Sitzung: 13.09.2018 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 22/006/2018
Beschlussempfehlung:
Bei der öffentlichen Einrichtung
„Straßenreinigung“ ist der jeweilige Überschuss in den Reinigungsklassen 1 und
3 in den Jahren 2019, 2020 und 2021 auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o. a. öffentliche Einrichtung
vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken
(Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die
tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb
der auf ihrer Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen
Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen,
führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen
oder Kostenunterdeckungen.
Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine
Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche
Einrichtung folgendes Ergebnis:
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Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlöse |
Kostenüber- deckung Kostenunter-deckung |
Kosten- deckungs- grad v.H. |
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Straßenreinigung |
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a) Reinigungsklasse 1 |
108.940,97 € |
117.891,26 € |
8.950,29 € |
108,22 |
b) Reinigungsklasse 3 |
18.357,02 € |
19.543,18 € |
1.186,17 € |
106,46 |
Die festgestellten Überschüsse in den
Reinigungsklassen 1 und 3 sind im Rahmen der gesetzlich eingeräumten
Möglichkeit verteilt über die Folgejahre auszugleichen.