Vom Vorsitzenden wurde angefragt, ob ein Kaufpreisrückerstattungsanspruch für Grundstückseigentümer besteht, wenn nachträglich Flächen, die ursprünglich für die Nutzung als Spielplatz vorgesehen waren, durch die Stadt zur Bebauung freigegeben und veräußert werden.

 

Hierzu teilte Oberamtsrat Werner Becker mit, dass die Stadt bei der Veräußerung von Grundstücken allein dem Privatrecht unterworfen ist und nicht mehr benötigte Grundstücke veräußern darf. Ein Erstattungsanspruch besteht weder nach vertraglichen noch nach gesetzlichen Grundlagen. Die Kommune ist berechtigt, bei Grundstücksveräußerungen Gewinne zu erzielen.