Sitzung: 20.04.2017 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 6, Enthaltungen: 3
Vorlage: 65/029/2017
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen zu den Befreiungen wird unter der Maßgabe erteilt,
dass die Erdwälle gem. den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 128
bepflanzt und eingegrünt und eine Zustimmung der Nachbarn des Pedellweges zum
Erdwall auf der privaten Grünfläche vorliegt und eine max. 2 m breite
Wegeverbindung vom Pedellweg zur Siekmannstraße angelegt wird.
Die Verwaltung erläuterte, dass auf dem gewerblichen Grundstück
Siekmannstraße 7 an den Grundstücksgrenzen der Neubau einer Wallanlage und
Einfriedung (Umzäunung) des Grundstücks beantragt wurde. Entlang der
nördlichen, westlichen und südlichen Grundstücksgrenze wird ein Erdwall
errichtet werden, der als Sicht- und als Lärmschutzelement dienen soll. Der
Wall wird mit einem Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze nach innen versetzt
errichtet. Der Erdwall hat eine Länge von ca. 520 m. Dem Wall wird, entlang der
Grundstückgrenze und hinter der Zaunanlage, ein Kiesbett von ca. 77 cm Breite
vorgesetzt. Anfallendes und ablaufendes Regenwasser vom Wall wird auf dem
Grundstück gehalten und über eine Drainage abgeleitet.
Der Wall hält die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken ein. Im
Abstand von 3 m zur Grenze hat der Wall eine Höhe von ca. 1,55 m. Zum Schutz
vor Erosionen wird Böschungsgewebe (Kokosmaterial) auf dem Wall verlegt. Für
zusätzlichen Halt und Festigkeit sorgt eine gemischte Begrünung mit Flach- und
Tiefwurzlern.
Die im östlichen Teil des Betriebsgrundstücks beantragte Wallanlage auf
der festgesetzten privaten Grünfläche ist planungsrechtlich nicht zulässig.
Empfohlen wird die Errichtung der Wallanlage unter der Maßgabe zu zustimmen,
dass keine Bedenken der angrenzenden Nachbarn vorliegen. Außerdem wird empfohlen
eine max. 2 m breite Wegeverbindung vom Pedellweg zur Siekmannstraße anzulegen.
Von der Siekmannstraße bis zum Wall, parallel zur Wegeverbindung
Richtung Fladderweg, ist der Bau einer geschlossenen 2 m hohen Trapezwand
vorgesehen. Der Zaun und die Trapezwand erhalten einen nach innen abgeknickten
dreireihigen Übersteigschutz aus Stacheldraht.
Auf der westl. Seite des Grundstücks ist eine Baulinie festgesetzt.
Hiervon ist zu befreien, damit die Wallanlage gebaut werden kann. Aus
Schallschutztechnischer Sicht ist die festgesetzte Baulinie nicht erforderlich.
Für den größeren westlichen Teil des Baugrundstücks ist
planungsrechtlich der Bebauungsplan Nr. 61 und den kleineren westlichen Teil
des Gewerbegrundstücks ist der Bebauungsplan Nr. 128 zu beachten.
Bezüglich des gerodeten Gehölzbestandes zum Pedellweg hin wurde dem
Grundstückseigentümer eine Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz, mit
dem Hinweis auf Erlass eines
Pflanzgebotes, übersandt. Die Rodung selber stellte eine Ordnungswidrigkeit
dar, so dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
Ein Ausschussmitglied bat darum, zukünftig die Lagepläne der Einladung beizufügen.
Auf entsprechende Anfrage teilte die Verwaltung mit, dass die Hinweise auf eingebrachten Müll im Bereich der Wallanlage an den Landkreis Vechta weiter geleitet wurden. Hinsichtlich der Wallhöhe wurde mitgeteilt, dass eine Höhe von bis zu 3,00 m genehmigungsfrei sei. Weiter teilte die Verwaltung mit, dass die Art der Bepflanzung noch geprüft werde.