Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

Nach Darlegung des Sachverhalts empfahl der Ausschuss ohne weitere Diskussion die folgende Beschlussempfehlung.

 

Beschlussempfehlung:

 

1.   Der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 für die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ wird zugestimmt.

2.   Die Gebührensätze für das Jahr 2018 bleiben unverändert.

 


Sachverhalt:

 

Laut Beschluss aus dem Jahre 1993 ist der Kalkulationszeitraum für die o. a. Einrichtung auf ein Jahr begrenzt, d.h. es ist jährlich eine neue Berechnung zu erstellen. Die Kalkulation für das Jahr 2018 weist folgende Ergebnisse aus:


 

 

     Reinigungsklasse 1:                                          1,26 €/m

     Reinigungsklasse 3:                                        11,76 €/m

 

Das Betriebsergebnis für das Jahr 2016 ergab in der Reinigungsklasse 1 einen Überschuss in Höhe von 6.668,35 € und in der Reinigungsklasse 3 einen Überschuss in Höhe von 209,13 €. Der Überschuss der Reinigungsklasse 1 wird in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ausgeglichen, der der Reinigungsklasse 3 im Jahr 2018.

 

Seit dem Jahr 2016 betragen die Gebührensätze 1,25 € bzw. 11,64 € je m Straßenfront.

 

Die bei der Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2018 ermittelten Gebührensätze weichen nur geringfügig von den zurzeit festgesetzten kostendeckenden Gebührensätzen ab.

 

Die Gebührensätze können daher für das Jahr 2018 unverändert bleiben.

 

Für die Festsetzung der Gebührensätze ist der Ortsgesetzgeber zuständig. Grundlage für diese Entscheidung ist eine Gebührenkalkulation, über die zu beschließen ist.