Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Bei der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 1 im Jahr 2017, der Fehlbetrag in der Reinigungsklasse 3 in den Jahren 2017 und 2018 auszugleichen.

 

 


Sachverhalt:

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o. a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenunter-deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v. H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

103.299,13 €

102.850,77 €

    - 448,36 €

99,57

b) Reinigungsklasse 3

  18.857,39 €

  16.106,86 €

 - 2.750,53 €

85,41

 

Stadtkämmerer Theder erläuterte kurz, dass die 2015 entstandenen Verluste in die Folgejahre übertragen werden und aufgrund der zum 1.1.2016 eingetretenen Gebührenerhöhung in der Kategorie 3 die Verluste dort deutlich minimiert sein sollten.