Sitzung: 06.03.2018 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 4
Vorlage: 61/004/2018
Beschlussvorschlag:
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans Nr. 54 E für den Bereich „Südlich Nachtigallenweg“ beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 54 E für den Bereich „Südlich Nachtigallenweg“ sowie die Begründung hierzu vom 18.11.2017 bis zum 05.01.2018 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta, 03.01.2018
zu Umweltschützenden Belangen:
Der Anregung des Landkreises Vechta wird gefolgt und die nicht überbaubaren Flächen zum Schutz des vorhandenen Waldrandes an der Ostseite des Plangebietes auf 5 m verbreitert. Auf dieser nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird festgesetzt, dass jegliche Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung unzulässig sind.
Im restlichen Plangebiet ist ein geringerer Abstand der Baugrenzen von den Maßnahmen- und Anpflanzflächen ausreichend, da hier kein Waldrand mit zahlreichen Altbäumen vorhanden ist.
Nördlich des Fuß- und Radweges angrenzend zum Flurstück 52/34 wird die Maßnahmenfläche B auf 15 m verbreitert. Mit einem Baugrenzabstand von 5 m wird ein Abstand von 20 m von der östlichen Geltungsbereichsgrenze eingehalten und so der Waldrand entsprechend geschützt.
Im weiteren Verfahren wird ein Bestandsplan der vorhandenen Biotoptypen ergänzt.
Die Eingriffsbilanzierung wird nach dem Osnabrücker Modell 2016 erfolgen. Die Maßnahmenflächen RRB (Fläche A) und Gehölzerhaltung (Fläche B, C) werden in der Bilanzierung getrennt. Die Maßnahmenflächen werden in die Bilanzierung mit 1,5 WE eingestellt.
Die gerodete Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes. Sie erfolgte im Zuge einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung und ist nicht die Folge der vorliegenden Bauleitplanung. Insofern sind hierfür im Bebauungsplan auch keine Kompensationsmaßnahmen festzusetzen.
Gleichwohl wird dem Investor vorgeschlagen, die angesprochenen künstlichen Fledermaushöhlen und Nisthilfen für Höhlenbrüter auf freiwilliger Basis als „umweltverbessernde Maßnahme zum Artenschutz“ anzubringen.
Der Hinweis zum Artenschutzrecht wird übernommen.
Die zur vollständigen Kompensation erforderlichen externen Kompensationsflächen werden im weiteren Verfahren ergänzt.
Deutsche Telekom Technik GmbH,
28.12.2017
Die Hinweise des Leitungsträgers werden zur Kenntnis genommen.
Vodafone Kabel Deutschland
GmbH, 22.12.2017
Die Hinweise des Leitungsträgers werden zur Kenntnis genommen.
OOWV, 08.12.2017
Die Hinweise des OOWV zu Trinkwasser und Abwasser werden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verfahren falls erforderlich berücksichtigt.
Hase-Wasseracht, 04.12.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ist vorgesehen, das
Regenwasser gedrosselt in die Vorflut abzugeben.
EWE Netz GmbH, 23.11.2017
Der Hinweis des Leitungsträgers wird zur Kenntnis genommen. Bei den
genannten Leitungen handelt es sich um Hausanschlussleitungen oder um das
örtliche Netz innerhalb der Erschließungsstraßen; Leitungen mit überörtlicher
Bedeutung sind nicht vorhanden. Das Erschließungssystem wird durch diese
Planung nicht berührt. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Bürger 1, 03.01.2018
Grundsätzliches zum Planverfahren:
Im § 5 des Baugesetzbuches heißt es, dass:
„Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“
Daraus wird bereits deutlich, dass ein
Flächennutzungsplan die Nutzungen nicht
parzellenscharf darstellt.
§ 8 Baugesetzbuch legt fest „Bebauungspläne
sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist
nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche
Entwicklung zu ordnen.“
Aufgrund der Regelung des Satzes 2 halten
wir in Übereinstimmung mit dem Landkreis Vechta als der für die Genehmigung des
Flächennutzungsplanes zuständigen Stelle ein gesondertes Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht für erforderlich, da die durch die Vergrößerung des
Bauteppichs notwendigen Regelungen auch durch den Bebauungsplan geregelt werden
können.
Bebauungspläne werden in einem gesetzlich
festgelegten Verfahren aufgestellt.
Am Anfang eines jeden Verfahrens steht der Aufstellungsbeschluss. Nach
§ 3 Abs. 1 BauGB haben die Gemeinden die Öffentlichkeit über die Planung zu
unterrichten und den Trägern öffentlicher Belange die Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Daran schließt sich das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2
BauGB an.
Während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen
abgegeben werden.
Über diese Stellungnahmen entscheidet der Rat nach Abwägung aller von
der Planung betroffenen Belange. Für
die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Satzung maßgebend (§ 214 Abs.3 BauGB)
Für den Bebauungsplan 54 E hat bislang nur die Unterrichtung der
Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
stattgefunden, die dazu dient, die erforderlichen Informationen für die
Aufstellung des Bebauungsplanes zu sammeln.
Die Rechtfertigung für die Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich
aus der verbindlichen 40. Änd. des Flächennutzungsplanes, in der die Flächen
aufgrund einer Analyse des Bedarfs als Wohnbauflächen dargestellt wurden.
Auch bei einer Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan
gilt der Grundsatz „Innenentwicklung“ vor „Außenentwicklung“.
