Sitzung: 05.06.2018 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 20/009/2018
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, für die
Feuerwehr der Stadt Lohne eine neue Gebührensatzung nach §§ 29 ff. NBrandSchG
zu erarbeiten.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16.5.2018 beantragt die
SPD-Fraktion gemeinsam mit der Ratsgruppe Lohner – Die Linke die Überarbeitung
beziehungsweise Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung für die Stadt Lohne. Weiterhin
beantragen die Fraktionen, auf Landkreisebene die Aufstellung einer insoweit
einheitlichen Gebührensatzung anzuregen.
Auf Grundlage der im Jahr 2012 neu gefassten
§§ 29 ff. NBrandSchG und des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) ist durch
Gebührensatzungen eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Kommunen für alle
entgeltlichen Einsätze sowie sonstigen Leistungen der Feuerwehr Gebühren und
Auslagen erheben können. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt weiterhin
u.a. bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und Hilfeleistung zur
Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr. Insgesamt gesehen kann damit nur
ein geringer Teil der anfallenden Kosten tatsächlich auf Verursacher umgelegt
werden.
Im Rahmen eines auf Landkreisebene
gebildeten Arbeitskreises aller zehn Städte und Gemeinden wurden bereits seit
2016 gemeinsame Grundzüge für die Ermittlung der Gebührentarife entwickelt
(z.B. Reduzierung der bisherigen zahlreichen Einzelposten für die
Inanspruchnahme einzelner Gerätschaften, die Bestandteil der jeweiligen
Fahrzeugbeladung sind; Festsetzung von Gebühren je angefangene Viertelstunde
usw.). Der Text eines gemeinsamen Satzungsmusters für die Kommunen liegt vor.
Für folgende sieben Positionen sollen
Kostentarife festgelegt werden:
- Personalkosten
- Einsatz von
Fahrzeugen (LKW-Fahrzeuge, ELW und MTW)
- Verbrauchsmaterialien
- Auslagen für
die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter
- Pauschalen
für besondere Leistungen (Fehlalarme)
- Unfug - Alarme
- Sonstige
Inanspruchnahme.
Die Verwaltung erstellt momentan einen
Entwurf für die Gebührenkalkulation, die Basis für die in der Satzung zu
beregelnden Beträge sein wird. Diese Beträge werden stadteinheitlich sein, d.h.
die Gebühren werden für jede der drei Ortswehren einheitlich festgesetzt
werden.
Ein gemeindeübergreifend identischer
Gebührensatz für alle Kommunen im Landkreis Vechta wäre hingegen rechtswidrig:
die notwendige Höhe muss für jede Gemeinde individuell in einer
Gebührenkalkulation nach ihren örtlichen Verhältnissen ermittelt werden.
Die in den 2017 und 2018 erlassenen
Gebührensatzungen (der Gemeinden Steinfeld und Bakum) festgesetzten Beträge
weichen zum Teil schon erheblich voneinander ab.
Momentan befinden sich Teile des NBrandSchG
wegen einer Novellierung in der parlamentarischen Beratung. Dies umfasst auch
teilweise die Gebührenregelungen der §§ 29 ff. NBrandSchG. Nach Abschluss
der Gesetzgebung sind hier u. U. noch Anpassungen nötig.
Beratungsverlauf:
Ein Sprecher der SPD-Fraktion erläuterte den
Antrag, nannte beispielhaft einige Kosten- und Gebührentarife und forderte als
zweiten Schritt auch die Einsätze tatsächlich abzurechnen. Verwaltungsseitig
wurde mitgeteilt, dass ohnehin eine Überarbeitung in Arbeit sei und entgegnete,
dass die Ortsbrandmeister bisher immer die Einsätze abgerechnet hätten.
Ein Sprecher der Ratsgruppe LOHNER – DIE LINKE nahm Bezug auf die ergänzende Verwaltungsvorlage und störte sich an dem Begriff „rechtswidrig“ im Zusammenhang mit einer Vereinheitlichung der Gebührensätze. Verwaltungsseitig wurde hierzu mitgeteilt, dass lediglich zum Ausdruck kommen sollte, dass eine Vereinfachung nicht durch kreisweit einheitliche Gebührensätze möglich sei und die Zahlen unterschiedlich sein müssen.