Sitzung: 22.08.2017 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 22/007/2017
Beschlussempfehlung:
Bei der öffentlichen Einrichtung
„Straßenreinigung“ ist der Überschuss in der Reinigungsklasse 1 in den Jahren
2018, 2019 und 2020, in der Reinigungsklasse 3 im Jahr 2018 auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die
o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung
decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind
Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihrer Feststellung folgenden drei Jahre
auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Da sich die voraussichtlichen Kosten und
Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht
exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig
zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.
Das Jahresergebnis der öffentlichen
Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt
sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:
|
Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlöse |
Kostenüber- deckung Kostenunter-deckung |
Kosten- deckungs- grad v.H. |
|
|
|
|
|
Straßenreinigung |
|
|
|
|
a) Reinigungsklasse 1 |
109.540,97 € |
116.209,32 € |
6.668,35 € |
106,09 |
b) Reinigungsklasse 3 |
19.451,21 € |
19.660,34 € |
209,13 € |
101,08 |
Die festgestellten Überschüsse in den
Reinigungsklassen 1 und 3 sind im Rahmen der gesetzlich eingeräumten
Möglichkeit verteilt über die Folgejahre auszugleichen.