Sitzung: 23.05.2017 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/022/2017
Beschlussempfehlung:
a)
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen
Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange wird zugestimmt.
b) Der Bebauungsplan Nr. 12 – 6. Änderung für den
Bereich „Stadtmitte“ sowie die
Begründung hierzu werden als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 12 – 6. Änderung für den Bereich „Stadtmitte“ vom 11.03.2017 bis zum 22.04.2017 im Rathaus der Stadt
Lohne öffentlich ausgelegt war.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis
Vechta vom 20.04.2017
Die Gemeinden
können durch Örtliche Bauvorschriften für bestimmte Teile des Gemeindegebietes
besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen um bestimmte
städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen.
Dazu gehören insbesondere Anforderungen an die Gebäude- und Geschosshöhe, die
Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie an
die Dachneigung. Diese Regelung soll im vorliegenden Bebauungsplan zur
Anwendung kommen. Eine Verletzung von Rechtsvorschriften liegt daher nicht vor.
Die Auffassung,
die Örtliche Bauvorschrift Nr. 1 zur Fassadengestaltung diene keinem
öffentlichen Interesse, wird nicht geteilt. Der Schutz der Privatsphäre stellt
einen Beitrag zu gesunden Wohnverhältnissen dar und wirkt einer möglichen
negativen Beeinträchtigung zukünftiger Wohnnutzungen entgegen. Eine
entsprechende Ausführung wird in der Begründung der örtlichen Bauvorschriften
ergänzt: „…ein ausreichender Schutz der
Wohnnutzung erreicht wird, was einen Beitrag zur Gewährleistung gesunder
Wohnverhältnisse darstellt.“
Darüber hinaus
trägt die Festsetzung zur Vereinheitlichung des örtlich vorherrschenden
Straßenbildes bei. Die Wohnnutzungen des nahen Umfeldes zeichnen sich nicht durch Bodentiefe und z.T.
transparente Fensterfronten aus, die eher den Geschäftsgebäuden des südlich
angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches zuzuordnen sind. So soll die
Bebauungsstruktur mit Wohnsiedlungscharakter in dem Plangebiet auch zukünftig
fortgeführt werden.
Demzufolge wird der Anregung, die
Örtliche Bauvorschrift Nr. 1 zu streichen, nicht gefolgt.
Zum Planentwurf:
Der Anregung, in
der Planzeichenerklärung für ein „abzubrechendes Gebäude“ auf ein Planzeichen
zu verzichten, wird gefolgt. Der Abbruch des Gebäudes wird lediglich als
Hinweis in die Planzeichnung mitaufgenommen.
Oldenburgische
Industrie- und Handelskammer vom 21.04.2017
Die Ausführungen zur Verortung des Zentralen
Versorgungsbereiches (ZVB) werden zur Kenntnis genommen.
Unabhängig von der konkreten Abgrenzung des
ZVB besteht eine unmittelbare räumliche Nachbarschaft des Plangebiets zu den
zentralen Versorgungseinrichtungen. Eine unmittelbare Verknüpfung zum Zentrum
liegt auch fußläufig vor, sodass klassische Ergänzungsfunktionen an dieser
Stelle sinnvoll erscheinen. Zudem grenzt eine zentrale Stellplatzanlage, die
für die Erreichbarkeit des Zentralen Versorgungsbereiches von Bedeutung ist,
direkt an den Geltungsbereich an, sodass ein Verbundeffekt entsteht.
Folglich wird eine Planänderung für nicht
erforderlich erachtet.
Haupt-,
Schul- und Kulturabteilung Stadt Lohne vom 04.06.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im Falle der Verlagerung des Busbahnhofs an einen anderen Standort
berücksichtigt.
Derzeit bestehen jedoch keine
Planungen zur Verlegung des Busbahnhofs. Diese Option wird lediglich für die
zukünftige städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich offen gehalten.
