Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:

 

a)    Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.

 

b)    Der Verwaltungsausschuss beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 160/IV „Steuerung von Tierhaltungsanlagen“.


Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Herrn Dr. Bernhard Rump von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

 

In einem kurzen Vortrag erläuterte Herr Dr. Rump, wie die Belange der einzelnen Betriebe von der Landwirtschaftskammer bewertet wurden, um ein auf den Betrieb zugeschnittenes Baufenster zu ermitteln. Herr Dr. Rump führte aus, dass nicht alle Belange berücksichtigt werden konnten, da die rechtlichen Vorgaben nach dem Baugesetzbuch nicht in allen Fällen vorlagen.

 

die Aufstellung von Bebauungsplänen zur planungsrechtlichen Steuerung von Tierhaltungsanlagen wurde beschlossen, um

 

·            eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft zu ermöglichen.

·            überwiegend noch freie Flächen des Außenbereichs von einer Bebauung freizuhalten, der Vermeidung einer Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich.

·            Emissionen zu vermeiden oder zu reduzieren.

·            die „heimische/ortsansässige“ Landwirtschaft zu fördern und deren Entwicklungspotential zu sichern.

 

Aus praktischen Erwägungen wurde nicht für ganz Lohne, sondern nur für einen Teilbereich, ein Bebauungsplan zur Steuerung der Tierhaltungsanlagen aufgestellt. Der Bereich Krimpenfort/Nordlohne wurde gewählt, weil für diesen Bereich eine Bauvoranfrage auf Errichtung eines Mastschweinestalles außerhalb der Hofstelle vorlag.

Sobald sich das Erfordernis auch für andere Bereiche der Stadt Lohne ergibt, ist vorgesehen, auch hierfür einen Bebauungsplan aufzustellen. Entsprechende Beschlüsse sind bereits gefasst worden.

 

Durch diesen Bebauungsplan wird nicht die planungsrechtliche Voraussetzung für die Genehmigung von nicht privilegierten Tierhaltungsanlagen geschaffen.

Hierfür wäre in jedem Einzelfall ein gesonderter Bebauungsplan aufzustellen.

 

Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes 160/IV wird das gesamte Plangebiet – mit Ausnahme der für jeden Betrieb ermittelten Baufenster - als nicht überbaubare Fläche festgesetzt.

 

Die jeweiligen Baufenster wurden anhand eines Fachbeitrags der Landwirtschaftskammer festgesetzt. Dazu hat sich die Landwirtschaftskammer mit jedem einzelnen Betrieb auseinandergesetzt und ein auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittenes Baufenster ermittelt.

 

Die Festlegung der Baufenster orientierte sich an folgenden Kriterien:

 

·            Grundsätzliche Ausweisung des vorhandenen Hofbestandes, um bestimmte Baumaßnahmen ohne Planänderung auf dem Hof verwirklichen zu können. Dies kann z. B. eine aus Tierschutzgründen notwendige Veränderung der Aufstallung sein.

·            Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 35 (1) BauGB.

·            Bei Betrieben mit nachweislichem Bedarf erfolgt die Ausweisung einer Entwicklungsfläche im Anschluss an die vorhandene Bestandsfläche.

·            Soweit es immissionsschutzrechtlich zulässig ist, darf keine wesentliche räumliche Trennung zwischen dem Bestand und der Entwicklungsfläche bestehen.

·            Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe werden gleich gestellt.

·            Verpachtete Betriebe, auf denen Tierhaltung stattfindet, erhalten nur eine Bestandsausweisung. Bei Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit soll ggf. eine Entwicklungsfläche durch Planänderung nachgetragen werden.

·            Die Bebaubarkeit der Entwicklungsfläche soll durch eine überschlägige Prüfung der Immissionslage (Einhaltung der Vorsorgeabstände zu Wohnbebauung, Wald, etc.) sichergestellt werden. Sollte sich eine Entwicklungsfläche als nicht bebaubar herausstellen, soll eine alternative Entwicklungsfläche gesucht werden und ggf. durch Planänderung dem konkreten Bauvorhaben angepasst werden.

·            Die Planungsperspektive von rd. 5 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes wird vorausgesetzt.

·            Betriebe mit nachweislichem Bedarf, die aufgrund bestehender Restriktionen keine Baumöglichkeiten am vorhandenen Bestand besitzen, können einen neuen Außenstandort erschließen. Hier ist auf die landschaftliche Verträglichkeit des Neustandortes zu achten. Baulich vorgeprägte Bereiche sind zu bevorzugen, um den Außenbereich zu schonen.

