Sitzung: 30.11.2017 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 6/035/2017
Beschlussempfehlung:
1.
Die
Stadt Lohne beschließt gemäß § 142 Absatz (3) Satz 1 die anliegende Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Lohne – Innenstadt“
(Anlage 1).
2.
Die
Sanierung wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Das Sanierungsgebiet
„Lohne – Innenstadt“ ist im anliegenden Plan rot umrandet und gelb markiert
(Anlage 2).
3.
Die
Dauer des Sanierungsverfahrens wird gemäß § 142 Absatz (3) Satz 3 auf 10 Jahre
befristet (ab Rechtskraft der Sanierungssatzung).
Zu diesem Tagesordnungspunkt und dem nachfolgenden TOP 4 begrüßte der Vorsitzende Herrn Thiele von der Nds. Landgesellschaft (NLG).
Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen (VU) wurden in der
Innenstadt von Lohne städtebauliche, funktionale und bauliche Defizite
festgestellt. Das sind u.a. Leerstände von Ladengeschäften, Gebäude- und
Flächenbrachen sowie Mängel in der Qualität und Funktion des öffentlichen
Raums.
Im Bericht über die Ergebnisse der VU wurde dargestellt, dass zur
Beseitigung der festgestellten funktionalen und strukturellen Mängel und
Missstände die Anwendung des besonderen Städtebaurechts nach §§ 136 ff. BauGB
notwendig ist. Die rechtlichen Mittel des allgemeinen Städtebaurechts sind für
die Umsetzung der Entwicklungsziele im Sanierungsgebiet nicht ausreichend.
Weiterhin reichen die ökonomischen Ressourcen des Gebietes nicht aus, um dessen
Entwicklung zu finanzieren; daher wurde für das vorgesehene Sanierungsgebiet
die Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
beantragt.
Der Beschluss der Sanierungssatzung ist wesentliche rechtliche Grundlage
für die Anwendung des besonderen Städtebaurechts und für die Inanspruchnahme
von Zuwendungen aus dem Städtebauförderungsprogramm.
Das Sanierungsgebiet umfasst im Wesentlichen den zentralen
Versorgungsbereich und weitere angrenzende Bereiche mit Einzelhandel,
Dienstleistungen und Wohnen, die für die Weiterentwicklung der Innenstadt von
Bedeutung sind.
Für die nicht in das Sanierungsgebiet aufgenommenen Bereiche der VU wird
angenommen, dass die Mängel und Missstände ohne Anwendung des besonderen
Städtebaurechts beseitigt werden können.
Die Sanierung wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Aufgrund der
vorgesehenen Maßnahmen wird vorerst davon ausgegangen, dass
Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind. Eine Überprüfung, ob
Bodenwertsteigerungen eintreten oder nicht, ist nach Konkretisierung der
Entwicklungsziele und des Maßnahmenplans möglich.
Das umfassende Verfahren hat die Anwendung der §§ 144 und 145 BauGB und
der §§ 152 ff. BauGB zur Folge.
Für die Finanzierung der Sanierung hat die Stadt erfolgreich die
Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“
beantragt. Die Aufnahme erfolgte mit Bescheid des Amtes für regionale
Landesentwicklung Weser-Ems am 11.07.2017.
Bau- und förderrechtliche Voraussetzung für die weitere Vorbereitung und
Durchführung der Sanierung ist der Beschluss einer Sanierungssatzung und die
förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes.
Gemäß der Begründung in Anlage 3 wird die Sanierung im umfassenden
Verfahren durchgeführt.
Es wird empfohlen, das in Anlage 1 umrandete Gebiet als Sanierungsgebiet
im umfassenden Verfahren förmlich festzulegen.
In der Aussprache erläuterte Herr Thiele die Wahl des umfassenden Sanierungsverfahrens.
Bürgermeister Gerdesmeyer führte dazu aus, dass aus rechtlichen Gründen die Wahl des umfassenden Sanierungsverfahrens richtig sei. Der Vorteil sei, dass bei diesem Verfahren keine Ausbaubeiträge erhoben und die Anlieger dadurch insgesamt weniger belastet werden.
Auf entsprechende Anfrage erläuterte Herr Thiele das Verfahren zur Ermittlung der Bodenwertsteigerung. Durch den Gutachterausschuss werden Bereiche gebildet und die räumliche Wirkung durchgeführter Maßnahmen bewertet. Bodenwertsteigerungen erstrecken sich nicht pauschal auf das gesamte Sanierungsgebiet.
Zur Förderung von baulichen Maßnahmen erläuterte Herr Thiele, dass bereits begonnene bzw. durchgeführte Baumaßnahmen nicht förderfähig seien.
Vor dem Hintergrund eines OV-Artikels erläuterte Bürgermeister Gerdesmeyer die Auswahl eines Sanierungsträgers zur Begleitung des Sanierungsverfahrens. Aus vergaberechtlichen Gründen sei die Durchführung einer europaweite Ausschreibung erforderlich.