Die Verwaltung teilte mit, dass von einem ehemaligen Anlieger ein Antrag auf Verkehrsberuhigung für die Ziegelstraße gestellt wurde. Die Örtlichkeit wurde von der Verkehrssicherheitskommission in Augenschein genommen. Nach Auffassung der Verkehrssicherheitskommission komme die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht in Betracht, da es sich bei der Ziegelstraße um eine nicht untypische Straße im Außenbereich handele. Eine besondere Gefahrenlage, welche geschwindigkeitsbeschränkende Regelungen (über den allgemeinen Regelungsgehalt der StVO) zwingend und damit erst rechtfertigend ermöglicht, bestehe nicht.