Sitzung: 26.09.2017 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/032/2017
Beschlussempfehlung:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen
unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Der
Bebauungsplan Nr. 164 mit den
Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Zwischen Keetstraße und Achtern
Thun“ sowie
die Begründung hierzu werden als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 164 für den Bereich „Zwischen Keetstraße und Achtern
Thun“ vom 17.07.2017 bis zum 25.08.2017 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich
auslag.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Bürger
1 vom 21.07.2017
Zu 1: Gebäudehöhe
Keetstraße 3
Die in der
Begründung dargelegten 13,5 m über der Keetstraße stammen aus dem
Vorhaben- und Erschließungsplan II „Keetstraße“. Spätere Abweichungen sind in
diesem Fall irrelevant.
Zu 2: Anbringung
Straßenschilder
Diese Anregung ist
nicht Bestandteil der Bauleitplanung und ist deshalb nicht abwägungsrelevant.
Zu 3:
Dezentralisierung
Mit diesem
Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, die Innenstadt bzw. die Fußgängerzone der
Stadt Lohne zu stärken. Durch die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des
Bekleidungshauses Lammers kann die Nutzung der Keetstraße als fußläufige
Verbindung wieder attraktiv werden. Frühere städtische Planungen sind hier
nicht relevant.
Zu 4: Wohnungen im
Staffelgeschoss
Bei der
Beschreibung der Planung wurde die der Stadt zuletzt bekannte Planung des
Geschäftshauses herangezogen. Wohnungen in einem Staffelgeschoss sind jedoch
nicht zwingend vorgeschrieben. Sie werden mit der Planung lediglich ermöglicht,
womit die Gebäude auch ohne Wohnnutzung im Staffelgeschoss errichtet werden
können.
Zu 5: Keetstraße
Nr. 8
Das Gebäude an der
Keetstraße Nr. 8 ist als erhaltungswürdig im Bebauungsplan festgesetzt.
Nach Informationen des Landkreises Vechta handelt es sich bei diesem Gebäude um
kein Baudenkmal. Das aktuelle Erscheinungsbild verfügt über keine baulichen
Qualitäten. Über den Verzicht auf diese Festsetzung wäre zu entscheiden.
Zu 6: Tiefgarage
Fläche Schlarmann/Pundt
Diese Anregung ist
nicht Bestandteil der Bauleitplanung und ist deshalb nicht abwägungsrelevant.
Zu 7:
Einzelhausbebauung Keetstraße
Die
Einzelhausbebauung in der Keetstraße liegt weit zurück. Die beschriebene
Entwicklung ist als historischer Exkurs zu sehen.
Zu 8: Gebäudehöhe
/ Geschossigkeit
Die Keetstraße ist
in dem relevanten Bereich recht schmal und beidseitig von einer hohen
Häuserfront umsäumt, wodurch eine beengte räumliche Situation entsteht. Die
Festsetzung einer Viergeschossigkeit sowie die Nicht-Festsetzung der maximalen
First- und Traufhöhe würden die Belichtungssituation verschlechtern und die
Keetstraße insgesamt noch beengter wirken lassen. Deshalb ist diese Anregung
städtebaulich nicht empfehlenswert.
Dieser
Bebauungsplan erhöht die GFZ auf 3,0 und ermöglicht dadurch durchaus den Bau
eines zwei- bis dreigeschossigen Gebäudes mit einem zusätzlichen
Staffelgeschoss, womit eine angemessene bauliche Ausnutzung innerstädtischer
Grundstücke erreicht wird. Eine bauliche Ausnutzung, die darüber hinaus geht
würde sich nicht in den Bestand einfügen.
Zu 9: Örtliche
Bauvorschriften und Straßenschlucht
Die örtlichen
Bauvorschriften (u.a. Vorschriften zur Fassadengestaltung) sorgen dafür, dass
sich Vorhaben in die bereits bestehende Bebauung einfügen und das Ortsbild
nicht verschlechtern. Bei der Fassadengestaltung wird ein großes Spektrum im
Bereich Weiß bis Beige sowie Rot bis Rotbraun ermöglicht. Diese eher hellen
Farbtöne entsprechen der derzeitigen Fassadengestaltung im Plangebiet und
wirken sich positiv auf die Belichtung aus, da sie das Sonnenlicht reflektieren.