·            Die Größe der Entwicklungsfläche soll Entwicklungsschritte für die Planungsperspektive sicherstellen können.

·            Noch nicht genehmigte Planungen werden der Entwicklungsfläche und nicht dem Bestand zugeordnet.

·            Ggf. erfolgt ein Vorschlag zur Ausweisung einer Entwicklungsfläche im Außenbereich oder zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

 

Ein Bedarf für eine Entwicklungsfläche wird angenommen wenn,

 

·            der Betrieb aktiv durch den Eigentümer bewirtschaftet wird,

·            der Betrieb auf Dauer angelegt und zukunftsfähig ist. Es besteht eine Hofnachfolge bzw. die Weiterbewirtschaftung ist auch über den Planungshorizont hinaus noch gesichert.

·            der Betrieb wegen seines Umfanges wirtschaftlich zu betreiben ist. Der Betrieb muss einen nachhaltigen Beitrag zum Einkommen leisten können,

·            eine kontinuierliche Entwicklung des Betriebes zu erkennen ist,

·            die Tierhaltung Bestandteil des Betriebes ist und neu bewirtschaftet wird,

·            die Wirtschaftlichkeit der Planungen gegeben ist.

·            der Betriebszweig „Tierhaltung“ neu aufgebaut werden soll, ist die Ausweisung einer Entwicklungsfläche nur in Verbindung mit einem konkreten Bauvorhaben zu realisieren.

 

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 160/IV „Steuerung von Tierhaltungsanlagen“ hat vom 24.03.2018 bis zum 11.05.2018 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

 

Landkreis Vechta vom 11.05.2018

 

Städtebau

Die Erweiterung des Betriebes Nr. 3 ist an den vorhandenen zwei Standorten (Hofstelle und Pacht) laut der Landwirtschaftskammer aus immissionsrechtlichen Gründen wegen der nahegelegenen schutzwürdigen Nutzungen und weiterer Tierhaltungsbetriebe in der Nachbarschaft nicht möglich.

Laut Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer bietet der Standort 3-2 sich aus eben diesen Gründen an. Hier stehen keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

Da der Bebauungsplan zwar die Erweiterung vordringlich an der Hofstelle regelt, den Betrieben aber auch Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssen, erachtet die Stadt Lohne eine neue Außenstelle an dem genannten Standort 3-2 im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans für geeignet.

 

Umweltschützende Belange

Die Hinweise in Bezug auf die Darstellungen in der Karte 1 „Natur und Landschaft“ werden beachtet und in der Karte entsprechend ergänzt.

Der Empfehlung zur Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan trifft lediglich Festsetzungen für die Flächen, die von Bebauung frei zu halten sind. Er trifft keine Regelungen zu den Flächen, die außerhalb der von Bebauung freizuhaltenden Flächen liegen. Dies betrifft die Hof- und Betriebsstellen. Regelungen zur landschaftsgerechten Eingrünung werden daher ggf. im Rahmen der Baugenehmigung oder durch einen qualifizierten Bebauungsplan getroffen.

 

Immissionsschutz

Aufgrund der Vorbelastung durch Nachbarbetriebe kann sich der Betrieb 3, trotz immissionsschutztechnischer Maßnahmen, nicht im gewünschten Rahmen an der Hofstelle entwickeln. Da der Bebauungsplan zwar die Erweiterung vordringlich an der Hofstelle regelt, den Betrieben aber auch Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssen, erachtet die Stadt Lohne eine neue Außenstelle an dem genannten Standort 3-2 im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans daher für geeignet.

 

 

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – Betriebsstelle Cloppenburg vom 08.05.2018

 

Die Hinweise bzgl. der Grundwassermessstelle werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan trifft ausschließlich Regelungen für die Flächen, die von Bebauung frei zu halten sind. Hierdurch ergeben sich keine Beeinträchtigungen bzgl. der Grundwassermessstelle. Die Hinweise werden daher im Rahmen einer Baugenehmigung oder ggf. eines qualifizierten Bebauungsplans zu berücksichtigen sein. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

 

 

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vom 03.05.2018

 

Bergaufsicht Meppen

Die Hinweise zu den bergbaulichen Anlagen im Plangebiet und der Einhaltung von Schutzabständen werden zur Kenntnis genommen. In konkreten Einzelvorhaben wird das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie erneut beteiligt. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

 

Bauwirtschaft

Der Hinweis, dass keine Gefährdung durch Erdfall aufgrund von Verkarstung im Plangebiet besteht und auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich Erdfallgefährdung bei Bauvorhaben verzichtet werden kann, wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zum setzungsempfindlichen Baugrund im Plangebiet und der Prüfung von gründungstechnischen Erfordernissen im Rahmen der Baugrunderkundung bei Bauvorhaben werden zur Kenntnis genommen.