OOWV
vom 21.03.2017
Die Hinweise auf bestehende
Versorgungseinrichtungen, den geringen Versorgungsdruck, die
Löschwasserbereitstellung sowie Regelungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
werden zur Kenntnis genommen. Unabhängig von den Regelungen dieses
Bebauungsplanes werden zukünftige Erwerber städtischer Grundstücke über die Sachverhalte
informiert.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden für die Versorgungsleitungen nicht vorgesehen, da i.d.R. die Leitungen unter den Erschließungsstraßen verlegt werden.
Die Notwendigkeit einer Löschwasserversorgung über Zisternen wird mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt, damit zukünftig im Plangebiet eine hinreichende Löschwassermenge zur Verfügung gestellt werden kann.
EWE
Netz GmbH vom 14.03.2017
Die Hinweise zu Versorgungsanlagen werden zur
Kenntnis genommen.
CMS
für Bürger 1 vom 19.04.2017
Zu 1.:
Ziel der
beabsichtigten Planänderung ist es nicht, Planungsrecht für ein bestimmtes
Vorhaben oder eine festgelegte Nutzergruppe zu ermöglichen, sondern den
abgegrenzten Geltungsbereich hinsichtlich seiner Nutzungsmöglichkeiten
entsprechend seiner stadträumlichen Lage zu modifizieren. Neben einer
Erweiterung des Spektrums möglicher Nutzungen ist auch eine Intensivierung des
Maßes der Ausnutzung als Angebot an die Grundstückseigentümer vorgesehen. Die
gewählte Festsetzung eines „Mischgebietes“ erlaubt das Wohnen sowie die
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der
Anteil der jeweiligen Nutzungsart kann planerisch gesteuert werden. Insgesamt
werden keine Nutzungen zugelassen, die eine Attraktivitätsminderung bewirken.
Zu 2.:
Die „Umwidmung“
des Gebietes erfolgt primär unter dem Gesichtspunkt der Innenentwicklung und
eröffnet gegenüber den bisherigen Festsetzungen erweiterte Spielräume. Diese
können sowohl durch den Einwender als auch durch andere Grundstückseigentümer
wahrgenommen werden. Die mit einer Intensivierung der Nutzungen zu erwartenden
Auswirkungen sind unter Wahrung bauordnungsrechtlicher und sonstiger
rechtlicher Anforderungen verträglich zu gestalten.
Zu 3.:
Wie bereits
ausgeführt, soll eine städtebauliche Verdichtung ermöglicht werden. Dies ist in
der Regel mit einer Annäherung von Baukörpern aneinander und einer Reduzierung
von Freiräumen zwischen Gebäuden verbunden. In Innenstadtlagen sind zudem auch
höhere und längere Baukörper regelmäßig anzutreffen. Im vorliegenden Fall
handelt es sich um eine moderate Nachverdichtung, die sich den
Ausnutzungsmöglichkeiten der südlich angrenzenden „Kerngebiete“ (GRZ 0,6, GFZ
1,6, III, g) annähert. Die Geschossigkeit wird um ein Vollgeschoss erhöht. Die
Firsthöhe welche in den umliegenden Baugebieten (und auch im jetzigen Plan) gar
nicht begrenzt ist, stellt eine absolute Obergrenze dar. Die abweichende
Bauweise soll – wie korrekt dargelegt – Baukörper von mehr als 50m Gesamtlänge
ermöglichen. Dies soll ergänzend zu den Ausführungen in der Begründung
klarstellend auch noch in der Planzeichnung ergänzt werden. Eine geschlossene
Bebauung, die eine Grenzständigkeit der Baukörper erforderte, ist nämlich nicht
geplant, sodass Abstände zwischen den Gebäuden verbleiben.
