Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 6, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zu den Befreiungen wird unter der Maßgabe erteilt, dass die Erdwälle gem. den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 128 bepflanzt und eingegrünt und eine Zustimmung der Nachbarn des Pedellweges zum Erdwall auf der privaten Grünfläche vorliegt und eine max. 2 m breite Wegeverbindung vom Pedellweg zur Siekmannstraße angelegt wird.


 

Die Verwaltung erläuterte, dass auf dem gewerblichen Grundstück Siekmannstraße 7 an den Grundstücksgrenzen der Neubau einer Wallanlage und Einfriedung (Umzäunung) des Grundstücks beantragt wurde. Entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Grundstücksgrenze wird ein Erdwall errichtet werden, der als Sicht- und als Lärmschutzelement dienen soll. Der Wall wird mit einem Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze nach innen versetzt errichtet. Der Erdwall hat eine Länge von ca. 520 m. Dem Wall wird, entlang der Grundstückgrenze und hinter der Zaunanlage, ein Kiesbett von ca. 77 cm Breite vorgesetzt. Anfallendes und ablaufendes Regenwasser vom Wall wird auf dem Grundstück gehalten und über eine Drainage abgeleitet.

 

Der Wall hält die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken ein. Im Abstand von 3 m zur Grenze hat der Wall eine Höhe von ca. 1,55 m. Zum Schutz vor Erosionen wird Böschungsgewebe (Kokosmaterial) auf dem Wall verlegt. Für zusätzlichen Halt und Festigkeit sorgt eine gemischte Begrünung mit Flach- und Tiefwurzlern.

 

Die im östlichen Teil des Betriebsgrundstücks beantragte Wallanlage auf der festgesetzten privaten Grünfläche ist planungsrechtlich nicht zulässig. Empfohlen wird die Errichtung der Wallanlage unter der Maßgabe zu zustimmen, dass keine Bedenken der angrenzenden Nachbarn vorliegen. Außerdem wird empfohlen eine max. 2 m breite Wegeverbindung vom Pedellweg zur Siekmannstraße anzulegen.

 

Von der Siekmannstraße bis zum Wall, parallel zur Wegeverbindung Richtung Fladderweg, ist der Bau einer geschlossenen 2 m hohen Trapezwand vorgesehen. Der Zaun und die Trapezwand erhalten einen nach innen abgeknickten dreireihigen Übersteigschutz aus Stacheldraht.

 

Auf der westl. Seite des Grundstücks ist eine Baulinie festgesetzt. Hiervon ist zu befreien, damit die Wallanlage gebaut werden kann. Aus Schallschutztechnischer Sicht ist die festgesetzte Baulinie nicht erforderlich.

 

Für den größeren westlichen Teil des Baugrundstücks ist planungsrechtlich der Bebauungsplan Nr. 61 und den kleineren westlichen Teil des Gewerbegrundstücks ist der Bebauungsplan Nr. 128 zu beachten.

 

Bezüglich des gerodeten Gehölzbestandes zum Pedellweg hin wurde dem Grundstückseigentümer eine Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz, mit dem Hinweis auf Erlass  eines Pflanzgebotes, übersandt. Die Rodung selber stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, so dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

 

Ein Ausschussmitglied bat darum, zukünftig die Lagepläne der Einladung beizufügen.

 

Auf entsprechende Anfrage teilte die Verwaltung mit, dass die Hinweise auf eingebrachten Müll im Bereich der Wallanlage an den Landkreis Vechta weiter geleitet wurden. Hinsichtlich der Wallhöhe wurde mitgeteilt, dass eine Höhe von bis zu 3,00 m genehmigungsfrei sei. Weiter teilte die Verwaltung mit, dass die Art der Bepflanzung noch geprüft werde.