Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zur Nutzungsänderung der vorhandenen gewerblichen Gebäude zu verschiedenen Wohnungen wird erteilt.


Die Verwaltung erläuterte, dass ein Bauvorbescheid, mit dem über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung der vorhandenen gewerblichen Gebäude (Torfwerk) am Hamberger Pickerweg 21 zu Wohngebäuden entschieden wird, beantragt wurde.

 

Zu dem ehem. Betrieb gehören folgende Gebäude (Lageplan siehe Anlage):

 

  1. Torfstreuwerk
  2. Ehem. Lokschuppen
  3. Abortanlage
  4. Gefolgschaftshaus
  5. Holzschuppen
  6. Schuppen

 

Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden kann erteilt werden, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung und der Erhaltung des Gestaltungswertes der Gebäude dient.

 

Zur Sicherstellung von gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen an dem Standort wird empfohlen, ein Geruchsimmissionsgutachten in Bezug auf die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe zu fordern.

 

Die Fläche des Torfwerkes Gellhaus liegt innerhalb des LSG VEC-32.

 

Das Torfwerk liegt in der Ortslage Brägel und ist im Flächennutzungsplan ´80 der Stadt Lohne als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben gem. § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB zu beurteilen.

 

In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage, dass bauliche Veränderungen an den Gebäuden nur sehr eingeschränkt möglich seien, damit das prägende Gesamtbild der Gebäude erhalten bleibe. Weiter wurde mitgeteilt, dass nach Auffassung des Landkreises Vechta die Gebäude die baurechtlichen Voraussetzungen des Baugesetzbuches erfüllen.

 

 

Ausschussmitglied Rohe hat an dem nachfolgenden Beschlussvorschlag nicht mitgewirkt.