Die in der Festsetzung genannten Farbtöne beziehen sich lediglich auf die
Farbgestaltung. Somit ist eine Putzfassade als auch eine Ausgestaltung mit
Verblendern möglich. Die Gestaltung der Fassade hat der Bauherr mit der Stadt
Lohne abzustimmen.
Die geringe Breite
der Keetstraße in Verbindung mit den vergleichsweise hohen Gebäuden beidseitig
der Straße sowie z.T. großen Dachüberständen führen zu einer beengenden Wirkung
und schlechten Belichtungsverhältnissen. Darunter leidet die Aufenthaltsqualität
in diesem Abschnitt der Fußgängerzone. Um die Aufenthaltsqualität zu verbessern
und die Fußgänger zukünftig durch diesen Abschnitt der Keetstraße zu lenken,
bedarf es somit einer offenen Gestaltung mit einer guten Belichtung. Darüber
hinaus lässt der Bebauungsplan auch andere Nutzungen als ein Textilgeschäft zu,
die von guten Belichtungsverhältnissen profitieren können. Eine verbesserte
Aufenthaltsqualität für die Laufkundschaft ist grundsätzlich für
Geschäftshäuser von hoher Bedeutung.
Ein Passagenbauwerk
stellt eine große Veränderung im Erscheinungsbild des Straßenraumes dar und ist
deshalb so verträglich wie möglich zu gestalten. Es wird festgesetzt, dass die
Seitenwände in Klarglas auszugestalten sind, damit das Bauwerk lichtdurchlässig
ist und insgesamt nicht zu massiv in Erscheinung tritt. Die Blickdichte
Gestaltung mit Materialien, wie z.B. Stein oder Metall 0,80 m über dem
Passagenfußboden gewährleistet eine angemessene Privatsphäre der Kunden.
Der Ausschluss von
Werbung bezieht sich ausschließlich auf das Passagenbauwerk. Hier ist Werbung
jeglicher Art ausgeschlossen, da Tendenzen, die zu immer größeren und
auffallenden Anlagen führen, problematisch sind. Um die Offenheit und
Belichtungssituation in der Keetstraße zu fördern, wird jegliche straßenseitig
einsehbare Werbung ausgeschlossen. Ausnahmsweise zugelassen werden kann ein
Namenszug, soweit er sich in das Straßenbild einfügt und nicht dominant in
Erscheinung tritt. Bei den Geschäftsgebäuden werden keine Einschränkungen
getroffen, womit dort wie bisher Werbung angebracht werden kann. Weitere
gestalterische Einschränkungen werden nicht getroffen. Es wird ein
ausreichender Gestaltungsspielraum ermöglicht.
Die Vorschrift,
dass Brüstungen von Balkonen, Loggien und Terrassen, die zu öffentlichen
Verkehrsflächen orientiert sind, bis zu einer Höhe von 0,80 m dauerhaft
und konstruktiv blickdicht zu gestalten sind, bezieht sich auf die Gestaltung
der Brüstungen um den Schutz der Privatsphäre zu wahren. Die Erstellung von
Brüstungen mit einer Höhe von 1,00 m ist damit nicht ausgeschlossen.
Zu 10: Höhe
Passagenbauwerk
Die Keetstraße ist dem öffentlichen Verkehr
gewidmet. Damit sie ihre Funktion erfüllen kann, müssen die Voraussetzungen für
eine uneingeschränkte Nutzung gegeben sein. Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung
dürfen Fahrzeuge eine Höhe von 4 m haben. Von daher muss sichergestellt sein,
dass auch solche Fahrzeuge die Straße benutzen können. Bei einer
Durchfahrtshöhe von 3,50 m ist dies nicht mehr der Fall (Anmerkung: Die
Benutzung der Straße darf vorübergehend eingeschränkt werden. Jedoch wäre eine
Begrenzung der Durchfahrtshöhe auf 3,50 m durch ein Bauwerk nicht mehr
vorübergehend). Lkws (Fahrzeuge über 4 m Höhe) und Pkws dürfen die Keetstraße
weiterhin als Ausfahrt in Richtung Meyerhofstraße/Küstermeyerstraße nutzen.
