Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Feuerwehr der Stadt Lohne eine neue Gebührensatzung nach §§ 29 ff. NBrandSchG zu erarbeiten.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 16.5.2018 beantragt die SPD-Fraktion gemeinsam mit der Ratsgruppe Lohner – Die Linke die Überarbeitung beziehungsweise Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung für die Stadt Lohne. Weiterhin beantragen die Fraktionen, auf Landkreisebene die Aufstellung einer insoweit einheitlichen Gebührensatzung anzuregen.

 

Auf Grundlage der im Jahr 2012 neu gefassten §§ 29 ff. NBrandSchG und des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) ist durch Gebührensatzungen eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Kommunen für alle entgeltlichen Einsätze sowie sonstigen Leistungen der Feuerwehr Gebühren und Auslagen erheben können. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt weiterhin u.a. bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr. Insgesamt gesehen kann damit nur ein geringer Teil der anfallenden Kosten tatsächlich auf Verursacher umgelegt werden.

 

Im Rahmen eines auf Landkreisebene gebildeten Arbeitskreises aller zehn Städte und Gemeinden wurden bereits seit 2016 gemeinsame Grundzüge für die Ermittlung der Gebührentarife entwickelt (z.B. Reduzierung der bisherigen zahlreichen Einzelposten für die Inanspruchnahme einzelner Gerätschaften, die Bestandteil der jeweiligen Fahrzeugbeladung sind; Festsetzung von Gebühren je angefangene Viertelstunde usw.). Der Text eines gemeinsamen Satzungsmusters für die Kommunen liegt vor.

 

Für folgende sieben Positionen sollen Kostentarife festgelegt werden:

 

  1. Personalkosten
  2. Einsatz von Fahrzeugen (LKW-Fahrzeuge, ELW und MTW)
  3. Verbrauchsmaterialien
  4. Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter
  5. Pauschalen für besondere Leistungen (Fehlalarme)
  6. Unfug - Alarme
  7. Sonstige Inanspruchnahme.

 

Die Verwaltung erstellt momentan einen Entwurf für die Gebührenkalkulation, die Basis für die in der Satzung zu beregelnden Beträge sein wird. Diese Beträge werden stadteinheitlich sein, d.h. die Gebühren werden für jede der drei Ortswehren einheitlich festgesetzt werden.

Ein gemeindeübergreifend identischer Gebührensatz für alle Kommunen im Landkreis Vechta wäre hingegen rechtswidrig: die notwendige Höhe muss für jede Gemeinde individuell in einer Gebührenkalkulation nach ihren örtlichen Verhältnissen ermittelt werden.

Die in den 2017 und 2018 erlassenen Gebührensatzungen (der Gemeinden Steinfeld und Bakum) festgesetzten Beträge weichen zum Teil schon erheblich voneinander ab.

 

Momentan befinden sich Teile des NBrandSchG wegen einer Novellierung in der parlamentarischen Beratung. Dies umfasst auch teilweise die Gebührenregelungen der §§ 29 ff. NBrandSchG. Nach Abschluss der Gesetzgebung sind hier u. U. noch Anpassungen nötig.

 

 

Beratungsverlauf:

 

Ein Sprecher der SPD-Fraktion erläuterte den Antrag, nannte beispielhaft einige Kosten- und Gebührentarife und forderte als zweiten Schritt auch die Einsätze tatsächlich abzurechnen. Verwaltungsseitig wurde mitgeteilt, dass ohnehin eine Überarbeitung in Arbeit sei und entgegnete, dass die Ortsbrandmeister bisher immer die Einsätze abgerechnet hätten.

 

Ein Sprecher der Ratsgruppe LOHNER – DIE LINKE nahm Bezug auf die ergänzende Verwaltungsvorlage und störte sich an dem Begriff „rechtswidrig“ im Zusammenhang mit einer Vereinheitlichung der Gebührensätze. Verwaltungsseitig wurde hierzu mitgeteilt, dass lediglich zum Ausdruck kommen sollte, dass eine Vereinfachung nicht durch kreisweit einheitliche Gebührensätze möglich sei und die Zahlen unterschiedlich sein müssen.