heutigen
Sitzung sei lediglich zu entscheiden, ob das Gebäude so errichtet werden könne.
Ein Ausschussmitglied wiederholte seinen
Antrag, den Abstand des gesamten Gebäudes zur Straße auf 10 Meter zu
vergrößern.
Von der CDU-Fraktion wurde darauf hin ein
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung gestellt.
Der Vorsitzende unterbrach hierauf die
Sitzung von 17.59 Uhr bis 18.04 Uhr.
Nach Wiederaufnahme der Beratung wurde der
Antrag, den Abstand des gesamten Gebäudes zur Straße auf 10 Meter zu
vergrößern, zurück gezogen.
Ein Ausschussmitglied stellte den Antrag,
den Verwaltungstrakt und die Lärmschutzwand um das vorspringende Stück nach
hinten zu versetzen. Dieser Antrag wurde mit 7 Jastimmen und 3 Neinstimmen bei
einer Stimmenthaltung angenommen. Mit Nein haben die Ausschussmitglieder Dr.
Neubauer, Blömer und Latal gestimmt.
Zuvor war der Antrag gestellt worden, über
den Antrag auf Versetzen des Verwaltungstraktes und der Lärmschutzwand namentlich
abzustimmen. Für den Antrag auf namentliche Abstimmung stimmten 3
Ausschussmitglieder mit Ja, 8 Ausschussmitglieder mit Nein. Damit wurde die
erforderliche 1/3 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder nicht erreicht
und der Antrag war somit abgelehnt.
Die Ausschussmitglieder Dr. Neubauer, Blömer
und Latal haben für den Antrag auf namentliche Abstimmung mit Ja gestimmt.
Bei dem nachfolgenden Beschlussvorschlag
haben u. a. die Ausschussmitglieder Dr. Neubauer, Blömer und Latal mit Nein
gestimmt.