Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum Auf-/ Einbringen von Mutterboden auf landwirtschaftlichen Flächen wird erteilt.


 

Die Verwaltung erläuterte, dass die Auffüllung von Randsenken im Bereich Brägel beantragt wurde. Die geplante Auftragsfläche grenzt direkt an das Naturschutzgebiet „Südlohner Moor“ an. Ein Auftrag im Bereich des NSG´s ist unzulässig.

 

Für das Auf-/ Einbringen von ca. 1.000 m3 Mutterboden auf landwirtschaftlichen Flächen ist eine Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht des Amtes für Umwelt, Hoch- und Tiefbau des Landkreises Vechta sowie eine naturschutzfachliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta eingeholt worden.

 

In der Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Hoch- und Tiefbau wird mitgeteilt, dass aus wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, sofern mehrere Nebenbestimmungen berücksichtigt werden.

 

Gem. Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde handelt es sich hier um einen ehem. Hochmoorboden, der durch einen Tiefumbruch in 1978 komplett verändert wurde. Daher kann der geplante Auftrag auch nicht als erhebliche Veränderung der Bodengenese/-schichtung eingestuft werden.

 

Die geplante Auftragsfläche wird zurzeit als Ackerfläche genutzt und grenzt an Waldflächen an. Eine artschutzrechtlich herausragende Bedeutung wird für diesen Bereich nicht angenommen. Um die direkte Tötung von Bodenbrütern (z. B. Fasanen) zu vermeiden, ist der Auftrag außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen.

 

Der Auftragsbereich hat eine Größe von ca. 18.000 m2. In diesem Bereich sollen ca. 1.000 m3 aufgetragen werden, was eine durchschnittliche Höhe von 0,055 m bedeutet. Beantragt ist eine Auftragshöhe von bis zu 0,2 m.

 

Die Aufschüttung bzw. Auf- und Einbringen von Boden ist gem. § 29 BauGB ein Bauvorhaben, welches im Außenbereich ausgeführt werden soll. Aus wasserwirtschaftlicher, bodenschutzrechtlicher sowie aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen nach Auskunft und wie oben beschrieben des Landkreises Vechta keine Bedenken.

 

Ein Ausschussmitglied sprach sich unter Hinweis auf die Belastung des Grundwassers gegen die Erteilung des Einvernehmens aus und kritisierte die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde.