Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

 

Beschlussempfehlung:

 

1.   Der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 für die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ wird zugestimmt.

2.   Die Gebührensätze für das Jahr 2017 bleiben unverändert.

 

 


Sachverhalt:

 

 

Laut Beschluss aus dem Jahre 1993 ist der Kalkulationszeitraum für die o. a. Einrichtung auf ein Jahr begrenzt, d.h. es ist jährlich eine neue Berechnung zu erstellen. Die Kalkulation für das Jahr 2017 weist folgende Ergebnisse aus:

 

       Reinigungsklasse 1:                                          1,27 €/m

       Reinigungsklasse 3:                                        11,71 €/m

 

Das Betriebsergebnis für das Jahr 2015 ergab in der Reinigungsklasse 1 einen Fehlbetrag in Höhe von 448,36 € und in der Reinigungsklasse 3 einen Fehlbetrag in Höhe von 2.750,53 €. Der Fehlbetrag der Reinigungsklasse 1 wird in 2017 ausgeglichen, der der Reinigungsklasse 3 in den Jahren 2017 und 2018.

 

Seit dem Jahr 2016 betragen die Gebührensätze 1,25 € bzw. 11,64 € je m Straßenfront.

 

Die bei der Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2017 ermittelten Gebührensätze weichen nur geringfügig von den zurzeit festgesetzten kostendeckenden Gebührensätzen ab.

 

Die Gebührensätze können daher für das Jahr 2017 unverändert bleiben.

 

Für die Festsetzung der Gebührensätze ist der Ortsgesetzgeber zuständig. Grundlage für diese Entscheidung ist eine Gebührenkalkulation, über die zu beschließen ist.

Nach Darlegung des Sachverhalts empfahl der Ausschuss ohne weitere Diskussion die folgende Beschlussempfehlung: