Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

Bei der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist der jeweilige Überschuss in den Reinigungsklassen 1 und 3 in den Jahren 2019, 2020 und 2021 auszugleichen.

 


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o. a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihrer Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenüber-

deckung

Kostenunter-deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v.H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

108.940,97 €

117.891,26 €

   8.950,29 €

108,22

b) Reinigungsklasse 3

  18.357,02 €

  19.543,18 €

   1.186,17 €

106,46

 

 

Die festgestellten Überschüsse in den Reinigungsklassen 1 und 3 sind im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre auszugleichen.