Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 4

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zu der beantragen Baumaßnahme wird erteilt.


Das Vorhaben wurde von der Verwaltung anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.

 

Der Inhaber einer Hofstelle in Bokern-West (Märschendorfer Damm 11 A) beantragt die Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Tierhaltungsanlage gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Nr.7.1 Sp. 2 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung).

 

Der Antrag umfasst:

 

1. Änderung der Inneneinrichtung der Schweineställe Nr. 1 – 3

2. Neubau Mastschweinestall Nr. 4

3. Aufstellung von 3 Futtermittelsilos

 

Derzeit werden auf der Hofstelle 910 Mastschweineplätze gehalten. Der Antragsteller beabsichtigt in verschiedenen Baumaßnahmen die Tierzahlplätze von 910 auf 1.983 Mastschweineplätze zu erhöhen.

 

Nach den vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zu bewerten.

 

Der Betrieb liegt in der Ortslage Bokern-West. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

 

Von der Verwaltung wurde erläutert, dass es sich hier um einen Gewerbebetrieb handelt, der Tierhaltung betreibt. Aus diesem Grunde ist das Vorhaben nach § 35 Abs 1 Nr. 4 Baugesetzbuch zu beurteilen und nicht als privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese Genehmigungspraxis beruht auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1983 bei dem das Gericht entschieden hat, das ein Geflügelstall für 180.000 Tiere wegen seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung im Außenbereich ausgeführt werden soll. Seitdem genehmigen die Baubehörden Massentierställe gewerblicher Tierhalter nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

 

Die Kommunen haben die Möglichkeit im Rahmen der Bauleitplanung besondere Gebiete für Tierhaltungsanlagen auszuweisen, so wie es vor einigen Jahren in Lohne für die Ansiedlung von Windkraft- und Biogasanlagen praktiziert worden ist. Es besteht also die Möglichkeit, besondere Gebiete für Tierhaltungsanlagen gewerblicher Tierhalter auszuweisen mit dem Ziel, die von diesen Anlagen ausgehenden Immissionen zu begrenzen, damit nicht noch mehr Zwänge für die Wohnbau- und Gewerbegebietsentwicklung aufgebaut werden.

 

In der Aussprache wurde von der Verwaltung auf entsprechende Anfrage erläutert, dass der Landkreis im Rahmen der Regionalplanung Eignungsgebiete für die gewerbliche Tierhaltung ausweisen kann. An Standorten, an denen die Grenzwerte nicht eingehalten werden können werden von den Betreibern Biofilter eingebaut. Diese Filter sind jedoch noch nicht als Stand der Technik anerkannt, so dass sie nicht generell angeordnet werden können.