Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Eine Beschlussfassung fand nicht statt.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können die Gemeinden in Niedersachsen Straßenausbaubeiträge erheben. Die Stadt Lohne hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und erhebt seit jeher Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage einer eigenen Straßenausbaubeitragssatzung. Die Satzung wurde in der Vergangenheit mehrmals den rechtlichen Anforderungen entsprechend angepasst, letztmalig in der Neufassung vom 11. Dezember 2003. Diese Fassung ist demnächst den Rechtsentwicklungen/-empfehlungen der jüngeren Vergangenheit anzupassen.

 

Mit dem Inkrafttreten des neuen § 6 b NKAG zum 01.04.2017 gibt es in Niedersachsen jetzt auch die Möglichkeit der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge. Nach Informationen anderer Städte und Gemeinden aus anderen Bundesländern, die bereits die Möglichkeit zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge haben, werden wiederkehrende Beiträge für jeweils festzulegende Abrechnungsgebiete erhoben. In städtisch geprägten Kommunen kann das Abrechnungsgebiet nicht die Straßen des gesamten Stadtgebietes umfassen. Es müssen Abrechnungsgebiete gebildet werden, da auch bei einem wiederkehrenden Beitrag die unterschiedlichen Straßenkategorien (Anliegerstraße, Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen) mit ihren unterschiedlichen Anliegeranteilen, zu beachten sind.

 

Die wiederkehrende Beitragserhebung erfordert sehr umfangreiche Vorbereitungs- und Fortführungsarbeiten und ist nicht kurzzeitig umsetzbar. Die Arbeiten sind mit eigenem Personal nicht leistbar und würden externer Unterstützung bedürfen. Mit der jährlichen Beitragsberechnung und -erhebung dürfte nach Einschätzung des Nds. Städtetages höherer Verwaltungsaufwand einhergehen.

 

Die Komplexität des Themas verlangt zur Entscheidungsfindung, ob ein wiederkehrender Beitrag eingeführt werden soll, weiterer Informationen.


 

 

Herr Rechtsanwalt Stephan Klein, Fachanwalt für Verwaltungsrecht von der Sozietät Dr. Klausing und Klein aus Hannover, hat bereits Vorträge vor politischen Gremien zu diesem Thema gehalten und wird hierzu im Ausschuss referieren.

 

Beratungsverlauf:

 

Zu diesem Thema referierte Herr Rechtsanwalt Klein - Fachanwalt für Verwaltungsrecht - von der Sozietät Klausing & Klein aus Hannover.

Herr Klein ging zunächst auf die Entstehungsgeschichte ein, die zur Einführung des § 6 b im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) geführt hat. Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz die Erhebung wiederkehrender Beiträge 1986 eingeführt, aber auch in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein können sie erhoben werden.

Anhand des § 6b NKAG erläuterte Herr Klein den Ausschussmitgliedern die Abfolge für den Erlass einer Satzung. Danach sind für eine Stadt in der Größenordnung von Lohne mehrere Abrechnungsgebiete zu bilden, da nicht die Gesamtheit der Verkehrsanlagen in Lohne eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung bilden kann. So trennen zum Beispiel Bahnlinien und Umgehungsstraßen automatisch Abrechnungsgebiete. Auch beim Übergang Innen-/Außenbereich und bei der Behandlung von Wohn- und Gewerbegebieten wäre der notwendige konkret-individuelle Vorteil nicht identisch, was zu einer Abgrenzung führen müsse.

Die rechtmäßige Bildung von Abrechnungsgebieten sieht Herr Klein als höchst problematisch an, da diese Gebiete in der zu erlassenden Satzung anhand von Plänen parzellenscharf dargestellt werden müssen und der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Statt des bisher differenzierenden Systems werde bei wiederkehrenden Beiträgen ein einheitlicher Anteil „der Allgemeinheit“ einzurechnen sein, der laut Gesetz bei mindestens 20 % liegen müsse, aber gerichtsfest eher bei 35 – 50 % anzusiedeln sein könnte.

 

Eine klärende Rechtsprechung zu allen offenen Punkten werde es in Niedersachsen auf Jahre hinaus nicht geben, das Risiko sei enorm. In den vielen von ihm auf Privatklägerseite geführten Verfahren in anderen Bundesländern habe die Kommune jedes Mal verloren.

 

Weiterhin wies Herr Klein auf den enorm hohen Verwaltungsaufwand hin, der mit der Einführung wiederkehrender Beiträge verbunden ist. So müssen jährlich die rechtlichen Verhältnisse in den Abrechnungsgebieten geprüft bzw. fortgeschrieben (Eigentümerwechsel, Grundstücksteilungen etc.) sowie jährliche Beitragsbescheide erstellt werden. Die Vorarbeiten für eine Satzung belaufen sich auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Für jedes Grundstück müssen Größe und Bebaubarkeit ermittelt werden. Für die Vorbereitung und zukünftige Bearbeitung sind nach Auffassung bzw. Erfahrungswerten von Herr Klein ca. 2,0 Vollzeitkräfte erforderlich.

Herr Klein verglich abschließend Vor- und Nachteile der Finanzierung von Straßenausbauten durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge oder über allgemeine Steuererhöhungen. Er sah in der Erhebung wiederkehrender Beiträge langfristig eine höhere Belastung für die Bürger,

 

In der anschließenden Diskussion wurden von den Ausschussmitgliedern vorrangig die Punkte der Bildung von Abrechnungsgebieten sowie die damit verbundenen Unwägbarkeiten und der hohe zu erwartende Verwaltungsaufwand thematisiert. Befürwortet wurde von einer Sprecherin der SPD-Fraktion die Finanzierung der Investitionskosten für den Straßenausbau über Steuern. Ihre Frage, ob eine Beitragsberechnung anhand der vorhandenen Einheitswerte erfolgen könnte, wurde von Herrn Klein verneint.