Größe und
Zuschnitt des Grundstückes des Einwenders erlauben einerseits ebenfalls eine
baulich intensivere (Neu-)Nutzung und andererseits auch eine angemessene
Weiterausübung der bisherigen Nutzung in verträglicher Art. Die privaten Belange
werden hier keineswegs in unverträglicher Form beschränkt. Darüber hinaus
besteht kein Rechtsanspruch auf einen freien Blick oder der Freihaltung von
angrenzender Bebauung.
Zu 4.:
Unabhängig davon,
dass es sich um eine Angebotsplanung handelt und die Nutzung der Grundstücke
keineswegs feststeht, wäre auch in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ ein
Hotelbetrieb ausnahmsweise zulässig. Diesbezüglich könnten somit auch derzeit
ggf. gleichartige Auswirkungen entstehen. Die konkrete Verträglichkeit der
jeweiligen gewerblichen Nutzung müsste im Anlagengenehmigungsverfahren zudem
nachgewiesen werden. Somit sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu
befürchten.
Die Art des
gewählten Planverfahrens (gem. §13a BauGB) ermöglicht den Verzicht auf eine
frühzeitige Beteiligung. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren zur
Nachverdichtung besiedelter Bereiche eingeführt und Kriterien festgelegt, unter
denen ein solches Verfahren zulässig ist. Da die Planungsrahmenbedingungen
diesen Kriterien entsprechen, ist das Verfahren nach §13a BauGB zulässig.
Zu 5.:
In der Begründung
des Bebauungsplans wird nicht ausgeführt, dass dessen Änderung zu einer
erheblichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen wird. Es wird dagegen
ausgesagt, dass die „Verkehrsbewegungen durch Pkw im Umfeld evtl. zunehmen“
werden.
Zudem wird darauf
hingewiesen, dass die anzunehmenden Belastungen für den Prognosehorizont 2030
ermittelt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen passiver Art berechnet wurden.
Mit Durchführung der passiven Schutzmaßnahmen, die spätestens im Rahmen von
bauordnungsrechtlich wirksamen Änderungen am Bestand durchzuführen sind, sind
nach derzeitigen Erkenntnissen keine erheblichen Belastungen bezüglich des
Verkehrslärms zu erwarten.
Darüber hinaus
macht die Lage des Plangebiets, am Rande des Innenstadtkerns, ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen unvermeidbar.
Zu 6.-8.:
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen.
Insgesamt
entstehen durch den Bebauungsplan Nr. 12- 6. Änderung für den Eigentümer des
Grundstückes Falkenbergstraße 11 (Flurstück 46) keine gravierenden Nachteile.
D.h. die privaten Belange werden keinesfalls in unverträglicher Form
beschränkt. Der Eigentümer erhält vielmehr eine Sicherheit, indem z.B. die
Oberkante von baulichen Anlagen auf 14 m begrenzt wird. Nach dem alten
Bebauungsplan könnten die umgebenen Gebäude durchaus höher gebaut werden.
Darüber hinaus sind erhebliche Beeinträchtigungen durch gewerbliche Nutzungen
nicht zu befürchten. Gewerbliche Nutzungen sind nach rechtlichen Vorgaben
verträglich zu gestalten und werden dahingehend geprüft.
Zudem kann der
Eigentümer selbst von dem neuen Baurecht profitieren, das ihm eine baulich
intensivere (Neu-)Nutzung sowie ein erweitertes Spektrum möglicher Nutzungen
auf seinem Grundstück ermöglicht.
Demzufolge liegen
keine Sachverhalte vor, die eine Planänderung erforderlich machten.
Die Verwaltung
erläuterte, dass hinsichtlich der Einwendungen eines Bürgers mit diesem und dem
Investor Gespräche stattgefunden haben mit dem Ergebnis, dass eine
privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Einwender und dem Investor
geschlossen werden soll. Diese Vereinbarung soll bis zum Satzungsbeschluss
durch den Rat vorliegen.
Die Verwaltung
teilte auf entsprechende Anfrage mit, dass eine Verlegung des ZOB z. Zt. nicht
geplant sei.