Zu 11: Ausgleich
Höhenunterschied
Die Nutzung der
öffentlichen Verkehrsfläche für einen Fahrstuhl wird städtebaulich als nicht
sinnvoll erachtet und wurde bereits durch den Verwaltungsausschuss der Stadt
Lohne abgelehnt. Er würde die bereits jetzt beengte Keetstraße noch weiter
verengen sowie einen starken Einschnitt in die öffentliche
Straßenverkehrsfläche bedeuten.
Für den Ausgleich
des Höhenunterschiedes gibt es technische Möglichkeiten. Die Planung der
konkreten Bauausführung ist jedoch kein Bestandteil der Bauleitplanung. Sie ist
durch den jeweiligen Investor zu erstellen bzw. in Auftrag zu geben und im
weiteren Schritt der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Kleine Hebebühnen
zur Personenbeförderung werden über eine elektrische Spindel angetrieben und
können wie normale Personenaufzüge bedient werden. Kunden können die Hebebühne
ohne eine vorherige Einweisung in Betrieb nehmen. Nach Herstellerinformationen
ist bei Hebebühnen eine Unterfahrt im Estrich möglich (Minimum 5 cm).
Zudem ist auch die Installation mit einer klappbaren Rampe möglich.
Zu 12:
Mietwohnungsbau
Ein geplanter
Mietwohnungsbau an anderer Stelle betrifft die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 164 nicht und ist deshalb nicht abwägungsrelevant.
Bürger 1 vom 06.08.2017
Zu 1: Höhe Passagenbauwerk
Siehe dazu die
Erläuterungen zu Nr. 10, Bürger 1 vom 21.07.2017.
Die beigefügten Muster-Richtlinien über
Flächen für die Feuerwehr basieren auf der Musterbauordnung des Bundes. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetz, sondern um eine Vorlage für die
Landesbauordnungen. Zudem betrifft sie nur Durchfahrten auf Privatgrundstücken
und keine öffentlichen Straßen.
Zu 2: Ausgleich Höhenunterschied
Siehe dazu die
Erläuterungen zu Nr. 11, Bürger 1 vom 21.07.2017.
Insgesamt ist die Planung der konkreten
Bauausführung kein Bestandteil der Bauleitplanung. Sie ist durch den jeweiligen
Investor zu erstellen bzw. in Auftrag zu geben und im weiteren Schritt der
Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Zu 3: Örtliche Bauvorschriften – Geldbuße
Nach § 80 (3) NBauO können
Zuwiderhandlungen gegen die Örtlichen Bauvorschriften als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden, wenn in den Vorschriften auf dieses Gesetz verwiesen wird.
Nach § 80 (5) NBauO sind Geldbußen bis zu 500.000 € möglich. Dieser
Vorgang ist gängige Praxis bei der Aufstellung von Bebauungsplänen mit
örtlichen Bauvorschriften und wurde auch bereits in früheren Bebauungsplänen
der Stadt Lohne angewandt.
Zu 4: Dezentralisierung und
Innenstadtentwicklung
Dieser
Bebauungsplan zielt darauf ab, die Lohner Innenstadt weiterzuentwickeln und die
Aufenthaltsqualität in der Fußgängerzone zu fördern. Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens müssen die Belange hinsichtlich des Erscheinungsbildes und der Aufenthaltsqualität mit den Belangen des Investors in Ausgleich gebracht werden. Der Bebauungsplan
Nr. 164 stellt sicher, dass in der Keetstraße u.a. eine offene Gestaltung mit
guten Belichtungsverhältnissen entsteht (z.B. Festsetzungen zur Materialienwahl
und Werbung) und für den allg. Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge das Passagenbauwerk passieren können. Somit
werden städtebauliche Qualitäten gewahrt und zugleich die Überbauung der
Keetstraße durch ein Passagenbauwerk ermöglicht. Frühere städtische Planungen sind hier
nicht relevant.