 

Landwirtschaft/ Bodenschutz

Die Hinweise zur Bewertung der Bodenfunktionen sowie zur Beschreibung des Schutzgutes Boden werden zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht wird um Angaben zu den nach § 2 BBodSchG zu berücksichtigenden Boden- und Archivfunktionen ergänzt.

Die Empfehlungen zur Ermittlung und Bewertung möglicher Auswirkungen des Vorhabens (…) in der Bau- und Betriebsphase beziehen sich auf die Flächen, die außerhalb der von Bebauung freizuhaltenden Flächen liegen. Für diese Flächen werden keine Regelungen getroffen. Die Empfehlungen werden daher im Rahmen einer Baugenehmigung oder ggf. eines qualifizierten Bebauungsplans zu berücksichtigen sein.

Die Information zu dem Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ wird zur Kenntnis genommen. Die Angaben zum Boden im Plangebiet wurden, wie empfohlen, auf Grundlage der aktualisierten Bodenkarte Niedersachsens und der Auswertungskarten vorgenommen.

 

 

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 06.04.2018

 

Die Hinweise zu den Belangen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Bezug auf die Landesstraßen 846 und 848 werden berücksichtigt und das Baufenster entsprechend angepasst.

Die Bedenken und Hinweise bzgl. des Betriebsstandorts Nr.2, insbesondere im Zusammenhang mit den Hinweisen zur Bauverbotszone entlang der Landesstraße, werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen eines qualifizierten Bebauungsplans für die Erweiterung des Betriebs berücksichtigt und geregelt.

 

 

OOWV vom 03.04.2018

 

Die Abstands- und Sicherungshinweise zu den Ver- und Entsorgungsanlagen des OOWV werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte ggf. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den Bebauungsplan einzutragen wird nicht gefolgt, da im Bebauungsplan nur die Freihaltung von Flächen durch Tierhaltungsanlagen geregelt wird und die Ver- und Entsorgungsanlagen des OOWV hinsichtlich Freilegung, Überbauung, Bepflanzung etc. somit nicht betroffen sind.

Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

Für konkrete Bauvorhaben ist ein qualifizierter Bebauungsplan erforderlich bzw. eine Baugenehmigung. Die Belange des OOWV werden dann ausreichend berücksichtigt.

Die Hinweise zum Brandschutz und zur Löschwasservorhaltung werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Avacon vom 28.03.2018

 

Die Hinweise zum Leitungsschutzbereich werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen konkreter Bauvorhaben berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

 

 

PLEdoc GmbH vom 27.04.2018

 

Die Hinweise zu den Versorgungsanlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Aufforderung, die Versorgungsleitungen nachrichtlich in die Planunterlagen zu übernehmen, wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan trifft ausschließlich Regelungen zu Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind. Die Hinweise werden daher im Rahmen einer Baugenehmigung oder ggf. eines qualifizierten Bebauungsplans berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 07.05.2018

 

Die Hinweise zu den im Plangebiet vorhandenen Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

 

 

Deutsche Bahn AG vom 28.03.2018

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei Beachtung und Einhaltung der genannten Hinweise keine Bedenken gegenüber der Planung bestehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde so gefasst, dass die Bahnanlagen außerhalb des Geltungsbereichs liegen. Der Hinweis zu Emissionen, die von der Bahnanlage ausgehen wird zur Kenntnis genommen. Ebenso werden die Auflagen und Hinweise bzgl. der Nachbarbereiche der Bahnanlagen zur Kenntnis genommen und im Falle konkreter Bauvorhaben berücksichtigt.

 

 

Gasunie Deutschland Transport Services GmbH vom 28.03.2018

 

Die Hinweise und Auflagen zu Baumaßnahmen im Bereich der Schutzstreifen der Erdgastransportleitung bzw. der Kabel werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen konkreter Baumaßnahmen berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

 

Private Stellungnahmen:

 

Niederschrift Infoveranstaltung vom 07.05.2018 in Lohne

 

Auf die Frage, ob auch Flächen von ausgelaufenen landwirtschaftlichen Betrieben mit Entwicklungsflächen ausgestattet werden können, antwortet die Landwirtschaftskammer, dass die Steuerungsplanung ggf. nach 7 bis 8 Jahren nachjustiert werden kann.

Auf die Frage, inwiefern verpachtete Betriebe bei der Planung berücksichtigt werden, entgegnet die Landwirtschaftskammer, dass der vorhandene Bestand geschützt ist, ein Baurecht aber nicht mehr existiert.

