Sitzung: 28.11.2017 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 22/011/2017
Nach Darlegung des
Sachverhalts empfahl der Ausschuss ohne weitere Diskussion die folgende
Beschlussempfehlung.
Beschlussempfehlung:
1.
Der
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 für die öffentliche Einrichtung
„Straßenreinigung“ wird zugestimmt.
2.
Die
Gebührensätze für das Jahr 2018 bleiben unverändert.
Sachverhalt:
Laut Beschluss aus dem Jahre 1993 ist der Kalkulationszeitraum für die
o. a. Einrichtung auf ein Jahr begrenzt, d.h. es ist jährlich eine neue
Berechnung zu erstellen. Die Kalkulation für das Jahr 2018 weist folgende
Ergebnisse aus:
Reinigungsklasse 1: 1,26 €/m
Reinigungsklasse 3: 11,76 €/m
Das Betriebsergebnis für das Jahr 2016 ergab
in der Reinigungsklasse 1 einen Überschuss in Höhe von 6.668,35 € und in der
Reinigungsklasse 3 einen Überschuss in Höhe von 209,13 €. Der Überschuss der
Reinigungsklasse 1 wird in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ausgeglichen, der der
Reinigungsklasse 3 im Jahr 2018.
Seit dem Jahr 2016 betragen die Gebührensätze
1,25 € bzw. 11,64 € je m Straßenfront.
Die bei der Gebührenbedarfsrechnung für das
Jahr 2018 ermittelten Gebührensätze weichen nur geringfügig von den zurzeit
festgesetzten kostendeckenden Gebührensätzen ab.
Die Gebührensätze können daher für das Jahr
2018 unverändert bleiben.
Für die Festsetzung der Gebührensätze ist der
Ortsgesetzgeber zuständig. Grundlage für diese Entscheidung ist eine
Gebührenkalkulation, über die zu beschließen ist.