Die Stadt Lohne stellt seit einigen Jahren Bebauungspläne auf, damit
große innerstädtische Baugrundstücke intensiver genutzt werden können. Sie ermöglicht durch entsprechende Bauleitplanung
z.B. die Umwandlung nicht mehr benötigter Gewerbeflächen in Wohnbauflächen und
fördert finanziell den Ankauf von älteren Bestandsimmobilien.
Allerdings wird sie nicht die Eigentümer von innerstädtischen
Grundstücken verpflichten, ihre Grundstücke für eine Wohnbebauung zur Verfügung
zu stellen.
Dies wäre ohnehin nur unter den strengen Vorgaben des § 85 ff. BauGB
„Enteignung“ zulässig.
Vorkaufsrechte können nur in gesetzlich genau geregelten Fällen im
Verkaufsfall ausgeübt werden. Aber auch dann kann das Vorkaufsrecht abgewendet
werden, wenn der Erwerber das Grundstück selbst entsprechend dem Bebauungsplan
bebaut.
Der Bebauungsplan 54 E wird aufgestellt, um die Wohnbedürfnisse der
künftigen Bewohner des Gebietes zu erfüllen. Dabei ist es zunächst unerheblich,
ob die Wohnungen durch Investoren oder die künftigen Bewohner selbst errichtet
werden.
Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes gehen wir zwar davon
aus, dass in erster Linie dort Einfamilienhäuser entstehen. Die derzeitige
Situation - die erhöhte Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken - macht es erforderlich, auch andere Wohnformen als das
klassische Einfamilienhaus, wie sie in den angrenzenden Baugebieten errichtet
wurde, zuzulassen. Reihenhäuser oder Doppelhäuser dienen einem sparsamen Umgang
mit Grund und Boden und helfen bei der Bewältigung der Nachfrage. Sie erfordern
aber auch andere Festsetzungen als sie bislang vielfach üblich waren. Aus
praktischen Erwägungen kann es sinnvoll sein, dass Doppelhäuser und Hausgruppen
zunächst von Investoren errichtet werden und nach Fertigstellung an die Nutzer
weiterveräußert werden. Insofern ist auch nicht beabsichtigt, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.
Die große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücke macht es auch erforderlich,
vorhandene Flächen intensiv zu nutzen.
Deshalb wurde bei der detaillierten Ausarbeitung des Konzeptes des
Bebauungsplanes das im Ausschuss vorgestellte Konzept so geändert, dass eine 3. Bauzeile
möglich ist.
Auch hier gilt, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes bis zum
Satzungsbeschluss geändert werden können.
Die Erschließung des Baugebietes über eine Verlängerung der vorhandenen
6,50 m breiten Straßen des Baugebietes 54 C wird bei der zu erwartenden
Verkehrsmenge als ausreichend erachtet. Die Richtlinien für die Anlegung von
Erschließungsstraßen sind nicht verbindlich. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,00
m ist bei geringer Geschwindigkeit ein gefahrloser Begegnungsverkehr möglich.
Üblicherweise werden die Erschließungsstraßen in einer Ebene ausgebaut. Dabei
werden die Randbereiche in der Regel farblich abgesetzt, damit sich die
Fahrbahn für den Autofahrer als sehr schmal darstellt, um so das Ziel einer
Verkehrsberuhigung in den Wohngebieten zu unterstützen.
Auch bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wird der Grenzwert
für Lärmimmissionen nicht erreicht. Von daher wird die Belastung durch den Verkehrslärm
als zumutbar angesehen.
Auch die Feuerwehr sieht keine Probleme in der Erschließung.
Bei einer Breite der Verkehrsfläche von insgesamt 6,50 m kann
jedes Fahrzeug an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren.
Die zusätzliche Erschließung des Baugebietes über eine temporäre
Baustraße dient der Entlastung der Anwohner der Erschließungsstraßen. Über
diese Straße soll der Baustellenverkehr abgewickelt werden. Anschließend ist
ein Rückbau vorgesehen.
Der Landkreis Vechta als zuständige Waldbehörde hat bestätigt, dass die
vorgenommene Rodung der Bäume eine rechtmäßige Waldbewirtschaftung darstellt,
da es sich in erster Linie um hiebreife Pappeln gehandelt habe. Eine
Kahlschlaggenehmigung war wegen der geringen Größe der Kahlschlagfläche nicht
erforderlich.
Um diese Waldfläche auch über die Regelungen des Nds. Waldgesetzes
hinaus zu schützen wird die Waldfläche auch im Bebauungsplan als solche
festgesetzt.
Fragen
zum Träger der Erschließung und zur Vermarktung der Baugrundstücke sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
Aufgabe
der Bauleitplanung ist es grundsätzlich zu klären, wie die Entwässerung
stattfinden kann und wo die erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festgesetzt
werden. Die tatsächliche Form der Entwässerung des Plangebietes ist in einem
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären und kann aufgrund der
spezialgesetzlichen Regelungen nicht im Bebauungsplan verbindlich geklärt
werden.
In
der Aussprache erläuterte die Verwaltung, dass die seinerzeitige Abholzung des
Waldes im Rahmen der Waldwirtschaft rechtmäßig gewesen sei, gleichwohl sei eine
Wiederaufforstung erforderlich.
Bürgermeister
Gerdesmeyer erläuterte, dass der südliche Planbereich als Wald festgesetzt
werde und auch in Zukunft Wald bleiben solle. Zu den Modalitäten der
Grundstücksvermarktung wurde ausgeführt, dass mit dem Eigentümer die
Grundregeln der Vermarktung festgelegt werden sollen.