Sitzung: 14.08.2018 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: 65/112/2018
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen zur geplanten Nutzungsänderung eines Lagergebäudes zu einem
Werksverkauf und der Anlegung von Stellplätzen, Am Grevingsberg 58 wird unter
der Maßgabe erteilt, dass durch eine schalltechnische Beurteilung nachgewiesen
wird, dass die Lärmgrenzwerte für die benachbarte Wohnbebauung eingehalten
werden.
Die Verwaltung erläuterte, dass die
Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagergebäudes zu einem Werksverkauf und
der Bau von Stellplätzen für die Oldenburger Geflügelspezialitäten GmbH &
Co. KG, Am Grevingsberg 58, beantragt wurden.
Das Gebäude für den Werksverkauf ist ca. 590 m2
groß, die Verkaufsfläche beträgt einschl. Kühlraum, Tiefkühlraum und
Lager für Anlieferung ca. 512 m2. Die Anlieferung für den
Werksverkauf erfolgt auf der Rückseite des Gebäudes. Die angrenzende Tischlerei
wird abgebrochen und das Grundstück als Parkplatz u.a. für die Kunden des
Werksverkaufs angelegt. Östlich des künftigen Werksverkaufs werden weitere
Stellplätze für Mitarbeiter angelegt.
Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und stellt sich als
Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) dar. Dementsprechend sind dort auch Nutzungen
zulässig, die in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässig wären.
Auch in dem abgebrannten Gebäudeteil auf der
Westseite der Straße Am Grevingsberg hat die Firma einen Werksverkauf
betrieben.
Um Unverträglichkeiten für die nahegelegene
Wohnbebauung auszuschließen, sollte angesichts der beantragten Betriebszeiten
von 6:00 bis 22:00 Uhr durch eine schalltechnische Beurteilung nachgewiesen
werden, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Ggf. wären zweckdienliche
Maßnahmen zur Lärmreduzierung erforderlich.
Zur Steuerung des Einzelhandels wird in den
Bebauungsplänen zur Ausweisung von Gewerbegebieten festgesetzt, dass
Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, wenn sie im räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang zu im Gebiet produzierenden oder verarbeitenden Betrieben stehen.
Dies würde vermutlich auch in dem für dieses
Grundstück aufzustellenden Bebauungsplan
festgesetzt.
Unter der Voraussetzung, dass die
Lärmgrenzwerte für die benachbarte Wohnbebauung eingehalten werden und dort nur
selbst produzierte Waren verkauft werden, sollte das Einvernehmen zum geplanten
Werksverkauf erteilt werden.
In der Aussprache wurde von der Verwaltung
mitgeteilt, dass die geplante Nutzung den zukünftigen Festsetzungen des noch
aufzustellenden Bebauungsplanes entspreche.