Auf die Frage, wann eine Genehmigung für Tierhaltungsanlagen verfällt, wird entgegnet, dass sie früher nach drei Jahren und heute ggf. nach einem längeren Zeitraum verfällt.

Der Hinweis eines Bürgers in Bezug auf eine zu hohe Flächenversiegelung in Lohne wurde zur Kenntnis genommen, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Planverfahrens.

 

 

Betrieb Nr. 1 vom 11.5.2018

 

Die Ausführungen zu den Rahmenbedingungen bzgl. einer Entwicklung an der Hofstelle sowie der Wunsch einer neuen Entwicklungsfläche abseits der Hofstelle werden zur Kenntnis genommen.

Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist eine Teilnahme an der Initiative Tierwohl auch unter Beibehaltung der Immissionssituation möglich. Eine Erweiterung ist jedoch wegen der geringen Abstände zur Wohnbebauung sehr schwer möglich, aber durch den Einbau von Abluftreinigungstechnik nicht ausgeschlossen. Zu den Erweiterungsabsichten auf einem Außenstandort liegen keine konkrete Planungen (Bauantrag oder Bauvoranfrage) vor. Daher wird eine Erweiterungsfläche an einem Außenstandort in der Planung nicht berücksichtigt.

 

 

Betrieb Nr. 4 vom 14.05.2018

 

Dem Antrag wird zugestimmt und das Flurstück 90/1 der Flur 15 wird aus der von der Bebauung frei zu haltenden Fläche ausgenommen, um den Bau einer Lagerhalle für Viehfutter an der Hofstelle zu ermöglichen.

 

 

Betrieb Nr. 7

 

Schreiben vom 05.01.2018

Der Hinweis, dass der Betriebsstandort 2 im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen von der Windpark Krimpenfort GmbH & Co. KG zurückgebaut wird, wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung und Planzeichnung berücksichtigt.

Die Ausführungen zur mittelfristigen Entwicklung des Betriebes werden zur Kenntnis genommen. Gemäß landwirtschaftlichem Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer wird die Ausweisung der Bestandsfläche im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Schreiben vom 30.05.2018.

Der Hinweis, dass sich die landwirtschaftlichen Gebäude nicht in einer Verpachtung befinden, wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung geändert.

Die Hinweise zum Standort südlich der Hofstelle werden zur Kenntnis genommen. Dieser Standort wird in der Planung demnach nicht mehr berücksichtigt und als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt.

Der Hinweis auf das verpachtete Güllelager auf dem Flurstück 383/1 der Flur 14 und die geplante zukünftigen Eigennutzung im Zusammenhang mit einer zukünftigen Tierhaltung wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt. Das Güllelager genießt Bestandsschutz.

Die Hinweise zu dem zum Hof gehörigen Waldbestand und zur Unterbringung der forstwirtschaftlichen Maschinen in den vorhandenen Gebäuden auf der Hofstelle werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise, dass das Ackerland in einer Größe von ca. 80 ha und das Güllelager verpachtet sind und der Betrieb keinen eigenständigen Ackerbau, wohl aber Grünlandbewirtschaftung betreibt, werden zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis, dass auf dem Hof aktive Land- und Forstwirtschaft betrieben wird, die Pensionstierhaltung ausgeweitet werden soll und ggf. Rinderhaltung aufgenommen werden soll, sowie die Ausführungen zur Kategorisierung des Hofes werden zur Kenntnis genommen. Nach Bewertung der Landwirtschaftskammer erfüllt die landwirtschaftliche Tätigkeit bezüglich der Tierhaltung derzeit noch nicht die Voraussetzungen nach §201 BauGB, mithin liegt kein aktiv betriebener landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung vor. Die Stallgebäude genießen noch Bestandsschutz. Da die Bestandsfläche gemäß landwirtschaftlichem Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer grundsätzlich für den Ausbau der Tierhaltung geeignet ist, wird die Bestandsfläche gemäß Fachbeitrag im Bebauungsplan ohne weitere Entwicklungsfläche berücksichtigt; auch eine vom Hof abgesetzte Entwicklungsfläche wird nicht vorgesehen, da dieses den Zielen der Standortsteuerung von Tierhaltungsanlagen zuwiderlaufen würde.

