Sitzung: 26.09.2017 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Vorlage: 61/033/2017
Beschlussvorschlag:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen
unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Der
Bebauungsplan Nr. 76 – 8. Änderung „Vechtaer Straße / Wicheler Flur“ sowie die
Begründung hierzu werden erneut öffentlich ausgelegt.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 76- 8. Änd. für den Bereich „Vechtaer Straße / Wicheler
Flur“ vom 29.02.2016 bis zum 01.04.2016 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich
auslag.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis
Vechta vom 04.04.2016
Die Hinweise des Landkreises Vechta werden
zur Kenntnis genommen und z.T. berücksichtigt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen. Da mittlerweile ein zweites Bodengutachten vom 07.12.2016 vorliegt, werden die darin
enthaltenden Empfehlungen in das Plankonzept miteinfließen. Aufgrund der
Erkenntnisse dieses Bodengutachtens wird der Bebauungsplan in Abstimmung mit dem Landkreis Vechta dahingehend geändert, dass die Baugrenze auf
eine Entfernung von 19 m von der vermuteten
Altablagerungsgrenze verschoben wird. Die geplante Wohnbebauung rückt somit weiter nach Süden (3 m Abstand zu
den Grundstücksgrenzen an der Wicheler Flur). Für den vermuteten Bereich der
Altablagerung wird zudem festgesetzt, dass dieser von Bebauung freizuhalten ist
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10). Darüber hinaus wird die Fläche der Planstraße deutlich
reduziert und endet nördlich direkt an den geplanten Grundstücken. Die
Grundstücke sowie die private Erschließung befinden sich 15 m von der
vermuteten Altablagerung entfernt. Dieser Abstand wird als ausreichend
erachtet, damit auf vorsorgliche Maßnahmen, wie einen Entgasungsgraben,
verzichtet werden kann.
Das Gutachten ist der Vorlage als Anlage
beigefügt.
Umweltschützende
Belange:
Der ersten Anregung wird nicht gefolgt, da die
Festsetzung von privaten Grünflächen gänzlich aus dem Bebauungsplan
rausgenommen wird. Zukünftig soll dieser Bereich von jeglicher Bebauung
freigehalten werden.
Der Anregung, weitergehende artenschutzrechtliche Ausführungen zu den
Auswirkungen der Planung darzulegen wird gefolgt. Im Rahmen des weiteren
Bauleitplanverfahrens wird deshalb eine faunistische Untersuchung beauftragt.
Altlasten:
Es wurde am 07.12.2016 ein zweites
Bodengutachten erstellt, in dem die Altablagerungsgrenze erneut durch Schurfe
erkundet wurde. Dieses bezieht sich vollinhaltlich auf die in der Stellungnahme
des Landkreises Vechta vom 04.04.2016 zu berücksichtigenden Punkte.
Siehe dazu weitere Erläuterungen zum Punkt
„Städtebau“.
Wasserwirtschaft:
Den Anregungen wird gefolgt. Aussagen zur
Regelung der Oberflächenentwässerung wer-den mit der Aufstellung des neuen
Plankonzeptes ergänzt bzw. überarbeitet. Ein entsprechender Hinweis wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Abfallwirtschaft:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aufgrund des geänderten Erschließungskonzeptes mit einer privaten
Erschließungsstraße, die an die südliche Gemeindestraße an-schließt, entfällt
die im Plangebiet festgesetzte Wendeanlage. Die Abfallentsorgung wird an der
Anschlussstelle „Wicheler Flur“ stattfinden.
Hinweise:
Der Hinweis bzgl. der wasserrechtlichen Genehmigungen wird zur Kenntnis
genommen.
Die Hinweise zur Löschwasserversorgung werden
im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 01.04.2016
Im Rahmen der vorliegenden 8. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 76 wird nördlich der vorhandenen Siedlungsstrukturen an der
Wicheler Flur ein allgemeines Wohngebiet anstelle des dort bislang
ausgewiesenen eingeschränkten Gewerbegebietes (GEE 2) festgesetzt. Damit rückt
die geplante Wohnbebauung zwar in Richtung der nördlich gelegenen
Gewerbegebiete, aber im Bereich der Vechtaer Straße sind mit den dortigen
Mischgebietsstrukturen näher gelegene Immissionspunkte für die
Gewerbelärmentwicklung relevant. In Richtung Norden befinden sich am
Meistermannsweg näher gelegene Immissionspunkte mit dem Schutzanspruch für
Wohnnutzungen. In Anbetracht dieser städtebaulichen Gesamtsituation wird von
einer weitergehenden schalltechnischen Betrachtung abgesehen.
OOWV
vom 11.03.2016
Die Hinweise auf bestehende
Versorgungseinrichtungen, den geringen Versorgungsdruck, die
Löschwasserbereitstellung sowie Regelungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
werden zur Kenntnis genommen und falls erforderlich im Rahmen der
Erschließungsplanung berücksichtigt. Unabhängig von den Regelungen dieses
Bebauungsplanes werden zukünftige Erwerber städtischer Grundstücke über die
Sachverhalte informiert. Die Notwendigkeit einer Löschwasserversorgung über Zisternen
oder anderer nicht leitungsgebundener Löschwasser-Quellen wird mit dem
Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt, damit zukünftig im
Plangebiet eine hinreichende Löschwassermenge zur Verfügung gestellt werden
kann.
Telekom
Deutschland GmbH vom 31.03.2016
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH,
u.a. bezüglich der erschließungstechnischen Hinweise, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Vodafone
Kabel Deutschland GmbH vom 30.03.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
ggf. im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom
26.02.2016
Die Stellungnahme der Freiwilligen
Feuerwehren der Stadt Lohne sowie der vorgebrachte Hinweis zur Entnahmestelle
für Löschwasser werden zur Kenntnis genommen und ggf. im Rahmen der
Erschließungsplanung berücksichtigt.
Bürger
1 vom 31.03.2016
Dem Hinweis, den östlichen Baugrenzabstand
auf 10 m auszuweiten, wird nicht gefolgt. Aufgrund der örtlichen
Altlastensituation wird das Plankonzept dahingehend geändert, dass die Bebauung
mit einem Baugrenzabstand von 3 m an die südlichen Nachbargrundstücken der
Wicheler Flur heranrückt, wodurch die 10 m an dieser Stelle entfallen. Die
Bauabstände betragen nach den Abstandsregelungen der Nieders. Bauordnung mind.
3 m. Die festgesetzten 4 m Baugrenzabstand gehen über diese Abstandsregelung
hinaus. Darüber hinaus wird im Bebauungsplan zukünftig festgesetzt, dass
Garagen, Carports und Nebenanlagen nur innerhalb des festgesetzten Baufensters
zulässig sind. Somit ist eine Bebauung auf der Grundstücksgrenze nicht
zulässig.
Angesichts der möglichen Altlastenproblematik
im Plangebiet stellte ein Ausschussmitglied den Antrag, auf einen Bebauungsplan
zu verzichten und die Planung einzustellen.
Dieser Antrag wurde mit 1 Jastimme und 12
Neinstimmen abgelehnt.