Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Errichtung einer Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag wird unter der Maßgabe erteilt, dass diese hinter der vorderen Bauflucht der benachbarten Gebäude errichtet wird.


 

Die Verwaltung erläuterte, dass auf dem Grundstück Steinfelder Straße 8 eine Werbeanlage des Typs „City Star“ für wechselnden Plakatanschlag errichtet werden soll. Auf dem Grundstück steht eine Autowaschanlage, die von der angrenzenden Tankstelle mit betrieben wird. Der „City Star“ ist eine doppelseitige, großflächige und beleuchtete Werbeanlage für geklebte Plakate und Folien im Format 18/1 (9 m2). Die Beleuchtung der Werbeanlage kann einseitig oder doppelseitig installiert werden. Die Werbeanlage hat eine Gesamthöhe von ca. 5,6 m, wobei die Werbefläche ca. 2,8 x 3,76 m groß ist.

 

Das Betriebsgrundstück der Tankstelle mit dem benachbarten Gebäude als Waschstraße liegt mit der Tankstelle im Bebauungsplan Nr. 1 und der Waschstraße sowie der beantragten Großwerbeanlage im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Der Standort der Werbeanlage wird als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO eingestuft. Die benachbarten Gebäude aus dem Bebauungsplan Nr. 1 an der Steinfelder Straße 2 – 8 sowie aus dem unbeplanten Innenbereich Steinfelder Straße 10 bilden eine vordere Bauflucht.

 

Die beantragte Werbeanlage ist als Fremdwerbeanlage nur innerhalb des Bauteppichs zulässig. Somit muss die Werbeanlage hinter der vorderen Bauflucht der bestehenden Gebäude errichtet werden.

 

Ausschussmitglied Hinzke war bei dem nachfolgenden Beschlussvorschlag nicht anwesend.