Sitzung: 13.09.2016 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 22/021/2016
Beschlussvorschlag:
Bei der öffentlichen
Einrichtung „Straßenreinigung“ ist der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 1 im
Jahr 2017, der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 3 in den Jahren 2017 und 2018
auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht
schreibt für die o. a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die
Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so
sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb die
Da sich die voraussichtlichen
Kosten und Erlö
Das Jahre
|
Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlö |
Kostenunter-deckung |
Kosten- deckungs- grad v. H. |
|
|
|
|
|
Straßenreinigung |
|
|
|
|
a) Reinigungsklas |
103.299,13 € |
102.850,77 € |
- 448,36 € |
99,57 |
b) Reinigungsklas |
18.857,39 € |
16.106,86 € |
- 2.750,53 € |
85,41 |
Stadtkämmerer Theder erläuterte kurz, dass die 2015 entstandenen Verluste
in die Folgejahre übertragen werden und aufgrund der zum 1.1.2016 eingetretenen
Gebührenerhöhung in der Kategorie 3 die Verluste dort deutlich minimiert sein
sollten.