Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Nein: 14

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag auf Sperrung der Lerchentaler Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr sowie dem Rückbau der Aufpflasterung an der Kreuzung von der alten zur neuen Lerchentaler Straße wird zugestimmt.


 

Im Bebauungsplan Nr. 121 – Lerchentaler Straße – ist ein Teilbereich der „alten“ Lerchentaler Straße als Fuß- und Radweg festgesetzt.

 

In einer Zwischenlösung wurde die Straße als Einbahnstraße ausgeschildert. Am 26.03.2015 hat der Bauausschuss die im Bebauungsplan vorgesehene Umgestaltung zu einem Geh- und Radweg – zunächst provisorisch für ein Jahr – beschlossen.

 

Am 27.09.2016 hat der Bauausschuss erneut darüber beraten. Seitens der Verwaltung wurde vorgetragen, dass sich der landwirtschaftliche Verkehr auf die Lerchentaler Straße verlagert habe und deshalb die Höchstgeschwindigkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge auf 10 km/h begrenzt worden sei.

 

Nunmehr fordern einige Anlieger ein Durchfahrtsverbot für landwirtschaftliche Fahrzeuge für die Lerchentaler Straße sowie den Rückbau der Aufpflasterung. Der Antrag ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Die Verwaltung erläuterte, dass zwischenzeitlich Markierungen in der Lerchentaler Straße aufgebracht wurden, die auf die Vorfahrtregelung Rechts vor Links hinweisen. Zur Aufpflasterung wurde mitgeteilt, dass diese seiner Zeit von der Verkehrsbehörde des Landkreises gefordert wurde, um das Wohngebiet als Tempo-30-Zone auszuweisen.

 

In der Aussprache wies ein Ausschussmitglied auf den seinerzeitigen Beschluss hin, die alte Lerchentaler Straße als Radweg auszuweisen und machte deutlich, dass auch in den anderen, umliegenden Straßen, der Fahrzeugverkehr zugenommen habe.

 

Verschiedene Ausschussmitglieder vertraten die Auffassung, dass die Forderung der Anlieger nachvollziehbar sei. Gleichwohl wurde die mangelnde Akzeptanz von Anliegern bei Verkehrsverlagerungen aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete u. ä. kritisiert. Zudem führe eine Sperrung für den landwirtschaftlichen nur zu Verkehrsverlagerungen in umliegende Straßen.