Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Errichtung eines Mastschweinestalles auf dem Grundstück Gingfeld 27 als Ersatzbau bei gleichzeitiger Erweiterung für die vorhandene Schweinemastanlage wird unter der Maßgabe erteilt, dass die Geruchsbelastung im nördlich gelegenen Gewerbegebiet nicht mehr als 15 % der Jahresstunden betragen darf.


 

Die Verwaltung erläuterte, dass die Eigentümer des Grundstücks Gingfeld 27 durch eine Bauvoranfrage geklärt wissen möchten, ob die Errichtung eines Mastschweinestalles mit Festmistplatte und einer Stroh-/Heulagerhalle auf dem Grundstück Gingfeld 27 planungsrechtlich zulässig sei.

 

Derzeit wird auf dem Grundstück bereits eine Stallanlage für 68 Mastschweine und 48 Ferkelaufzuchtplätze sowie 4 Pferdeplätze betrieben. Geplant ist der Bau eines Stalles für 80 Ferkel und 160 Mastschweine und der erforderlichen Festmistplatte sowie einer Stroh-/Heulagerhalle.

 

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan ´80 im vorderen Bereich als gemischte Baufläche und im rückwärtigen Bereich als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt.

 

Eine überschlägige Immissionsbetrachtung durch den Landkreis Vechta hat ergeben, dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte (max. 10 %) im Bereich des östlichen Wohngebietes deutlich eingehalten werden. Dies gelte ebenfalls für das nördlich benachbarte betriebsfremde Wohnen. Auch hier werden die zulässigen 20 % nicht erreicht. Das nördlich geplante Wohnheim liegt teilweise im Bereich der 20 %-Marke. Dieser Bereich ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Lohne als gewerbliche Baufläche dargestellt, indem nach der GIRL ein Grenzwert von 15 % der Jahresstunden gilt.

 

Die Antragsteller betreiben Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB, so dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen gehören gem. § 35 Abs. 3 die Darstellungen im Flächennutzungsplan. Der geplante Standort für die Stallanlage ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Damit widerspricht das geplante Bauvorhaben dem Flächennutzungsplan.

 

Auf dem Grundstück wird allerdings bereits derzeit eine Schweinemastanlage betrieben, die 2001 nachträglich genehmigt wurde.

 

Dass die Antragsteller die Errichtung eines Öko-Schweinestalles mit überdachter Außenterrasse planen, in dem die Schweine entsprechend den Anforderungen an eine gesellschaftlich akzeptierte Nutztierhaltung mit strukturierten Buchten, organischem Beschäftigungs- und Einstreumaterial und dem Zugang zu Außenklima gehalten werden soll, kann bei der Beurteilung der Bauvoranfrage nicht berücksichtigt werden, auch wenn eine solche Initiative durchaus zu begrüßen ist.

 

Seitens der Verwaltung ist es vorstellbar, das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage zu erteilen, jedoch unter der Maßgabe, dass die Geruchsbelastung im nördlich gelegenen Gewerbegebiet nicht mehr als 15 % der Jahresstunden betragen darf.

 

In der Aussprache vertraten verschiedene Ausschussmitglieder die Auffassung, dass das Bauvorhaben in diesem Bereich aufgrund der vorhandenen Bebauung und den Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht sinnvoll sei.