Dem Antrag an die Stadt Lohne den Bebauungsplan zu korrigieren wird soweit nachgekommen, dass die Bestandsfläche gemäß geändertem Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer um den bestehenden Reitplatz auf der Hofstelle ergänzt wird. Hierdurch ist der Ausbau der Tierhaltung an der Hofstelle gewährleistet und entspricht dem städtebaulichen Ziel der Stadt Lohne, die Entwicklung vorrangig an der Hofstelle zu forcieren. Eine Ausweisung weiterer hofnaher Flächen für den Bau einer Tierhaltungsanlage wird nicht vorgenommen, da laut Bewertung der Landwirtschaftskammer die Planungen nur wenig konkret sind und die Bestandsflächen zum Ausbau der Tierhaltungsanlagen geeignet sind.

 

 

Einwender 1 vom 14.05.2018 und 30.05.2018

 

Derzeit befinden sich nur knapp 3 ha der Eigentumsfläche in Eigenbewirtschaftung. Die Tierhaltung ist nach der Einschätzung der Landwirtschaftskammer wegen des geringen Umfangs daher im Bereich Hobby anzusiedeln. Darüber hinaus werden Stallanlagen für die Pferdehaltung nicht von der Planung der Stadt Lohne erfasst, da die Pferdehaltung in vorhandenen Gebäuden und Paddocks von den von Bebauung freizuhaltenden Flächen mit Tierhaltungsanlagen ausgenommen ist. Mithin entsteht hier keine Notwendigkeit der Ausweisung von Entwicklungsflächen. Konkrete Planungen für den Bau von Tierhaltungsanlagen nach § 35 (1) Nr. 1 oder Nr. 4 werden nicht genannt. Sofern die Absichten nicht konkretisiert werden und nachvollziehbar dargelegt werden, was bis lang nicht geschehen ist, kann im Sinne der Gleichbehandlung keine Änderung der Planung erfolgen.

 

 

Einwender 2 vom 06.05.2018

 

Die Auffassung, dass keine weitere Zunahme von Tierhaltungsanlagen im Stadtgebiet Lohne zu erwarten sind, wird nicht geteilt. Unabhängig davon basiert die Planung auf dem Vorsorgegedanken, die Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern, um diesen, unter Berücksichtigung der Belange der hiesigen Hofstellen/Betriebe, für den Tourismus und die Naherholung attraktiv zu halten. Die Stadt Lohne muss nicht erst ein hohes Maß der Zersiedelung ihres Außenbereichs abwarten, um planerisch reagieren zu können. Ziel ist es daher, die betrieblichen Entwicklungsabsichten der Hofstellen/Betriebe vordringlich an der Hofstelle des jeweiligen Betriebes auszuweisen. Lediglich beim Betrieb 3 muss von diesem Ziel mit der Ausweisung einer abgesetzten Entwicklungsfläche an einem verträglichen Standort abgewichen werden, da eine Entwicklung am Hofstandort nicht in ausreichendem Umfang möglich ist.

Die Hinweise zur Ausweisung eines Dorfgebietes bzw. Wohnbaufläche im Plangebiet werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan trifft ausschließlich Aussagen zu Flächen, die von Bebauung frei zu halten sind. Eine mögliche Ausweisung eines Dorf-/ Wohngebietes ist daher nicht Gegenstand dieser Planung.

Die Ausführungen zum eigenen Betrieb werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Berücksichtigung des Betriebes im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wird nicht nachgekommen. Mit dem Einwender bestand seitens der Landwirtschaftskammer mehrmals Kontakt mittels E-Mail. Nach Aussagen des Einwenders werden die Stallgebäude seit Jahren nicht mehr für die Tierhaltung genutzt. Die Nutzung als Wirtschaftsdüngerlager oder sonstiges Lager ist nach wie vor möglich. Der Einwender gibt an, dass er darüber hinaus von seinen Eigentumsflächen mit 10,7 ha 5,5 ha bewirtschaftet. Nach der fachlichen Meinung der Landwirtschaftskammer erfüllt die landwirtschaftliche Betätigung des Einwenders aufgrund der geringen Größe und dem dadurch geringen Gewinn nicht die Voraussetzungen, um als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne § 35 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB angesehen zu werden. Dies ist aber Voraussetzung für den Bau von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen. Konkrete Planungen, auch für den Bau von Tierhaltungsanlagen nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB wurden vom Einwender nicht vorgelegt.

 

 

Einwender 3 vom 29.05.2018

 

Nach den Unterlagen der Landwirtschaftskammer ist unter diesem Namen und dieser Adresse kein landwirtschaftlicher Betrieb existent. Der Bitte um Berücksichtigung bei der Planung wird somit nicht nachgekommen.

 

 

In der Aussprache erläuterte die Verwaltung, dass die Planung einer möglichen Ausweisung von Wohnbauflächen nicht entgegenstehe.