Landkreis Vechta vom 24.08.2017
Zu Städtebau
Die textliche Festsetzung § 2 bleibt in
der Form bestehen. Folgender Passus wird in die Begründung neu mit aufgenommen:
Die Festsetzung zielt auf die Ausprägung
der Anlagen des Emissionsschutzes und der untergeordneten Nebenanlagen ab und
nicht auf deren Art. Sie sollen nicht dominant in Erscheinung treten und das
jeweilige Gebäude nicht massiver wirken lassen, wie bspw. Schornsteine und
Antennen. Dies ist nicht ausschließlich an der Art der Anlage festzumachen,
sondern von der jeweiligen Ausprägung abhängig, weshalb keine abschließende
Liste aufgeführt werden kann.
Zu Planentwurf
In der textlichen Festsetzung § 2 wird für
Ausnahmen von der Höhenbegrenzung an Stelle von § 18 (1) BauNVO auf § 16 (6)
BauNVO verwiesen.
Die Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung werden farblich kräftiger dargestellt.
In den Verfahrensvermerken werden die Angaben
zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB ergänzt.
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
(IHK) vom 28.08.2017
Zur raumordnerischen Verträglichkeit des
Vorhabens
Folgender Passus wird sinngemäß neu in die
Begründung aufgenommen:
Das
vorliegende Plangebiet liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der
Stadt Lohne. Der hier rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 12/II setzt für den
Planbereich bereits uneingeschränkte Kerngebiete mit einer zweigeschossigen
Bebauung, Gebäudehöhen zwischen 11,50 m und 12,25 m und Traufhöhen zwischen
7,00 m und 7,25 m fest. Die im aktuellen Planentwurf festgesetzten Maße der
baulichen Nutzung (Zwei- bis Dreigeschossigkeit mit einer Gebäudehöhe von 15 m
und einer Traufhöhe von 12,50 m) können eine im Verhältnis zur
Gesamtverkaufsfläche Lohnes lediglich marginale Vergrößerung der Verkaufsfläche
für Textilien bewirken, zumal es sich um eine sehr kleine Plangebietsfläche
(Kerngebiet 1.955 m²) handelt.
Aus diesem Grund geht die Stadt Lohne von
einer raumordnerischen Verträglichkeit des Vorhabens aus.
Zur städtebaulichen Verträglichkeit des
Vorhabens
Zu 1) Da es sich wie zuvor beschrieben um
eine Planung im Bestand handelt, die lediglich eine marginale Vergrößerung der
Verkaufsfläche für Textilien im Verhältnis zur Gesamtverkaufsfläche Lohnes
bewirken kann, zumal es sich um eine sehr kleine Plangebietsfläche (Kerngebiet
1.955 m²) handelt, wird eine gutachterliche Bewertung durch eine Fortschreibung
des EEK 2008 von Seiten der Stadt als nicht erforderlich erachtet.
Zu 2) Bereits im derzeit geltenden
Planungsrecht (Bebauungspläne Nr. 12 I und Nr. 12 II) sowie in
den umliegenden Bebauungsplänen werden Vergnügungsstätten zum Schutz der Lohner
Innenstadt ausgeschlossen. Die besondere Qualität des Kernbereichs von Lohne
als Schwerpunkt einer zentralen, verbrauchernahen Versorgung soll auch
weiterhin gestützt werden. Ein „Vergnügungsstätten-Konzept“ wird seitens der
Stadt als nicht notwendig erachtet, da der Ausschluss aufgrund der besonderen
Anforderungen des öffentlichen Raumes der Fußgängerzone gefasst wird sowie sich
am bestehenden Planungsrecht orientiert.
Zu 3) Siehe dazu die Erläuterungen zu Nr. 4,
Bürger 1 vom 06.08.2017 und zu Nr. 10, Bürger
1 vom 21.07.2017
Deutsche Bahn AG vom 26.07.2017
Aufgrund der Entfernung von mindestens
360 m zur Bahntrasse sowie aufgrund der Abschirmung durch die Gebäude
entlang der Keetstraße, werden Schutzmaßnahmen gegen
die Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb als nicht erforderlich erachtet.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 23.08.2017
Die Hinweise werden im Zuge von
Ausbauplanungen berücksichtigt.
EWE Netz GmbH vom 12.07.2017
Die Hinweise werden im Zuge von Ausbauplanungen berücksichtigt.